Gütersloher Bürgerinnen und Bürger, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können oder die in eine besondere Notlage geraten sind, erhalten in der Abteilung 50.3 (Frau Cornelia Pritsch) gezielte Unterstützung. Abhängig von der persönlichen und finanziellen Lage der oder des Einzelnen kommen finanzielle Hilfen oder Beratung und Betreuung in Frage. In der Abteilung 50.2 (Herr Jürgen Zöllner) werden die Aufgaben der Senioren und Behindertenarbeit sowie die Beratung und Betreuung von besonderen Zielgruppen wahrgenommen.
Nachfolgend sind die einzelnen Bereiche der Sozialen Hilfen aufgeführt.
"Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."
Mit diesen Worten gewährt Art. 16a unseres Grundgesetzes politisch Verfolgten einen hohen Schutz. Asylbewerber und Flüchtlinge leben auch in der Stadt Gütersloh. Sie werden für die Dauer des Asylverfahrens ebenso wie geduldete Ausländer in städtischen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht.
Bestattungskosten werden unter bestimmten Voraussetzungen aus Sozialhilfemitteln übernommen: Immer dann, wenn die verstorbene Person keinen oder keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat, aus dem die Beerdigung bezahlt werden könnte und die Angehörigen selbst aufgrund ihrer finanziellen Situation dazu nicht in der Lage sind.
Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Bestattungskosten ist grundsätzlich die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).
Ausnahme: Hat die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe nach den Vorschriften des SGB XII erhalten, so liegt die Zuständigkeit für die Gewährung von Bestattungskosten bei derjenigen Behörde, die auch die Sozialhilfeleistungen erbracht hat.
Antragsteller sind die zur Bestattung Verpflichteten, dies sind in erster Linie die Erben bzw. die nächsten Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kinder, Eltern) der oder des Verstorbenen.
Eine Übernahme der Bestattungskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht,
Sollte ein Trauerfall eintreten, können die Angehörigen beim Fachbereich Soziales einen Antrag auf eine Sozialbestattung stellen und sich diesbezüglich umfassend beraten lassen.
Für Personen, die ihre Angelegenheiten ganz- oder teilweise aus Krankheits- oder Behinderungsgründen nicht selbst regeln können, besteht die Möglichkeit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. Eine Betreuung im rechtlichen Sinne wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt und eingerichtet. Die Betreuungsstelle wirkt im Verfahren mit, berät und informiert.
Die Mitarbeiter des Fachbereichs Soziales bieten ein umfassendes Betreuungs- und Beratungsangebot.
Folgende Aufgaben werden hier wahrgenommen:
Das Fallmanagement konzentriert sich im Wesentlichen auf kranke, behinderte und pflegebedürftige Menschen.
Erwerbsfähige Personen, die den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln finanzieren können, können Arbeitslosengeld II für sich beziehungsweise Sozialgeld für die nicht erwerbsfähigen Angehörigen beim Jobcenter des Kreises Gütersloh beantragen.
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch Erwerbstätige, die nur über ein geringes Erwerbseinkommen verfügen, können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.
Bei der Grundsicherung (Sozialgesetzbuch XII) handelt es sich um eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer (ab 65) oder dauerhaft erwerbsgeminderter Personen (ab 18) sicher stellt. Sie ist bedarfsorientiert, wird also nur gezahlt, wenn das eigene Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten nicht ausreicht.
Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Die steuerfinanzierte Grundsicherung ist keine Versicherungsleistung und insoweit auch keine Mindestrente.
Mit der Sozialhilfereform wurden die Regelsätze neu festgelegt. In den neuen Regelsatz wurden mit wenigen Ausnahmen auch die bisherigen einmaligen Leistungen (z.B. Bekleidung, Hausrat, Weihnachtbeihilfe) einbezogen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten - also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Arbeitslosengeld II, noch als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung.
Für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, Flüchtlinge sowie sonstige Ausländer mit entsprechendem Aufenthaltsstatus können finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erbracht werden, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.
Die Stadt Gütersloh ist zuständig für Personen, die hierher zugewiesen sind oder die ihren Aufenthaltsort frei wählen können und sich dauerhaft in Gütersloh aufhalten.
Die Mitarbeiter des Fachbereichs Soziales kümmern sich um die Unterbringung von wohnungslosen und obdachlosen Personen.
Folgende Aufgaben werden hier wahrgenommen:
Die Diakonie Gütersloh e.V. engagiert sich in diesem Aufgabenbereich als Sozialberatungsstelle für Wohnungslose auch mit einem teilstationären Wohnen.
Persönliche und unbürokratische Beratung erhalten Betroffene und ihre Angehörigen bei der Pflegeberatung im Rathaus.
Im Kreis Gütersloh ist in jeder Stadt und Gemeinde eine kommunale Pflegeberatungsstelle. Die Pflegeberater vor Ort informieren Sie kostenlos und trägerunabhängig über alle Leistungsangebote im Kreis Gütersloh sowie über die Finanzierungsmöglichkeiten. Dabei geht es z.B. um folgende Fragen:
Im Einzelfall unterstützt die kommunale Pflegeberatung Ratsuchende auch bei der Auswahl eines individuellen Pflegearrangements. Bei Bedarf stellen die PflegeberaterInnen den Kontakt zur weitergehenden Beratung der Pflegekassen her.
Weitere Informationen: Kreis Gütersloh - Pflegeberatung
Als blind im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt und Personen, bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung im Vorsatz gleichzusetzen sind.
Die Höhe bestimmt sich nach dem Vorschriften des § 72 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr beträgt das Blindengeld monatlich 473 €. Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf das Blindengeld angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen nach bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, jedoch nicht Leistungen von Schadensersatz.
Gehörlos sind Personen mit angeborener Taubheit oder mit bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit. Zum Ausgleich erhalten sie eine Hilfe von monatlich 77 €, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten.
Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr beendet haben, erhalten monatlich 77 € soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten
Alle drei genannten Leistungen erfordern eine Antragstellung und der betroffene Personenkreis muss den gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Blinde, die sich in Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, erhalten nur Blindengeld, wenn sie vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in NRW hatten.
Die Versicherungsstelle der Stadt Gütersloh ist den Gütersloher Bürgerinnen und Bürgern bei allen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung kostenlos behilflich.
Das Rententhema umfasst unter anderem die folgenden Punkte:
Welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall benötigen, erfahren Sie ebenfalls bei der Versicherungsstelle der Stadt Gütersloh.
Die Versicherungsstelle erteilt konkrete Auskünfte über die Deutsche Rentenversicherung. Bei der Versicherungsstelle werden Rentenanträge aufgenommen oder Formulare für Rentenanträge ausgehändigt.
Versicherte, deren Versicherungsverlauf nicht vollständig ist, können hier die Anrechnung ihrer rentenrechtlichen Zeiten, z.B. Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeiten, Beitragszeiten, beantragen (Kontenklärung). Notwendige Unterlagen werden kostenlos beglaubigt.
Rentenauskünfte können vom Rentenversicherungsträger eingeholt werden.
Da wir allerdings keinen direkten Zugriff auf die Daten der Versicherungen haben, können wir Rentenauskünfte und Versicherungsverläufe nur auf dem Postweg anfordern und Auskünfte nur aufgrund der von Ihnen vorgelegten Unterlagen erteilen.
Im Jahr 1994 wurde bei der Stadtverwaltung eine Anlaufstelle für Senioren geschaffen, der/die sogenannte Seniorenbeauftragte. Er/sie ist besonderer Ansprechpartner/in für die Belange der älteren Bürgerinnen und Bürger.
Viele Menschen müssen mit dem spitzen Bleistift rechnen. Der Stadtpass schafft Luft zum Leben! Für Inhaber des Stadtpasses werden vielfältige Ermäßigungen gewährt.
Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?
In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt (Unterhaltsheranziehung) und gegebenenfalls einklagt.
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen. Ziel ist es, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind, als auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum. Wohngeld wird auf Antrag gewährt.
Anträge auf Wohngeld oder Lastenzuschuss erfordern grundsätzlich immer die Vorlage aktueller Einkommensnachweise sowie Unterlagen über die Miet- oder Eigentumsbelastung. Wir empfehlen allen Antragstellern, schon bei ihrem ersten Besuch diese Unterlagen vollständig mitzubringen.
Um Obdachlosigkeit zu verhindern, können gemäß § 36 SGB XII in begründeten Einzelfällen rückständige Mieten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden.
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Der Bürgermeister
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