Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Details
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Ausbildungsstelle oder ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, vorher ärztlich untersuchen lassen. Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind kostenlos. Hierfür benötigen die Jugendlichen jedoch einen Untersuchungsberechtigungsschein.
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Kosten
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an
Hinweise
Neben dem Untersuchungsberechtigungsschein wird gleichzeitig ein Erhebungsbogen ausgehändigt. Dieser ist von der oder dem Jugendlichen bzw. den Personensorgeberechtigten auszufüllen, zu unterschreiben und mit dem Untersuchungsberechtigungsschein zur ärztlichen Untersuchung mitzubringen.
In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann ein Ersatzschein ausgehändigt werden. Mehrfachausgaben sind möglich, wenn:
die oder der Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat.
beim Wechsel des Arbeitgebers die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt.
die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.
Voraussetzungen
Die Hauptwohnung der oder des Jugendlichen liegt im Gebiet der Stadt Gütersloh.
Die oder der Jugendliche hat am Tag des Beginns der Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Unterlagen
Ausgefüllter und unterschriebener Antrag
Bearbeitungsdauer
Verfahrensablauf
Sie haben mehrere Möglichkeiten, um den Untersuchungsberechtigungsschein zu beantragen:
Online über das Land NRW: Untersuchungsberechtigungsschein
Online im Bürgerportal der Stadt Gütersloh
Antrag per E-Mail, Fax oder Post
Rechtsgrundlagen
§ 32 Abs.1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)