Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Youtube-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes. Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes.

Gewerbesteuermessbetrag:

Das Finanzamt ermittelt anhand der Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der hebeberechtigten Gemeinde mit dem Gewerbesteuermessbescheid mitgeteilt. Auf Grundlage dieses Bescheides wird die Gewerbesteuer berechnet und dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter durch den Bescheid über Gewerbesteuer bekanntgegeben.

Befinden sich in mehreren Gemeinden Betriebstätten, so führt das Finanzamt eine Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages durch. Jede beteiligte Gemeinde erhält einen Zerlegungsanteil und setzt aufgrund des zugewiesenen Anteiles die Gewerbesteuer fest.


Festsetzung
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag/ Zerlegungsanteil multipliziert mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Gütersloh.

Vorauszahlungen werden entsprechend der letzten Veranlagung oder aufgrund vom Finanzamt zu erlassener Gewerbesteuermessbescheide für Vorauszahlungszwecke festgesetzt.

Die vierteljährlichen Vorauszahlungen für das laufende Jahr sind zum 15.2./ 15.5./ 15.8./ 15.11. des laufenden Jahres fällig


Einspruch/ Aussetzung der Vollziehung
Der Gewerbesteuermessbescheid kann gegebenenfalls mit einem Einspruch beim zuständigen Finanzamt angefochten werden.

Bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides kann die Zahlung der Steuer bei Fälligkeit durch eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides aufgehalten werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen.


Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Zur Vorlage bei verschieden Behörden wird häufig eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde benötigt. Diese kann unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum, Debitorennummer / Steuernummer sowie zu welchem Zweck und für welche Behörde sie benötigt wird, in schriftlicher Form beantragt werden.