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Feststellung des Bestehens, Fortbestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit

Details

Der Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland kann deutschen Staatsbürgerinnen beziehungsweise Staatsbürgern auf Antrag ausgestellt werden, wenn Zweifel über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer öffentlichen deutschen oder ausländischen Stelle benötigt wird.

Ansonsten wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit einem gültigen Personalausweis oder einem Reisepass nachgewiesen. Diese Nachweise reichen in der Regel aus, um Ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu belegen.

Nach § 3 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben

  1. durch Geburt (§ 4),

  2. durch Erklärung (§ 5),

  3. durch Annahme als Kind (§ 6),

  4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),

  5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a).

Die Bezirksregierungen in NRW sind zuständig für:

  • Verzichtserklärungen (Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit)

  • Erklärungserwerb (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung)

  • Ersatzbescheinigungen (Bescheinigung über die bei der Bezirksregierung erfolgte Einbürgerung).

Für unser Stadtgebiet ist die Bezirksregierung Detmold verantwortlich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bezirksregierung Detmold.

Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Für deutsche Staatsangehörige besteht die Möglichkeit, die Ausstellung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Zuständig für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist die Behörde am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Für deutsche Staatsangehörige im Ausland ist für die Antragsannahme die deutsche Auslandsvertretung zuständig oder direkt das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Kosten

51,00 Euro

Bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro bis zu dem Betrag erhoben, der als Gebühr für die Vornahme der beantragten Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.

Voraussetzungen

Unterlagen

  • Ausgefüllt und unterschriebener Antrag

  • Die Vorlage der entsprechenden Unterlagen differiert je nach Einzelfall.

Folgende Unterlagen kommen Beispielsweise in Betracht:

  • Unterlagen über Abstammung und Personenstand: Geburts- oder Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Abschriften aus dem Familienbuch, Adoptionsunterlagen

  • Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Einbürgerungsurkunden, Verleihungsurkunden, Bescheinigungen/Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Ernennungsurkunden bei Beamten, Spätaussiedlerbescheinigungen, Staatsangehörigkeitsausweise, Reisepässe (auch bereits abgelaufene), Personalausweise (auch bereits abgelaufene), Meldebestätigungen, Vertriebenenausweise

Die Unterlagen sind im Original oder in bereits beglaubigter Kopie vorzulegen.

Bei fremdsprachigen Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Übersetzungen, gefertigt von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Übersetzerinnen oder Übersetzern, beizubringen.

Bearbeitungsdauer

Rechtsgrundlagen

§ 30 StAG, § 38 Abs. 2 StAG

Weiterführende Informationen