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Gaststättenerlaubnis beantragen

Details

Ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreibt, wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Bevor eine solche Gaststätte eröffnet oder im eigenen Namen weitergeführt wird, ist eine Erlaubnis/Konzession beim zuständigen Ordnungsamt einzuholen. Zuständig ist die Verwaltung, in dessen Bezirk die Gaststätte liegt. 

Eine Konzession ist jeweils nur für eine Gaststätte gültig. Wer bereits eine konzessionierte Gaststätte betreibt, muss für den Betrieb einer weiteren Gaststätte eine zweite Konzession beantragen. 

Die Gaststättenerlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (zum Beispiel Diskothek, Imbiss, etc.) erteilt. Vor der Vorlage des Gaststättenantrages ist sicherzustellen, dass die notwendige Baugenehmigung für die gewünschte Betriebsform und die vorgesehenen Räume vorliegt.
Wird eine bereits bestehende Gaststätte in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt, kann zunächst eine vorläufige Gaststättenerlaubnis mit einer maximalen Laufzeit von drei Monaten ausgestellt werden. Diese ist gesondert zu beantragen.
Soll dagegen eine neue Gaststätte eröffnet oder eine Bestehende wesentlich verändert werden, kann nur die Haupterlaubnis erteilt werden; die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Werden in einer Gaststätte ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. Erlaubnisfreie Gaststätten benötigen jedoch ebenfalls eine gültige Baugenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes. 

Der Beginn des Gaststättengewerbes ist in jedem Fall bei der Gewerbestelle anzuzeigen (Gewerbeanmeldung). 

Aufgrund der individuellen Umstände jeder einzelnen Gaststätte wird eine persönliche Vorsprache vor der Antragstellung beim zuständigen Sachbearbeiter des Ordnungsamtes empfohlen.

Auch das vorübergehende Verabreichen von alkoholischen Getränken aus besonderem Anlass, z. B. im Rahmen einer Veranstaltung, Vereins- oder Betriebsfesten oder ähnlichem ist erlaubnispflichtig (Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz). Lesen Sie hierzu weiter unter dem nächsten Punkt „Vorübergehender Alkoholausschank aus besonderem Anlass (Gestattung)“.

Kosten

  • Gaststättenerlaubnis = 550 Euro

  • vorläufige Gaststättenerlaubnis = 150 Euro

Voraussetzungen

Sie schenken in Ihrer Gaststätte alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle aus.

Der zukünftige Gastwirt muss die gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitzen.

Unterlagen

Bearbeitungsdauer

Sofern andere Behörden beteiligt werden müssen, kann die Bearbeitung des Antrags unter Umständen einige Wochen dauern.

Verfahrensablauf

Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular inklusive der benötigten Unterlagen per Post oder E-Mail im Fachbereich Ordnung ein. Nachdem alle Unterlagen und Rückmeldungen anderer Behörden eingegangen sind, wird ein Termin zur Gaststättenabnahme vereinbart. Sobald diese positiv verlaufen ist, wird Ihnen die Gaststättenerlaubnis übergeben und Ihr Gewerbe wird angemeldet.

Weiterführende Informationen

Für den Betrieb einer Gaststätte sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.