Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Youtube-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Handwerkerparkausweis beantragen

Details

Handwerksbetriebe der Anlagen A oder B der Handwerksordnung, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können einen Handwerkerparkausweis für die eingesetzten Fahrzeuge beantragen. Zusätzlich muss eine feste und deutlich lesbare Firmenaufschrift an beiden Längsseiten des Fahrzeugs angebracht sein.

Je nach gewählter Variante gilt der Ausweis für den Kreis Gütersloh, für den Regierungsbezirk Detmold oder für ganz Nordrhein-Westfalen.

Mit dem Ausweis darf in folgenden Bereichen geparkt werden:

  • eingeschränktes Haltverbot (Z 286)

  • eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Z 290)

  • an Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren sowie Überschreitung der Höchstparkzeit

  • bei Parkscheibenregelung auch über die zulässige Höchstparkdauer hinaus

  • auf Bewohnerparkplätzen (VZ 286/290/314 StVO)

Ihren Handwerkerparkausweis dürfen Sie nur nutzen, wenn die Zufahrt, das Parken oder das Be- und Entladen nicht in zumutbarer Nähe auf dafür zur Verfügung stehenden anderen privaten oder öffentlichen Flächen möglich ist. Die Nutzung von privaten oder zulässigen öffentlichen Stellflächen ist vorzuziehen.

Der Ausweis ist ein Jahr gültig.

Begriffe im Kontext

Auto, Gewerbe, Stellplatz