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Betrieblicher Brandschutz und Brandschutzordnung

Als Brandschutzordnung wird eine Regelung für das Verhalten der Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für die Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen, bezeichnet. Eine solche Regelung hat den Stellenwert einer Hausordnung beziehungsweise einer allgemeinen Geschäftsbedingung.

 

Für Arbeitsstätten sind in Deutschland generell geeignete und ausreichende Informationen an die Angehörigen des Betriebes weiterzugeben. Rechtsvorschriften der Bundesländer verlangen konkrete, im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde abgefasste Brandschutzordnungen für Betriebe, welche üblicherweise öffentlich zugänglich sind. Diese Brandschutzordnungen richten sich also an die Betriebsangehörigen und an betriebsfremde Personen.


An wen richtet sich die sogenannte „Brandschutzordnung“ und aus welchen Teilen besteht sie?

Eine Brandschutzordnung kann die Teile A, B und C umfassen. Sie ist eine zusammenfassende Regelung für das Verhalten von Personen innerhalb des Gebäudes oder des Betriebes im Brandfall sowie für Maßnahmen zur Brandverhütung. Der Teil A besteht aus dem Aushang, der Teil B richtet sich an Personen Mitarbeiter ohne besondere Brandschutzaufgaben und der Teil C richtet sich an Personen, denen besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen worden sind (Führungskräfte, Brandschutzbeauftragte).

Gibt es eine Vorlage für eine Brandschutzordnung?

Brandschutzordnungen werden immer individuell für den Betrieb erstellt. Eine Formvorlage gibt es daher nur für den öffentlich ausgehängten Teil A. Alle anderen Details werden in der DIN 14096 geregelt. Sprechen Sie für die Detailplanungen zu diesem Thema bitte ein Brandschutzbüro oder einen Sachverständigen für Brandschutz an und lassen sich dort beraten.

Wer überprüft die Brandschutzordnung?

Eine Überprüfung muss spätestens alle zwei Jahre von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Kompetente Hilfe erhalten Sie hier in einem Brandschutzbüro. Die Feuerwehr prüft Brandschutzordnungen gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag nur im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und nicht nach der Inbetriebnahme des Gebäudes.

Wer ist für die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen verantwortlich?

Jeder Arbeitgeber hat gemäß Arbeitsstättenverordnung § 4 Absatz 4 im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Flucht- und Rettungspläne zu erstellen und bekannt zu machen. Ergänzend sind entsprechende Vorkehrungen seitens des Eigentümers der Immobilie bzw. deren Betreiber notwendig, falls in der Baugenehmigung Flucht- und Rettungspläne gefordert wurden.

Was muss bei der Festlegung einer Sammelstelle/-platz beachten?

Die Sammelstelle muss so gewählt werden, dass sie außerhalb möglicher Gefahrenbereiche, wie z.B. Trümmerschatten von Gebäuden, verrauchte Bereiche, Verkehrswege, Feuerwehrzufahrten sowie Feuerwehrflächen etc., liegt. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass durch die Wahl der Sammelstelle die Anfahrt der Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird.

Wie melde ich den Ausfall einer brandschutztechnischen Einrichtung (z.B. Sprinkleranlage, Brandmeldeanlage etc.?

Eine solche Meldung können Sie unserer Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz per E-Mail an VB@feuerwehr-guetersloh.de zukommen lassen. Bitte beachten Sie dabei, dass diese rein informatorisch ist und Sie nicht von Ihren Betreiberpflichten entbindet.

Zur fachlichen Bewertung und evtl. Einleitung von kompensatorischen Maßnahmen erstellen Sie bitte selbstständig, ggf. unter Einbeziehung eines Sachverständigen für den Brandschutz, eine Gefährdungsbeurteilung und treffen selbstständig geeignete Maßnahmen für die Dauer des Ausfalls, wie z.B. die Stellung einer Brandwache, Errichtung einer temporären Brandmeldeanlage oder Aufstellen eines temporären Wassertanks bei Beeinträchtigungen der Löschwasserversorgung. Bitte teilen Sie in Ihrem Fax an die Feuerwehr auch die beabsichtigten Kompensationsmaßnahmen mit. Sie als Betreiber sind verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahmen die Feuerwehr auch über die Behebung der zuvor mitgeteilten Ausfälle oder Störungen zu informieren.

Wo kann ich eine Brandsicherheitswache für Baustellen bestellen?

Uns ist es leider nicht möglich, auf Baustellen eine Brandsicherheitswache seitens der Feuerwehr zu stellen.

Gemäß dem Arbeitsschutzrecht obliegt Ihnen als Verantwortlichem für die Baustelle die Pflicht, bei Heißarbeiten für ausreichende Brandschutzmaßnahmen zu sorgen. Im Vorfeld der Arbeiten sollten Sie diesbezüglich eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen bzw. seitens eines geeigneten Sachverständigen vornehmen lassen. Grundsätzlich sind die Vorgaben der ASR 2.2 einzuhalten.

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