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Flächen für die Feuerwehr

Um im Einsatzfall einen zielgerichteten und reibungslosen Ablauf aller feuerwehrtechnischen Maßnahmen zeitnah zu gewährleisten, werden an Gebäude und deren Grundstücke besondere Anforderungen sowohl an ihre Zugangsmöglichkeiten als auch an ihre Flächen auf dem Grundstück gestellt.

 

Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Erreichbarkeit der Einsatzstelle mit Fahrzeugen und Geräten, insbesondere solchen, die der Rettung von Menschen dienen. Als Grundlage dienen die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) und die Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MRFIFw) in ihren jeweils gültigen Fassungen.


Wann müssen Feuerwehrzufahrten oder –durchgänge vorgehalten werden?

Grundsätzlich sind in Ihrer Baugenehmigung entsprechende Vorgaben enthalten, die umzusetzen sind.

Die inhaltlichen Hintergründe für einzelne Forderungen sind die, dass in dem Fall, dass die Bebauung mehr als 50 Meter von einer öffentlichen Straße entfernt ist, grundsätzlich eine Zufahrt gemäß den Vorgaben des Merkblattes „Feuerwehrzufahrten“ herzurichten ist. Ist eine Menschenrettung über eine Drehleiter notwendig, sind Aufstellflächen vorzuhalten. Nähere Informationen gibt Ihnen auch hier das Merkblatt.

Ein Zu- oder Durchgang ist einzurichten, wenn eine Rettung nur über die Gebäuderückseite möglich ist oder wenn es nötig ist, zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude zu gelangen.

Wie sind die baulichen Anforderungen an Zufahrten und Zugänge?

Durchfahrten: 3 Meter mal 3,5 Meter und Durchgänge 1,25 Meter mal 2 Meter im Lichten. Nähere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Feuerwehrzufahrten“

Wer darf Flächen für die Feuerwehr markieren?

Die amtliche Markierung von Flächen für die Feuerwehr liegt im Zuständigkeitsbereich der Bauaufsicht. 

Dürfen die Flächen temporär auch anderweitig genutzt werden (z.B. für eine Party, Umzug o.ä.)?

Nein, die Flächen für die Feuerwehr sowie Zufahrten und Zugänge sind dauerhaft freizuhalten.

Weiterführende Informationen

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