Unterhaltsvorschuss beantragen
Details
Durch den Unterhaltsvorschuss sollen Schwierigkeiten begegnet werden, die ein alleinstehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern entzieht, zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder verstorben ist.
Es handelt sich um einen Vorschuss, den der Staat leistet, sich aber vom unterhaltspflichtigen Elternteil nach Möglichkeit wieder zurückholt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist abhängig von der Altersstufe des Kindes und richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt.
Es erhalten (ab dem 01.01.2025):
0 - 5-jährige Kinder einen Unterhaltsvorschuss i. H. v. 227 € monatlich und
6 - 11-jährige Kinder einen Unterhaltsvorschuss i. H. v. 299 € monatlich und
12 - 17-jährige Kinder einen Unterhaltsvorschuss i. H. v. 394 € monatlich.
Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (am Tag vor dem 18. Geburtstag).
Unterhaltsvorschussleistungen werden als vorrangige Leistungen auf die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II oder XII oder dem Wohngeldgesetz als Einkommen des Kindes angerechnet.
Nach einer Antragstellung müssen alle Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Gewährung der Leistungen nach dem UVG von Bedeutung sind, der Unterhaltsvorschusskasse unaufgefordert und unverzüglich mitgeteilt werden.
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Kosten
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Voraussetzungen
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, welches das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Bundesgebiet bei nur einem seiner Elternteile lebt. Dieser Elternteil muss ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben.
Ein Anspruch besteht nur dann, wenn das Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Waisenbezüge mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung erhält.
Für ein Kind ab 12 Jahren sind folgende zusätzliche Voraussetzungen zu prüfen:
das Kind ist nicht im SGB II – Bezug
ODER
der SGB II – Anspruch des Kindes ist geringer als der UVG-Betrag
ODER
der SGB II – Anspruch des Kindes ist höher als der UVG-Betrag, aber der betreuende Elternteil hat 600 € Bruttoeinkommen.
Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn beide Elternteile zusammenleben oder der Elternteil bei dem das Kind lebt, neu verheiratet und nicht getrennt lebend ist. Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird oder der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
Unterlagen
schriftlicher Antrag
Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder
Personalausweis oder Pass von Ihnen
Nachweis über Ihre Bankverbindung (Bankkarte)
Nachweis über den Bezug von Kindergeld
Nachweis der Vaterschaft
Verfahrensablauf
Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Entsprechende Antragsvordrucke stehen zum Download hier auf der Seite zur Verfügung.
Sie können den Antrag auch komplett digital online unter: Startseite - Unterhaltsvorschuss online ausfüllen.
Wenn Sie den Antrag persönlich abgeben möchten, bitten wir Sie, vorab einen Termin zur Antragsabgabe zu vereinbaren.
Rechtsgrundlagen
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).