Die beiden Ausländerbehörden im Kreis Gütersloh – Stadt Gütersloh und Kreis Gütersloh – haben sich in dieser Frage untereinander abgestimmt und folgende Informationen zusammengefasst.
Nach dem Austrittsabkommen gelten ab dem 1. Januar 2021 die Freizügigkeitsrechte dauerhaft für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen sowie ihren Lebensmittelpunkt hier haben und dies auch nach dem 31. Dezember 2020 fortführen. Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiterhin, aber es gibt ein paar Punkte zu beachten. Als Nachweis über das Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen benötigen britische Staatsangehörige dann zwingend ein Aufenthaltsdokument-GB von der Ausländerbehörde. Um das neue Aufenthaltsdokument-GB erhalten zu können, müssen britische Staatsangehörige ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde bis zum 30. Juni 2021 anzeigen (§ 16 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU). Für diejenigen, die in der Stadt Gütersloh leben, ist dies die Ausländerbehörde der Stadt, für die aus allen anderen zwölf Kommunen ist es die Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh.
Und was ist mit dem Ehemann aus Australien, der mit einer Britin verheiratet ist? Personen aus Drittstaaten, die zur Familie eines britischen Staatsangehörigen gehören, die nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte besitzen. Die Karte behält bis zum 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit und wird bei der Ausländerbehörde gegen ein Aufenthaltsdokument-GB, das sie ab dem 1. Januar 2022 benötigen, umgetauscht.
Die beiden Ausländerbehörden (Kreis Gütersloh und Stadt Gütersloh) haben sich auf eine einheitliche Verfahrensweise geeinigt und informieren über die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen auf ihren Internetseiten. Sowohl die im Kreis Gütersloh als auch in der Stadt Gütersloh lebenden britischen Staatsangehörigen werden beginnend ab Mitte Dezember 2020 von der jeweiligen Ausländerbehörde angeschrieben und über die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen informiert. Mit diesem Brief wird auch ein Formular zur Aufenthaltsanzeige von britischen Staatsangehörigen als PDF (und etwaigen haushaltsangehörenden Familienmitgliedern) übersandt. Das Formular zur Aufenthaltsanzeige soll vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben, per E-Mail als pdf-Datei oder per Post, mit den im Anschreiben genannten erforderlichen Nachweisen an den Kreis beziehungsweise die Stadt zurück gesandt werden.
Bis zum 30. Juni 2021 ist Zeit, um den Aufenthalt bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Nach Erhalt der Aufenthaltsanzeige, erhalten die Absender eine Eingangsbestätigung. Diese dient auch als Nachweis, dass die Betroffenen bis zur Ausstellung des Aufenthaltsdokuments-GB weiterhin arbeiten dürfen. Nach der Prüfung Ihrer Aufenthaltsanzeige werden mit den britischen Staatsangehörigen und gegebenenfalls ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ein verbindlicher Termin zur persönlichen Vorsprache mitgeteilt. Wenn bei der persönlichen Vorsprache alle Unterlagen vollständig sind, wird ein Aufenthaltsdokument-GB bei der Bundesdruckerei bestellt. Sobald das Dokument in der Ausländerbehörde vorliegt wird ein Termin zur Abholung mitgeteilt. Die Gebühr für Aufenthaltsdokument-GB beträgt für Personen ab 24 Jahren 37 Euro, und für jüngere Personen 22,80 Euro. Bei Familienangehörigen, die bereits im Besitz einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte sind, wird das Aufenthaltsdokument-GB gebührenfrei ausgestellt.