Baugenehmigung beantragen
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Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen grundsätzlich der Baugenehmigung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 62 der Bauordnung NRW geregelt.
Aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an Prüfumfang und Bauvorlagen unterscheiden sich hierbei das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW) und das Baugenehmigungsverfahren für große Sonderbauten (§ 65 BauO NRW).
Auch Werbeanlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dabei sind unter Werbeanlagen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen und Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen zu verstehen.