Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Das Sachgebiet "Allgemeine Ordnungsangelegenheiten" ist für ein breit gestreutes Aufgabengebiet zuständig. Betreut werden in diesem Gebiet:
- das Bestattungsgesetz, also die Bestattungspflicht, Leichenpässe, Aus- und Umbettungen, die Genehmigung von Bestattungen innerhalb von 48 Stunden, sowie ordnungsbehördliche Bestattungen wenn keine Angehörigen vorhanden sind.
- das Infektionsschutzgesetz, z.B. die Anordnungen zur Untersagung des Besuchs von Schulen oder Kindergärten u.Ä.
- die Anordnung zur Unterbringung von psychisch kranken Personen
- das Landeshundegesetz mit der Erteilung von Erlaubnissen gemäß §§ 3 und 10 LHundG NRW, sowie die Registerführung nach § 11 Landeshundegesetz NRW. Hier können Sie sich auch über den Sachkundenachweis für große und erlaubnisspflichtige Hunde erkundigen. Überwacht wird von hier aus auch die Anleinpflicht, sowie die Verfolgung von Beißvorfällen.
- die Genehmigung und Überwachung von Osterfeuern
- sowie die Genehmigungen zum Abbrennen, dem Vertrieb und Verkauf von Feuerwerkskörpern.
Auskunft
Bei Fragen zu den Themen
- Sonn- und Feiertagsschutz betreffend Arbeitsverbote, Ausnahmen von Arbeitsverboten und verbotene Veranstaltungen
- Verbrennen in Freien
- Flugbetrieb, also dem Massenaufstieg von Kinderluftballons, Fluglaternen oder bei Fluglärm
- Schulzuführung
- Sicherheitsbeauftragter, Koordination zur Beseitigung von Gefährdungen im öffentlichen Bereich
bekommen Sie Auskunft bei
Fachbereich Ordnung
Berliner Straße 70
Rathaus Haus II
4. Etage
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Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige
Hat eine Person zu Lebzeiten keine Vorsorge für den Todesfall getroffen und sind keine Angehörigen zu ermitteln, wird die Bestattung durch den Fachbereich Ordnung veranlasst. Gleiches gilt, wenn sich bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht innerhalb von acht Tagen um die Beerdigung kümmern.
Erfolgt die Beisetzung in diesen Fällen durch den Fachbereich Ordnung, werden die Angehörigen gegenüber dem Ordnungsamt kostenpflichtig. Dabei ist das Ausschlagen des Erbes nicht mit der Bestattungspflicht gleichzusetzen.
Bestattungspflichtig sind in der folgenden Reihenfolge
- Ehegatten
- Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder
Sollte ein Angehöriger nicht in der Lage sein, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Fachbereich Familie und Soziales.
Landeshundegesetz: Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde
Umsetzung des Landeshundegesetzes (LHundG) für NRW
Neben der Anmeldung zur Hundesteuer müssen Hunde aus drei verschiedenen Kategorien zusätzlich beim Fachbereich Ordnung angemeldet und ggf. genehmigt werden.
Anzeigepflichtige Hunde (§11 LHundG):
Für die großen Hunde besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Bitte verwenden Sie zur Anzeige des Besitzes eines großen Hundes das im Bereich "Downloads" bereitgestellte Formular.
Große Hunde haben eine Widerristhöhe über 40 cm und/oder sie wiegen mehr als 20 kg. Deshalb werden sie auch als "40/20-Hunde" bezeichnet.
Für diese Hunde ist eine erleichterte Sachkundeprüfung notwendig, die in der Regel bei einem Tierarzt abgelegt werden kann.
Als sachkundig gelten weiterhin:
- Jagdscheininhaber
- Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben
- Personen, die eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen
- Polizeihundeführer
- Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) des Tierschutzgesetzes
- Personen, die nach § 10 Abs. 3 LHundG Sachkundebescheinigungen ausstellen dürfen
Erlaubnispflichtige Rassen:
Das Gesetz sieht für Hunderassen gem. §§ 3 und 10 LHundG eine besondere Regelung vor. Das Halten des Hundes der aufgeführten Rassen unter §§ 3 und 10 LHundG ist nur zulässig, wenn eine ordnungsbehördliche Erlaubnis dafür erteilt wurde.
Die Erlaubnis ist personenbezogen für jeweils EINEN Hund!
§ 3 Abs. 2:
Die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden ist genehmigungspflichtig! Deren Züchtung und Import ist verboten.
Grundsätzlich gilt für diese Hunde eine Anlein- und Maulkorbpflicht. Zu den gefährlichen Hunden zählen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier, sowie alle Kreuzungen dieser Rassen.
Bei einem akuten Vorfall kann nach § 3 Abs. 3 aber auch für Hunde anderer Rassen die Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt werden. Die Feststellung trifft der Fachbereich Ordnung nach Begutachtung des Hundes durch das Kreisveterinäramt. Eine Genehmigung zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann bei privatem Interesse (z. B. für Bewachungszwecke) oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (z. B. Übernahme eines Hundes aus dem Tierheim) erteilt werden.
§ 10 Abs. 1:
Für Hunde bestimmter Rassen, als da wären Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napolitano, Rottweiler und Tosa Inu und Kreuzungen dieser Rassen, wie z.B. "Olde English Bulldog" (siehe auch VV LHundG NRW, II. Besonderer Teil, Abs. 10 ), gelten die selben Voraussetzungen wie für die gefährlichen Hunde, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden.
Erläuterungen:
Maulkorbbefreiung
Ab dem 7. Lebensmonat ist dem Hund ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Eine Befreiung ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einem amtlichen Tierarzt, einer/einem anerkannten Sachverständigen/m, einer anerkannten sachverständigen Stelle, oder der Abteilung Tiergesundheit des Kreises Gütersloh zu erbringen.
Hundehaftpflichtversicherung
Es muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personen- und Sachschäden sowie 250.000 € für sonstige Schäden nachgewiesen werden. Der "Nachweis für sonstige Schäden" ist nicht erforderlich, wenn die Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden 500.000 € überschreitet.
Führungszeugnis
Das polizeiliche Führungszeugnis ist im Bürgerbüro zu beantragen.
Sachkundenachweis für Hunde nach §§ 3 und 10 LHundG
Ein Prüfungstermin ist bei unserem Fachbereich Ordnung (Frau Wiebe, Herr Bastel) zu vereinbaren.
Beachten Sie bitte, dass für alle Hunde Leinenzwang in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen, bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung, Aufzügen, öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten gilt!
Auf Spielplätzen dürfen Hunde überhaupt nicht mitgeführt werden!
Ausgenommen davon sind nur ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.
Gebühren:
Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig, sie beträgt 100 Euro.
Ab 1.1.2010 gelten folgende Hundesteuersätze für Hunde gem. §§ 3 und 10 Landeshundegesetz:
1 Hund 540 Euro
2 Hunde 640 Euro je Hund
ab 3 Hunde 740 Euro je Hund
Für Hunde die eine Verhaltensprüfung abgelegt haben beträgt die Steuer 280 Euro.
Leichenpass
Wozu dient ein Leichenpass?
Wenn eine Person in Gütersloh verstirbt und der Leichnam ins Ausland transportiert werden soll, wird hierfür ein sogenannter Leichenpass benötigt. Gleiches gilt für einen Transport nach Berlin und Schleswig-Holstein.
Erforderliche Unterlagen
Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalls oder Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes
Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau
Gebühr
Die Verwaltungsgebühr für einen Leichenpass beträgt 25,00 Euro.
Weitere Aufgabengebiete
- Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Gütersloh, betreffend Verunreinigungen, Tieren, Einhaltung der Kastrationspflicht bei Freigängerkatzen, Straßenmusiker, Spielplätzen, Hausnummern, Geruchsbelästigung, Lärmbekämpfung und das Abbrennen von Feuern.
- Abgemeldete Kraftfahrzeuge im öffentlichen Raum.
- Überwachung der Containerstandorte für Altglas und Altpapier
- Überwachung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), der Kehr- und Überprüfungsverordnung und des Schornsteinfegergesetzes.
- Landesimmisionsschutzgesetz, dem Schutz der Nachtruhe, Nutzung von Tongeräten, das Laufenlassen von Motoren und dem Halten von Tieren
- Das Ordnungswidrigkeitengesetz, somit Verstöße gegen staatliche Anordnungen (z.B. "Falsche Namensangabe"), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (zum Beispiel Belästigung der Allgemeinheit), oder Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (zum Beispiel das "Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen")