Grundsteuer bezahlen
Details
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern.
Der Wert des Grundbesitzes wird mittels eines Grundsteuerwertes vom Finanzamt ermittelt und anschließend mit einer Steuermesszahl multipliziert. Dieser sogenannte Grundsteuermessbetrag wird sowohl dem Grundstückseigentümer als auch der zuständigen Gemeinde mitgeteilt.
Dieser Messbetrag wird dann mit dem entsprechenden Grundsteuerhebesatz multipliziert, welcher vom Rat, getrennt nach Grundsteuer A für landwirtschaftliche Grundstücke und Grundsteuer B für sonstige Grundstücke, in der Haushaltssatzung beschlossen wird.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird somit immer für ein ganzes Jahr festgesetzt.
Wenn ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft wird bleibt der alte Eigentümer trotzdem bis zur Zurechnungsfortschreibung des Finanzamts zahlungspflichtig. Diese Zurechnungsfortschreibung erfolgt jeweils zum 1. Januar des Jahres, das auf den Verkauf des Grundstücks folgt.
Eine Abrechnung der Grundbesitzabgaben ist mit dem Einverständnis des neuen Eigentümers auch im laufenden Jahr zum 1. des Folgemonats nach dem Übergang des Eigentums möglich. Hierzu nutzen Sie bitte den Vordruck für die Übernahmeerklärung.
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Kosten
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Fristen
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Unterlagen
Bearbeitungsdauer
Verfahrensablauf
Rechtsgrundlagen
§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (bis zum 01.01.2024)
§ 37 Grundsteuergesetz (GrStG) (seit dem 01.01.2025)
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG) (bis zum 01.01.2024)
§ 70 und § 125 Bewertungsgesetz (BewG) (seit dem 01.01.2025)