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Gewerbesteuer

Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes. Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes.

Gewerbesteuermessbetrag:

Das Finanzamt ermittelt anhand der Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der hebeberechtigten Gemeinde mit dem Gewerbesteuermessbescheid mitgeteilt. Dieser Bescheid wird zusammen mit dem Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter bekannt gegeben.

Befinden sich in mehreren Gemeinden Betriebstätten, so führt das Finanzamt eine Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages durch. Jede beteiligte Gemeinde erhält einen Zerlegungsanteil und setzt aufgrund des zugewiesenen Anteiles die Gewerbesteuer fest.

Festsetzung

Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag/ Zerlegungsanteil multipliziert mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Gütersloh.

Vorauszahlungen werden entsprechend der letzten Veranlagung oder aufgrund vom Finanzamt zu erlassener Gewerbesteuermessbescheide für Vorauszahlungszwecke festgesetzt.

Die vierteljährlichen Vorauszahlungen für das laufende Jahr sind zum 15.2./ 15.5./ 15.8./ 15.11. des laufenden Jahres fällig

Einspruch/ Aussetzung der Vollziehung

Der Gewerbesteuermessbescheid kann gegebenenfalls mit einem Einspruch beim zuständigen Finanzamt angefochten werden.

Bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides kann die Zahlung der Steuer bei Fälligkeit durch eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides aufgehalten werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen.