Straßenbaubeiträge werden z.B. für Erneuerungen oder Verbesserungen von Straßen, Wegen oder Plätzen erhoben. Diese Anlagen wurden zuvor schon erstmalig, endgültig hergestellt.
Änderungen im Straßenbaubeitragsrecht:
Der Landtag NRW hat rückwirkend zum 1.1.2024 ein Beitragserhebungsverbot von Straßenbaubeiträgen beschlossen. Das bedeutet, dass für alle städtischen Baumaßnahmen, die erstmals mit dem Haushaltsplan 2024 verabschiedet wurden, keine Straßenbaubeiträge mehr erhoben werden. Das Land NRW erstattet der Stadt den Anliegeranteil. Hierfür liegt die ebenfalls zum 1.1.2024 gültige Erstattungsverordnung vor.
Für Baumaßnahmen, die in den Beschlusszeitraum des städtischen Haushalts 2018 bis 2023 einschl. fallen, werden Straßenbaubeiträge erhoben, aber über Zuwendungen nach der Förderrichtlinie des Landes NRW der Stadt Gütersloh - sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - erstattet. Grundlage hierfür ist das Straßen- und Wegekonzept. Die Anlieger erhalten hierüber dennoch einen Bescheid ("Null-Euro-Bescheid"). Allerdings besteht kein Anspruch der Stadt oder der Grundstückseigentümer auf diese Zuwendung. Die Zuwendung ist auch nicht garantiert. Es gibt daher Abrechnungsfälle diesen Zeitraum betreffend, für die Straßenbaubeiträge von den Eigentümern geleistet werden.
Für Baumaßnahmen bis einschl. des Haushaltes 2017 werden Straßenbaubeiträge nach altem Recht erhoben. Hierfür leistet das Land keine Zuwendungen.
Wesentliche Änderungen des Gesetzes vom 28.2.2024 waren auch, dass keine Anliegerversammlungen mehr durchgeführt werden und kein Straßen- und Wegekonzept mehr erforderlich ist.