Gewerbe an-, um- oder abmelden
Details
Der Beginn einer gewerblichen, selbständigen Tätigkeit ist bei dem zuständigen Ordnungsamt (Gewerbemeldestelle) zeitgleich mit dem Beginn der Tätigkeit anzuzeigen.
Die Anzeige hat bei derjenigen Gewerbestelle zu erfolgen, in deren Bezirk der Betriebssitz des Unternehmens liegt.
Die Anmeldung des Gewerbes ist auch erforderlich bei:
der Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes als übernehmende Person (Käufer, Pächter, Erbe usw.)
der Eröffnung einer weiteren Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle wie Verkaufsbüro, Auslieferungslager
der Verlegung eines Gewerbebetriebes aus dem Bereich einer anderen Behörde
dem Eintritt eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft
dem Wechsel der Rechtsform
der Umwandlung nach UmwG (durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung)
Bei der Anmeldung von Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind (z.B. juristischen Personen), fügen Sie bitte auch einen aktuellen Handelsregisterauszug bei.
Bei erlaubnispflichtigen Gewerbebetrieben fügen Sie bitte die entsprechenden Erlaubnisse bei.
Bei zulassungspflichtigen Handwerksbetrieben (z.B. Maler, Dachdecker, Maurer, Friseur, Tischler) ist die Eintragung in die Handwerksrolle vorzulegen.
Eine Gewerbeummeldung ist notwendig:
Bei Verlegung des Betriebes innerhalb der Stadt Gütersloh (beim Umzug in eine andere Gemeinde muss eine Abmeldung in Gütersloh und eine Anmeldung bei der Gewerbestelle der Zuzugsgemeinde erfolgen)
Bei Erweiterung oder Wechsel des Gewerbegegenstandes
Bei Namensänderung der gewerbetreibenden Person (z.B. wegen Heirat, Umfirmierung einer GmbH)
Veränderungen in der Geschäftsführung bei juristischen Personen oder Veränderung von Privatanschriften können Sie formlos mitteilen; diese Angaben werden kostenlos geändert.
Eine Änderung des Gewerbes von Haupt- in einen Nebenerwerb oder umgekehrt erfolgt ebenfalls kostenfrei.
Eine Gewerbeabmeldung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Betrieb eingestellt oder aufgegeben wird. Eine Ruhendstellung (z. B. über einen gewissen Zeitraum) ist nicht möglich.
Sollten Sie Ihren Gewerbesitz in einen anderen Meldebezirk, also in eine andere Stadt oder Gemeinde verlegen, so ist das Gewerbe in Gütersloh abzumelden und in der Stadtverwaltung/Gewerbestelle der neuen Betriebsstätte wieder anzumelden.
Die Abmeldung eines Gewerbes ist auch erforderlich bei:
einem Inhaberwechsel bei Fortbestehen des Betriebes, z.B. nach Verkauf, Erbfolge, Verpachtung usw.
dem Austritt eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft
einem Wechsel der Rechtsform
der Umwandlung nach UmwG (durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung)