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Eheschließung anmelden oder nachbeurkunden

Details

Das „Einer-für-Alle“ Prinzip (kurz Efa) bedeutet, dass ein Land oder eine Allianz aus mehreren Ländern eine Leistung für die Bürger:innen zentral entwickelt und betreibt – und diese anschließend anderen Ländern und Kommunen zur Verfügung stellt, die den Dienst dann mit nutzen können.
Damit ist das Standesamt Gütersloh Teil eines länderübergreifenden Modernisierungsschritts im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG).

Mit dem Efa-Prinzip haben Sie die Möglichkeit Ihre Eheschließung völlig unabhängig von Öffnungszeiten bequem von zu Hause aus rund um die Uhr anzumelden. Auch die Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder die Nachbeurkundung Ihrer Eheschließung im Ausland können Sie über das Efa-Prinzip durchführen.

Die Sicherheit der Daten wird dabei durch die Nutzung der Online-Ausweisfunktion sowie durch die verschlüsselte Übertragung der Informationen gewährleistet. Darüber hinaus trägt dieser Service dazu bei, die Verwaltung zu entlasten, da er Behördengänge reduziert und somit Kapazitäten für andere Anliegen schafft.

Kosten

Prüfung der Ehefähigkeit bei Anmeldung der Eheschließung

  • wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: 45 Euro

  • wenn ausländisches Recht zu beachten ist 75 Euro

plus Gebühren für weitere Leistungen.

Hinweise

  • Wegen der vielen heimatstaatlichen Besonderheiten und Ausnahmen fragen Sie bitte auf jeden Fall Ihre Standesbeamtin oder Ihren Standesbeamten.

  • Anmeldungen zur Eheschließung nur nach Terminvereinbarung.

Fristen

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit (derzeitige Rechtslage)

    • Die Ehe soll grundsätzlich erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.

    • Minderjährige können ausnahmsweise auch heiraten, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und der künftige Ehepartner volljährig ist. Hierzu ist eine Befreiung durch das Familiengericht notwendig. Das Gericht hört bei diesem Verfahren neben dem künftigen minderjährigen Ehepartner auch dessen gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) an.

  • Volljährigkeit (geplante Rechtslage)

    • Die Ehe darf erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.

    • Minderjährige können keine Ehe schließen.

  • Ehe zwischen Verwandten

    • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.

  • Doppelehen/doppelte Lebenspartnerschaften

    • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.

    • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der EU. Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

Unterlagen

  1. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)

  • wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:

  • beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder 
    beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform vom Standesamt des Geburtsortes)

  • wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:

    aktuelle Geburtsurkunde

  1. Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:

  • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister

  • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder

  • wenn Ihre frühere Partnerin oder Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist, die Eheurkunde oder den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Sterbeurkunde der früheren Partnerin oder des früheren Partners.

Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:

  • alle Heiratsurkunden

  • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)

  • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer

  1. Wenn Sie mit Ihrer zukünftigen Ehepartnerin oder Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:

  • Geburtsurkunden der Kinder

  1. Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt

  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)

  • Geburtsurkunde

  • Ehefähigkeitszeugnis

Für Partnerinnen und Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Fremdsprachige Urkunden:

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.

Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.

Weitere Unterlagen:

Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

Verfahrensablauf

  • Die Anmeldung zur Eheschließung kann frühesten sechs Monate vor der standesamtlichen Trauung erfolgen.

  • Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Partner (Verlobte) gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Ist einer der beiden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden.

    Dafür benötigt das Standesamt die schriftliche Vollmacht der verhinderten Partnerin oder des verhinderten Partners.

  • Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.

  • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.