Beseitigung von Gebäuden und baulichen Anlagen anzeigen
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In der BauO NRW wurde die Beseitigung von baulichen Anlagen in großem Umfang verfahrensfrei gestellt.
Grundsätzlich keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen die Beseitigung von verfahrens-freien baulichen Anlagen, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie sonstiger Anlagen, die keine Gebäude sind und deren Höhe maximal zehn Meter beträgt.
Die beabsichtigte Beseitigung aller übrigen Gebäude und baulichen Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor in Textform durch die Bauherrschaft unter Verwendung des amtlichen Vordruckes anzuzeigen.
Der Anzeige sind grundsätzlich ein Auszug der Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens sowie der Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik beizufügen.
Bei nicht freistehenden Gebäuden, die abgebrochen werden sollen, ist mit der Anzeige die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplaners über die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes vorzulegen. Dies schließt ggfs. die Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners ein, mit der Überwachung des Abbruchvorganges betraut worden zu sein.
Mit den Abbrucharbeiten darf einen Monat nach Eingangsbestätigung der Baugenehmigungsbehörde bzw. deren Mitteilung, dass die Anzeige vollständig vorliegt, begonnen werden.
Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der für Abbruchvorhaben zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Abfallrechtes, des Wasserrechtes, des Artenschutzrechtes, des Denkmalrechtes und/ oder des Immissionsschutzes.