Ehefähigkeitszeugnis beantragen
Details
Das „Einer-für-Alle“ Prinzip (kurz Efa) bedeutet, dass ein Land oder eine Allianz aus mehreren Ländern eine Leistung für die Bürger:innen zentral entwickelt und betreibt – und diese anschließend anderen Ländern und Kommunen zur Verfügung stellt, die den Dienst dann mit nutzen können.
Damit ist das Standesamt Gütersloh Teil eines länderübergreifenden Modernisierungsschritts im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG).
Mit dem Efa-Prinzip haben Sie die Möglichkeit Ihre Eheschließung völlig unabhängig von Öffnungszeiten bequem von zu Hause aus rund um die Uhr anzumelden. Auch die Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder die Nachbeurkundung Ihrer Eheschließung im Ausland können Sie über das Efa-Prinzip durchführen.
Die Sicherheit der Daten wird dabei durch die Nutzung der Online-Ausweisfunktion sowie durch die verschlüsselte Übertragung der Informationen gewährleistet. Darüber hinaus trägt dieser Service dazu bei, die Verwaltung zu entlasten, da er Behördengänge reduziert und somit Kapazitäten für andere Anliegen schafft.
Online-Dienste
Kosten
Wenn beide Verlobte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen: 55 Euro
Wenn ausländisches Recht zu beachten ist: 90 Euro
Fristen
Nach Ausstellung ist das Ehefähigkeitszeugnis sechs Monate gültig.
Voraussetzungen
Das Ehefähigkeitszeugnis kann im Standesamt Gütersloh beantragt werden, sofern mindestens einer der Verlobten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz in Gütersloh hat.
Unterlagen
Bitte erfragen Sie die für Ihren Einzelfall benötigten Unterlagen im Standesamt.
Bearbeitungsdauer
abhängig vom jeweiligen Einzelfall
Verfahrensablauf
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird im Standesamt beantragt. Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
Rechtsgrundlagen
§ 13 PStG
§ 39 PStG
§ 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB