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Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen

Details

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bilden Gebäude und Grundstück eine Einheit, sodass beispielsweise an einer einzelnen Wohneinheit kein Eigentum erworben werden kann.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann aber sogenanntes Sondereigentum geschaffen werden. Das Sondereigentum unterscheidet sich in Gemeinschaftseigentum und Wohnungs- bzw. Teileigentum.

  • Das Gemeinschaftseigentum umfasst dabei die von allen „nutzbaren“ Teile des Hauses wie Außenwände, Dach oder Ver- und Entsorgungsanlagen etc.

  • Als Wohnungseigentum wird der Bereich bezeichnet, der Wohnzwecken dient. In diesem Bereich müssen eine Kochgelegenheit, ein eigenes WC sowie ein Wasseranschluss und -abfluss vorhanden sind.

Der gewerblich genutzte Teil eines Gebäudes wird dagegen Teileigentum genannt.

In beiden Fällen müssen die einzelnen Eigentumsbereiche durch feste Wände und Decken baulich vollkommen abgeschlossen sein. Außerdem muss jede Einheit eine ins Freie oder ins gemeinschaftliche Treppenhaus führende Tür besitzen.

Kosten

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.

Voraussetzungen

Es muss sich um ein neu zu errichtendes oder um ein bestehendes Gebäude handeln. Außerdem darf sich das Gebäude nicht über mehrere Grundstücke erstrecken.

Unterlagen

Neben dem Antragsformular sind folgende Unterlagen zweifach im Maßstab (mindestens 1:100) in Schriftform einzureichen (auch für Nebengebäude wie Garagen, Carports und Schuppen, soweit diese mit aufgeteilt werden sollen.):

  • Lageplan

  • Grundrisse aller Räume (für jedes Geschoss separat)

  • Ansichten (Nord/Süd/Ost/West)

  • Schnitt

Alle zu einem Einzeleigentum gehörenden Räume sind jeweils mit der gleichen Ziffer zu kennzeichnen.

Alle nicht mit einer Ziffer gekennzeichneten Räume werden zu Gemeinschaftseigentum.

Hinweis:
An außerhalb des Gebäudes liegende Teile (z. B. Terrassen) kann Sondereigentum begründet werden, wenn diese Flächen durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. Hierzu berät ein Notar.

Auf der Vorderseite jeder Bauzeichnung sollte Platz für das behördliche Siegel mit den Maßen (7 x 4 cm) vorhanden sein.

Bearbeitungsdauer

Verfahrensablauf