Melderegisterauskunft an Private (Einfache Melderegisterauskunft)
Details
Die Meldebehörde darf nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskünfte erteilen über:
Familienname
Vornamen
Doktorgrad
derzeitige Anschriften
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Zusätzlich dürfen gem. § 45 BMG bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (z. B. bei Vorliegen eines Schuldtitels) folgende Daten übermittelt werden (erweiterte Melderegisterauskunft):
frühere Namen
Geburtsdatum und Geburtsort, sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
derzeitige Staatsangehörigkeiten
frühere Anschriften
Einzugsdatum und Auszugsdatum
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, sowie
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
Es ist das berechtigte Interesse für jedes benötigte Datum glaubhaft zu machen.