Hunde
Sie haben neuerdings einen treuen Begleiter an Ihrer Seite? Oder sind mit Ihrem Hund nach Gütersloh gezogen? Dann finden Sie hier alle wichtigen Informationen über die An- und Abmeldung von Hunden bei der Stadt Gütersloh, über die Erhebung der Hundesteuer sowie über die Umsetzung des Landeshundegesetzes (LHundG) für NRW.
Informationen zu Ihren Pflichten bei der Hundehaltung
Bei der Hundehaltung gibt es von An- und Abmeldung bis hin zur Anzeigepflicht bestimmter Hunderassen ein paar Aspekte zu beachten. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen für Sie aufgeführt.
An- und Abmeldung von Hunden
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bzw. nach Zuzug bei der Stadt Gütersloh anzumelden. Welpen, die durch eine von ihm gehaltene Hündin geworfen wurden, sind innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie drei Monate alt geworden sind, anzumelden.
Sollten Sie Ihren Hund nicht anmelden und sollte dies später bei einer Überprüfung festgestellt werden, kann sowohl ein rückwirkender Steuerbescheid als auch ein Bußgeld im Rahmen der Hundesteuersatzung gegen Sie ergehen.
Informationen zur Hundesteuer
Steuerpflicht
Die Hundesteuer ist eine von jeder Gemeinde unterschiedlich geregelte Steuer. Sie hat das ordnungspolitische Ziel, den Hundebestand zu beschränken. Die Hundesteuer ist kein Ausgleich für die durch Hunde entstehenden Kosten, die sich insbesondere aus der Beseitigung von Hundekot ergeben.
Steuerpflichtig ist jeder Hundehalter, d. h. jeder, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.
Die Höhe der Hundesteuer richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt gehaltenen Hunde und ist für das lfd. Jahr in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. fällig. Diese Beträge können Sie auch bequem abbuchen lassen. Dazu steht Ihnen unter "Downloads" das entsprechende Formular (SEPA Lastschrift Hundesteuer Interactiv) bereit.
Ermäßigungen von der Hundesteuer
Ermäßigungen von der Hundesteuer können in folgenden Fällen beantragt werden:
- Bewachung von Gebäuden, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.
- Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen (mind. 400 m von der geschlossenen Ortslage entfernt).
- HartzIV-Empfänger oder einkommensmäßig gleichstehende Personen (Nachweis: gültiger Leistungsbescheid).
Befreiung von der Hundesteuer
Eine Befreiung von der Hundesteuer kann in folgenden Fällen beantragt werden:
- Der Hundehalter hält sich nicht länger als 2 Monate in Gütersloh auf und der Hund wird nachweislich in einer anderen Gemeinde versteuert oder ist von der Steuer befreit (Nachweis: Hundesteuerbescheid).
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonstiger hilfloser Personen (Nachweis: Schwerbehindertenausweis B, BL, aG, H) dienen.
- Hunde, die als ausgebildete und geprüfte Rettungshunde gehalten und eingesetzt werden (Nachweis: Prüfbescheinigung für ausgebildete Rettungshunde sowie Bescheinigung der Hilfsorganisation, dass der Hund Bestandteilt der Rettungsstafel ist).
- Betreiben einer Hundezucht als Gewerbe (Nachweis: Gewerbeanmeldung).
- Für Hunde nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 10 des Landeshundegesetzes, wenn der Halter, der nicht Vorbesitzer des Hundes sein darf, den Hund aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestätigt ist. Voraussetzung ist, dass sich der Hund mehr als 2 Monate in der Einrichtung aufgehalten hat. Die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.
Beantragen einer Ersatz-Hundesteuermarke
Haben Sie die von uns ausgegebene Hundesteuermarke für den aktuellen Zeitraum verloren, können Sie im Bürgerportal schnell und problemlos eine neue Marke beantragen. Sie bekommen dann eine neue Marke für den laufenden Abgabenzeitraum mit einer neuen Markennummer.
Für die Ausstellung einer neuen Marke benötigen wir von Ihnen entweder
- die Nummer der alten Hundesteuermarke oder
- das Kassenzeichen vom letzten Gebührenbescheid über die Hundesteuer.
Die neue Hundesteuermarke wird Ihnen umgehend über den Postweg zugesandt.
Sie können eine Ersatz-Hundesteuermarke auch problemlos zu den üblichen Öffnungszeiten direkt im Bürgerbüro beantragen, dazu benötigen Sie nur Ihren aktuellen Hundesteuerbescheid.
Landeshundegesetz für die Haltung großer oder als gefährlich eingestufter Hunde
Anzeigepflichtige Hunde (§11 LHundG)
Neben der Anmeldung zur Hundesteuer müssen Hunde aus drei verschiedenen Kategorien zusätzlich beim Fachbereich Ordnung angemeldet und ggf. genehmigt werden. Für die großen Hunde besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Bitte verwenden Sie zur Anzeige des Besitzes eines großen Hundes das im Bereich "Downloads" bereitgestellte Formular.
Große Hunde haben eine Widerristhöhe über 40 cm und/oder sie wiegen mehr als 20 kg. Deshalb werden sie auch als "40/20-Hunde" bezeichnet.
Für diese Hunde ist eine erleichterte Sachkundeprüfung notwendig, die in der Regel bei einem Tierarzt abgelegt werden kann.
Als sachkundig gelten weiterhin:
- Jagdscheininhaber
- Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben
- Personen, die eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen
- Polizeihundeführer
- Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) des Tierschutzgesetzes
- Personen, die nach § 10 Abs. 3 LHundG Sachkundebescheinigungen ausstellen dürfen
Erlaubnispflichtige Rassen
Das Gesetz sieht für Hunderassen gem. §§ 3 und 10 LHundG eine besondere Regelung vor. Das Halten des Hundes der aufgeführten Rassen unter §§ 3 und 10 LHundG ist nur zulässig, wenn eine ordnungsbehördliche Erlaubnis dafür erteilt wurde.
Die Erlaubnis ist personenbezogen für jeweils EINEN Hund!
§ 3 Abs. 2:
Die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden ist genehmigungspflichtig! Deren Züchtung und Import ist verboten. Grundsätzlich gilt für diese Hunde eine Anlein- und Maulkorbpflicht. Zu den gefährlichen Hunden zählen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier, sowie alle Kreuzungen dieser Rassen.
Bei einem akuten Vorfall kann nach § 3 Abs. 3 aber auch für Hunde anderer Rassen die Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt werden. Die Feststellung trifft der Fachbereich Ordnung nach Begutachtung des Hundes durch das Kreisveterinäramt. Eine Genehmigung zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann bei privatem Interesse (z. B. für Bewachungszwecke) oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (z. B. Übernahme eines Hundes aus dem Tierheim) erteilt werden.
§ 10 Abs. 1:
Für Hunde bestimmter Rassen wie Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napolitano, Rottweiler und Tosa Inu und Kreuzungen dieser Rassen, wie z.B. "Olde English Bulldog" (siehe auch VV LHundG NRW, II. Besonderer Teil, Abs. 10 ), gelten dieselben Voraussetzungen wie für die gefährlichen Hunde, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden.
Sachkundenachweis für Hunde nach §§ 3 und 10 LHundG
Ein Prüfungstermin ist beim Fachbereich Ordnung zu vereinbaren.
Maulkorbbefreiung
Ab dem 7. Lebensmonat ist dem Hund ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Eine Befreiung ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einem amtlichen Tierarzt, einer/einem anerkannten Sachverständigen/m, einer anerkannten sachverständigen Stelle, oder der Abteilung Tiergesundheit des Kreises Gütersloh zu erbringen.
Führungszeugnis
Das polizeiliche Führungszeugnis ist online im Bürgerportal zu beantragen.
Hundehaftpflichtversicherung
Es muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personen- und Sachschäden sowie 250.000 € für sonstige Schäden nachgewiesen werden. Der "Nachweis für sonstige Schäden" ist nicht erforderlich, wenn die Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden 500.000 € überschreitet.
Leinenzwang
Beachten Sie bitte, dass für alle Hunde Leinenzwang in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen, bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung, Aufzügen, öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten gilt! Auf Spielplätzen dürfen Hunde überhaupt nicht mitgeführt werden!
Ausgenommen davon sind nur ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.