Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
Details
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bilden Gebäude und Grundstück eine Einheit, sodass beispielsweise an einer einzelnen Wohneinheit kein Eigentum erworben werden kann.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann aber sogenanntes Sondereigentum geschaffen werden. Das Sondereigentum unterscheidet sich in Gemeinschaftseigentum und Wohnungs- bzw. Teileigentum.
Das Gemeinschaftseigentum umfasst dabei die von allen „nutzbaren“ Teile des Hauses wie Außenwände, Dach oder Ver- und Entsorgungsanlagen etc.
Als Wohnungseigentum wird der Bereich bezeichnet, der Wohnzwecken dient. In diesem Bereich müssen eine Kochgelegenheit, ein eigenes WC sowie ein Wasseranschluss und -abfluss vorhanden sind.
Der gewerblich genutzte Teil eines Gebäudes wird dagegen Teileigentum genannt.
In beiden Fällen müssen die einzelnen Eigentumsbereiche durch feste Wände und Decken baulich vollkommen abgeschlossen sein. Außerdem muss jede Einheit eine ins Freie oder ins gemeinschaftliche Treppenhaus führende Tür besitzen.