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Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Details

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Ausbildungsstelle oder ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, vorher ärztlich untersuchen lassen. Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind kostenlos. Hierfür benötigen die Jugendlichen jedoch einen Untersuchungsberechtigungsschein.

Kosten

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an

Hinweise

Neben dem Untersuchungsberechtigungsschein wird gleichzeitig ein Erhebungsbogen ausgehändigt. Dieser ist von der oder dem Jugendlichen bzw. den Personensorgeberechtigten auszufüllen, zu unterschreiben und mit dem Untersuchungsberechtigungsschein zur ärztlichen Untersuchung mitzubringen.

In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann ein Ersatzschein ausgehändigt werden. Mehrfachausgaben sind möglich, wenn:

  • die oder der Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat.

  • beim Wechsel des Arbeitgebers die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt.

  • die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.

Voraussetzungen

  • Die Hauptwohnung der oder des Jugendlichen liegt im Gebiet der Stadt Gütersloh.

  • Die oder der Jugendliche hat am Tag des Beginns der Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag

Bearbeitungsdauer

Verfahrensablauf

Sie haben mehrere Möglichkeiten, um den Untersuchungsberechtigungsschein zu beantragen:

Rechtsgrundlagen

§ 32 Abs.1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)