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Anteilige Abrechnung der Grundbesitzabgaben bei Veräußerung

Details

Die Grundsteuer wird auf dem Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres abgerechnet. Wechselt das Objekt während dieser Zeit die Besitzer, kann eine anteilige Abrechnung für beide Parteien erstellt werden. Dafür ist eine so genannte Übernahmeerklärung einzureichen.

Die Grundsteuer ist von jedem Grundstückseigentümer zu entrichten. Dabei richtet sich die Höhe der Grundsteuer nach der Nutzung und dem Wert der Grundstücke.

Dieser wird mittels eines Einheitswertes nach den Werteverhältnissen von 1964 vom Finanzamt ermittelt und anschließend mit einer Steuermesszahl multipliziert. Dieser sogenannte Grundsteuermessbetrag wird sowohl dem Grundstückseigentümer als auch der zuständigen Gemeinde in einem gesonderten Bescheid vom Finanzamt mitgeteilt. Die aktuell neu beschlossene Grundsteuerreform wird voraussichtlich ab 2025 umgesetzt und löst die ermittelten Werte auf der Basis von 1964 ab.

Der Steuermessbetrag wird dann mit dem entsprechenden Grundsteuerhebesatz multipliziert. Dieser wird vom Rat, getrennt nach Grundsteuer A für landwirtschaftliche Grundstücke und Grundsteuer B für sonstige Grundstücke, in der Haushaltssatzung beschlossen. Die gültigen Hebesätze für die Grundsteuer finden Sie im aktuellen Amtsblatt.

Die Grundsteuer für das laufende Jahr ist jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel der Gesamtsumme fällig.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird somit immer für ein ganzes Jahr festgesetzt. Wenn ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft wird bleibt der alte Eigentümer trotzdem bis zur Zurechnungsfortschreibung des Finanzamts vorläufig zahlungspflichtig. Diese Zurechnungsfortschreibung erfolgt jeweils zum 1. Januar des Jahres, das auf den Verkauf des Grundstücks folgt.

In den meisten Grundstückskaufverträgen wird allerdings geregelt, dass der neue Eigentümer ab dem Kauf für die Grundsteuer aufkommen muss. Daher nutzt die Stadt Gütersloh ein Formular (Übernahmeerklärung), um die Abrechnung der Grundsteuer zusammen mit den restlichen Grundbesitzabgaben gemeinsam zu einem bestimmten Monat im laufenden Jahr vorzunehmen. Dies ist mit Einverständnis des Käufers möglich.

Kosten

Die Abrechnung der Grundbesitzabgaben ist gebührenfrei.

Hinweise

Als Übergangsdatum kann nur der 1. eines Monats gewählt werden.

Unterlagen

Folgende Unterlagen sind notwendig:

  • unterschriebene Übernahmeerklärung

  • bei Hausverwaltungen oder Betreuern ist die Vollmacht beizufügen

Bearbeitungsdauer

Eigentümerwechsel durch Übernahmeerklärung erfolgen zeitnah. Korrekturbescheide im laufenden Jahr werden im zweiwöchentlichen Rhythmus erstellt. Nach Versendung des Jahresbescheides zu Beginn des Jahres kann die Bearbeitung mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlagen

Grundsteuergesetz, Abgabenordnung, Kommunalabgabengesetz

Rechtsbehelf

Gegen einen Bescheid über Grundbesitzabgaben kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Berechnung der Grundsteuer basiert jedoch auf dem vom Finanzamt festgestellten Einheitswert. Hier wäre zuvor beim Finanzamt Einspruch gegen diesen Einheitswertbescheid einzulegen. Dazu gilt ebenfalls die Monatsfrist.

Weiterführende Informationen

Eine unterjährige Abrechnung der Grundbesitzabgaben erfolgt NICHT automatisch und muss beantragt werden. Stellen Sie bei einem Verkauf nicht einfach die Zahlung ein! Diese verursacht in der Regel Mahnungen. Gültig ist immer der aktuellste Bescheid und die darin enthaltenen Beträge.