Dokumente beglaubigen lassen
Details
Im Bürgerbüro können Sie Ablichtungen oder Abschriften von Dokumenten beglaubigen lassen, wenn
das Original von einer Behörde stammt oder
Sie die Beglaubigung für eine Behörde benötigen.
Öffentliche Beglaubigungen und notarielle Beurkundungen dürfen indes nur von Notaren vorgenommen werden.
Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde etc.), die Sie jederzeit bei dem ausstellenden Standesamt beantragen können, dürfen nicht beglaubigt werden.
Beglaubigung von Unterschriften
Auch Unterschriften beglaubigt das Bürgerbüro nur, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde oder einer Behörde gleichgestellten Stelle vorgelegt werden soll.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 VwVfG werden Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen nicht beglaubigt.
Kosten
Fotokopien DIN A4:
für die ersten 10 Seiten jeweils 0,10 €
ab der 11. Seite jeweils 0,06 €
größere Formate als DIN A4:
für jede angefangene Seite 0,20 €
Beglaubigung:
5,00 € pro DIN A4 Seite
5,00 € pro Unterschriftbeglaubigung
Gebührenfreiheit:
die Kopie von ausländischen Dokumenten
einige Beglaubigungen sind gebührenfrei, z. B. die Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisenrenten, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen oder die Rentenversicherung)
Unterlagen
Original des zu beglaubigenden Schriftstückes
Ausweisdokument
bei Beglaubigungen für Behörden (Städte, Universitäten, Fachhochschulen, Schulen etc.) ist die genaue Angabe der Behörde erforderlich
Verfahrensablauf
Vereinbaren Sie einen Termin im Bürgerbüro, vorzugsweise über das Online-Termintool und kommen Sie dann zum vereinbarten Termin mit den entsprechenden Dokumenten im Bürgerbüro vorbei.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Sie können auch eine andere Person die Beglaubigung von Kopien vornehmen lassen. Dafür ist keine Vorlage einer Vollmacht notwendig.
Rechtsgrundlagen
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gütersloh vom 21.03.2024
§ 33 VwVfG
§ 34 VwVfG