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Melderegisterauskunft an Private (Einfache Melderegisterauskunft)

Details

Die Meldebehörde darf nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskünfte erteilen über:

  • Familienname

  • Vornamen

  • Doktorgrad

  • derzeitige Anschriften

  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Zusätzlich dürfen gem. § 45 BMG bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (z. B. bei Vorliegen eines Schuldtitels) folgende Daten übermittelt werden (erweiterte Melderegisterauskunft):

  • frühere Namen

  • Geburtsdatum und Geburtsort, sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht

  • derzeitige Staatsangehörigkeiten

  • frühere Anschriften

  • Einzugsdatum und Auszugsdatum

  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters

  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, sowie

  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Es ist das berechtigte Interesse für jedes benötigte Datum glaubhaft zu machen.

Begriffe im Kontext

Person, Person suchen, Person finden, Meldedaten