Übermittlungssperre beantragen
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Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) können Sie folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen widersprechen:
Übermittlung von Daten an Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2 i. V. m. § 50 Absatz 5 BMG)
Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage zur Aufnahme in Adressbücher - Adressenverzeichnis in Buchform - (§ 50 Absatz 3 i. V. m § 50 Absatz 5 BMG)
Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige (Ehegattin bzw. Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin bzw. eingetragener Lebenspartner, minderjährige Kinder oder Eltern von minderjährigen Kindern), sofern sie nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Absatz 2 i. V. m. § 42 Absatz 3 BMG).
Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Absatz 1 i. V. m. § 50 Absatz 5 BMG)