Vorübergehender Alkoholausschank aus besonderem Anlass genehmigen lassen
Details
Das Verabreichen von alkoholischen Getränken z. B. im Rahmen einer Veranstaltung, eines Vereins- oder Betriebsfestes, einer Sportveranstaltung, einer Neueröffnung oder ähnlichem ist erlaubnispflichtig nach § 12 Gaststättengesetz (GastG).
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Kein besonderer Anlass i. S. dieser Vorschrift stellt z. B. ein Kalenderdatum wie der „1. Mai“ oder „Weihnachten“ dar.
Voraussetzung für die Erteilung einer Gestattung ist, dass bei der Abgabe von Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle für eine ausreichende Anzahl von Toiletten, getrennt für Damen und Herren, in unmittelbarer Nähe bereitzustellen sind. Die Gestattung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden. Die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen bleiben unberührt.
Kosten
Für die Erteilung einer Gestattung gem. § 12 GastG werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt.
Fristen
Der Antrag ist jeweils spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung beim zuständigen Sachbearbeiter zu stellen.
Unterlagen
Folgende Unterlagen werden benötigt:
ausgefüllter und unterschriebener Antrag
Verfahrensablauf
Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular per Post oder E-Mail im Fachbereich Ordnung ein. Daraufhin wird Ihnen die Gestattung inklusive Rechnung per Post zugeschickt.