Hunde zu der Hundesteuer an-, um- oder abmelden
Details
Jede Person,
die einen Hund hält,
in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder
auf Probe zum Anlernen hält
unterliegt der Hundesteuerpflicht. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Sollten Sie Ihren Hund nicht anmelden und sollte dies später bei einer Überprüfung festgestellt werden, kann sowohl ein rückwirkender Steuerbescheid als auch ein Bußgeld im Rahmen der Hundesteuersatzung gegen Sie ergehen.
Bitte beachten Sie die Voraussetzungen nach dem Landeshundegesetz für die Haltung von großen Hunden nach LHundG §11 ("20/40 Hunde"), sowie Hunden die unter das LHundG §§ 3 und 10 fallen (gefährliche Hunde). (Link zur Allgemeinen Ordnung)