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Soziale Hilfen

Gütersloher Bürgerinnen und Bürger, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können oder die in eine besondere Notlage geraten sind, erhalten in der Abteilung 50.3 (Frau Cornelia Pritsch) gezielte Unterstützung. Abhängig von der persönlichen und finanziellen Lage der oder des Einzelnen kommen finanzielle Hilfen oder Beratung und Betreuung in Frage. In der Abteilung 50.2 (Herr Jürgen Zöllner) werden die Aufgaben der Senioren und Behindertenarbeit sowie die Beratung und Betreuung von besonderen Zielgruppen wahrgenommen.

Visualisierung Soziale Hilfen.

Nachfolgend sind die einzelnen Bereiche der Sozialen Hilfen aufgeführt.

Asylbewerberbetreuung und -unterbringung

"Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."

Mit diesen Worten gewährt Art. 16a unseres Grundgesetzes politisch Verfolgten einen hohen Schutz. Asylbewerber und Flüchtlinge leben auch in der Stadt Gütersloh. Sie werden für die Dauer des Asylverfahrens ebenso wie geduldete Ausländer in städtischen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht.

Bestattungskosten

Bestattungskosten werden unter bestimmten Voraussetzungen aus Sozialhilfemitteln übernommen: Immer dann, wenn die verstorbene Person keinen oder keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat, aus dem die Beerdigung bezahlt werden könnte und die Angehörigen selbst aufgrund ihrer finanziellen Situation dazu nicht in der Lage sind.

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Bestattungskosten ist grundsätzlich die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).

Ausnahme: Hat die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe nach den Vorschriften des SGB XII erhalten, so liegt die Zuständigkeit für die Gewährung von Bestattungskosten bei derjenigen Behörde, die auch die Sozialhilfeleistungen erbracht hat.

Antragsteller sind die zur Bestattung Verpflichteten, dies sind in erster Linie die Erben bzw. die nächsten Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kinder, Eltern) der oder des Verstorbenen.

Eine Übernahme der Bestattungskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht,

  • wenn die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind,
  • die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können,
  • Sie als Antragsteller und Verpflichteter nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) ganz oder teilweise zu tragen und
  • es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.

Sollte ein Trauerfall eintreten, können die Angehörigen beim Fachbereich Soziales einen Antrag auf eine Sozialbestattung stellen und sich diesbezüglich umfassend beraten lassen.

Betreuungsstelle

Für Personen, die ihre Angelegenheiten ganz- oder teilweise aus Krankheits- oder Behinderungsgründen nicht selbst regeln können, besteht die Möglichkeit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. Eine Betreuung im rechtlichen Sinne wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt und eingerichtet. Die Betreuungsstelle wirkt im Verfahren mit, berät und informiert.

Einzelfallhilfe

Die Mitarbeiter des Fachbereichs Soziales bieten ein umfassendes Betreuungs- und Beratungsangebot.

Folgende Aufgaben werden hier wahrgenommen:

  • Erstellung eines Hilfeplanes zum Erhalt oder Beschaffung einer Wohnung
  • Sicherung der materiellen Existenzgrundlage durch Budgetberatung bzw. Erstellen eines wirtschaftlichen Rahmenplanes
  • Prävention und persönliche Hilfen nach den Bestimmungen des SGB XII
  • Allgemeine Beratung und Hilfen bei individuellen und familienbezogenen Problemen
  • Vermittlung zu anderen Trägern bei Notwendigkeit der Nutzung vergleichbarer Hilfen

Fallmanagement

Das Fallmanagement konzentriert sich im Wesentlichen auf kranke, behinderte und pflegebedürftige Menschen.

Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Erwerbsfähige Personen, die den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln finanzieren können, können Arbeitslosengeld II für sich beziehungsweise Sozialgeld für die nicht erwerbsfähigen Angehörigen beim Jobcenter des Kreises Gütersloh beantragen.

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch Erwerbstätige, die nur über ein geringes Erwerbseinkommen verfügen, können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bei der Grundsicherung (Sozialgesetzbuch XII) handelt es sich um eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer (ab 65) oder dauerhaft erwerbsgeminderter Personen (ab 18) sicher stellt. Sie ist bedarfsorientiert, wird also nur gezahlt, wenn das eigene Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten nicht ausreicht.

Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Die steuerfinanzierte Grundsicherung ist keine Versicherungsleistung und insoweit auch keine Mindestrente.

Mit der Sozialhilfereform wurden die Regelsätze neu festgelegt. In den neuen Regelsatz wurden mit wenigen Ausnahmen auch die bisherigen einmaligen Leistungen (z.B. Bekleidung, Hausrat, Weihnachtbeihilfe) einbezogen.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten - also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Arbeitslosengeld II, noch als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, Flüchtlinge sowie sonstige Ausländer mit entsprechendem Aufenthaltsstatus können finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erbracht werden, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.

Die Stadt Gütersloh ist zuständig für Personen, die hierher zugewiesen sind oder die ihren Aufenthaltsort frei wählen können und sich dauerhaft in Gütersloh aufhalten.

Obdachlosen- und Wohnungsangelegenheiten

Die Mitarbeiter des Fachbereichs Soziales kümmern sich um die Unterbringung von wohnungslosen und obdachlosen Personen.

Folgende Aufgaben werden hier wahrgenommen:

  • Vermeidung von Unterbringung
  • Beratung und Unterbringung wohnungsloser Menschen
  • Belegung der städtischen Obdachlosenunterkünfte und Übernachtungseinrichtungen
  • Sozialarbeiterische Betreuung Wohnungsloser
  • Vermittlung wohnungsloser Einzelpersonen und Familien in angemessenen Mietwohnraum außerhalb der Unterkünfte
  • Kooperation und Vernetzung mit freien Trägern und anderen Dienststellen
  • Verwaltung der städtischen Obdachlosenunterkünfte
  • Organisation und Statistik

Die Diakonie Gütersloh e.V. engagiert sich in diesem Aufgabenbereich als Sozialberatungsstelle für Wohnungslose auch mit einem teilstationären Wohnen.

Pflegeberatung

Persönliche und unbürokratische Beratung erhalten Betroffene und ihre Angehörigen bei der Pflegeberatung im Rathaus.

Im Kreis Gütersloh ist in jeder Stadt und Gemeinde eine kommunale Pflegeberatungsstelle. Die Pflegeberater vor Ort informieren Sie kostenlos und trägerunabhängig über alle Leistungsangebote im Kreis Gütersloh sowie über die Finanzierungsmöglichkeiten. Dabei geht es z.B. um folgende Fragen:

  • Welche ambulanten Pflegedienste kommen für mich in Frage?
  • Wer versorgt mich mit Mahlzeiten, wenn ich diese nicht mehr selbst zubereiten kann?
  • Welche Hilfsmittel gibt es?
  • Wer pflegt meine Angehörigen, wenn ich Urlaub machen will?
  • Wo gibt es Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen?
  • Was ist zu tun, wenn ich in ein Pflegeheim oder in eine Hausgemeinschaft einziehen möchte?
  • Welche Einrichtung ist für mich geeignet? Gibt es freie Plätze?
  • Was zahlt die Pflegekasse? Wer zahlt den Rest?

Im Einzelfall unterstützt die kommunale Pflegeberatung Ratsuchende auch bei der Auswahl eines individuellen Pflegearrangements. Bei Bedarf stellen die PflegeberaterInnen den Kontakt zur weitergehenden Beratung der Pflegekassen her.

Weitere Informationen: Kreis Gütersloh - Pflegeberatung

Blindengeld, Gehörlosengeld, Hilfe für hochgradig Sehbehinderte

Als blind im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt und Personen, bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung im Vorsatz gleichzusetzen sind.

Die Höhe bestimmt sich nach dem Vorschriften des § 72 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr beträgt das Blindengeld monatlich 473 €. Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf das Blindengeld angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen nach bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, jedoch nicht Leistungen von Schadensersatz.

Gehörlos sind Personen mit angeborener Taubheit oder mit bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit. Zum Ausgleich erhalten sie eine Hilfe von monatlich 77 €, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten.

Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr beendet haben, erhalten monatlich 77 € soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten

Alle drei genannten Leistungen erfordern eine Antragstellung und der betroffene Personenkreis muss den gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Blinde, die sich in Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, erhalten nur Blindengeld, wenn sie vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in NRW hatten.

Rentenangelegenheiten

Die Versicherungsstelle der Stadt Gütersloh ist den Gütersloher Bürgerinnen und Bürgern bei allen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung kostenlos behilflich.

Das Rententhema umfasst unter anderem die folgenden Punkte:

  • Sie möchten die Altersrente beantragen, weil Sie schon länger als 35 Jahre arbeiten
  • Sie sind schwerbehindert und möchten Altersrente beantragen
  • Sie möchten Rente ab dem 65. Lebensjahr beantragen
  • Sie möchten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen (Siehe auch Deutsche Rentenversicherung)

Welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall benötigen, erfahren Sie ebenfalls bei der Versicherungsstelle der Stadt Gütersloh.

Die Versicherungsstelle erteilt konkrete Auskünfte über die Deutsche Rentenversicherung. Bei der Versicherungsstelle werden Rentenanträge aufgenommen oder Formulare für Rentenanträge ausgehändigt.

Versicherte, deren Versicherungsverlauf nicht vollständig ist, können hier die Anrechnung ihrer rentenrechtlichen Zeiten, z.B. Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeiten, Beitragszeiten, beantragen (Kontenklärung). Notwendige Unterlagen werden kostenlos beglaubigt.
Rentenauskünfte können vom Rentenversicherungsträger eingeholt werden.

Da wir allerdings keinen direkten Zugriff auf die Daten der Versicherungen haben, können wir Rentenauskünfte und Versicherungsverläufe nur auf dem Postweg anfordern und Auskünfte nur aufgrund der von Ihnen vorgelegten Unterlagen erteilen.

Weitere Informationen

Seniorenbeauftragter

Im Jahr 1994 wurde bei der Stadtverwaltung eine Anlaufstelle für Senioren geschaffen, der/die sogenannte Seniorenbeauftragte. Er/sie ist besonderer Ansprechpartner/in für die Belange der älteren Bürgerinnen und Bürger.

Stadtpass

Viele Menschen müssen mit dem spitzen Bleistift rechnen. Der Stadtpass schafft Luft zum Leben! Für Inhaber des Stadtpasses werden vielfältige Ermäßigungen gewährt.

Unterhaltsvorschuss

Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?

In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt (Unterhaltsheranziehung) und gegebenenfalls einklagt.

Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen. Ziel ist es, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind, als auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum. Wohngeld wird auf Antrag gewährt.

Anträge auf Wohngeld oder Lastenzuschuss erfordern grundsätzlich immer die Vorlage aktueller Einkommensnachweise sowie Unterlagen über die Miet- oder Eigentumsbelastung. Wir empfehlen allen Antragstellern, schon bei ihrem ersten Besuch diese Unterlagen vollständig mitzubringen.

Wohnraumsicherung

Um Obdachlosigkeit zu verhindern, können gemäß § 36 SGB XII in begründeten Einzelfällen rückständige Mieten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden.

Weiterführende Informationen