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Dokumente beglaubigen lassen

Details

Im Bürgerbüro können Sie Ablichtungen oder Abschriften von Dokumenten beglaubigen lassen, wenn

  • das Original von einer Behörde stammt oder

  • Sie die Beglaubigung für eine Behörde benötigen.

Öffentliche Beglaubigungen und notarielle Beurkundungen dürfen indes nur von Notaren vorgenommen werden.

Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde etc.), die Sie jederzeit bei dem ausstellenden Standesamt beantragen können, dürfen nicht beglaubigt werden.

Beglaubigung von Unterschriften

Auch Unterschriften beglaubigt das Bürgerbüro nur, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde oder einer Behörde gleichgestellten Stelle vorgelegt werden soll.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 VwVfG werden Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen nicht beglaubigt.

Kosten

Fotokopien DIN A4:

  • für die ersten 10 Seiten jeweils 0,10 €

  • ab der 11. Seite jeweils 0,06 €

größere Formate als DIN A4:

  • für jede angefangene Seite 0,20 €

Beglaubigung:

  • 5,00 € pro DIN A4 Seite

  • 5,00 € pro Unterschriftbeglaubigung

Gebührenfreiheit:

  • die Kopie von ausländischen Dokumenten

  • einige Beglaubigungen sind gebührenfrei, z. B. die Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisenrenten, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen oder die Rentenversicherung)

Unterlagen

  • Original des zu beglaubigenden Schriftstückes

  • Ausweisdokument

  • bei Beglaubigungen für Behörden (Städte, Universitäten, Fachhochschulen, Schulen etc.) ist die genaue Angabe der Behörde erforderlich

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie einen Termin im Bürgerbüro, vorzugsweise über das Online-Termintool und kommen Sie dann zum vereinbarten Termin mit den entsprechenden Dokumenten im Bürgerbüro vorbei.

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Sie können auch eine andere Person die Beglaubigung von Kopien vornehmen lassen. Dafür ist keine Vorlage einer Vollmacht notwendig.

Rechtsgrundlagen

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gütersloh vom 21.03.2024

§ 33 VwVfG

§ 34 VwVfG