Betreuungsbehörde für Erwachsene
Für Personen, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise aus Krankheits- oder Behinderungsgründen nicht selbst regeln können, besteht die Möglichkeit der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung. Eine Betreuung im rechtlichen Sinne wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt und eingerichtet. Die Betreuungsbehörde wirkt im Verfahren mit, berät und informiert.
Zu unseren Aufgaben gehört:
- Mitwirkung im Betreuungsverfahren
- Information und Beratung betroffener oder interessierter Personen über Fragen zu rechtlicher Betreuung und Vorsorgemöglichkeiten
- Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen
- Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (gegen Gebühr)
- Registrierung von Berufsbetreuerinnen und Betreuern
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung kann durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht vermieden werden. Sollte keine Vorsorgevollmacht vorhanden sein oder diese nicht alle regelungsbedürftigen Bereiche umfassen, kann das zuständige Gericht im Bedarfsfall in einem Betreuungsverfahren eine rechtliche Betreuung beschließen. Dazu wird ein rechtlicher Betreuer bestellt, der die Angelegenheiten und Interessen des Betreuten fortan vertritt. Diese Aufgabe kann ehrenamtlich, z.B. von Angehörigen, übernommen werden. Besteht diese Möglichkeit nicht, übernehmen Berufs- oder Vereinsbetreuerinnen und -betreuer diese Aufgabe.
Jeder hat die Möglichkeit, beim Amtsgericht eine Betreuung für sich zu beantragen oder eine Betreuung für eine betreuungsbedürftige Person anzuregen. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Betroffenen. Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung sind die Volljährigkeit und das Einverständnis der betroffenen Person sowie der Nachweis der gesundheitlichen Voraussetzungen.
Vorsorgevollmacht
Ehegattenvertretungsrecht
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung
Ehrenamtliche Betreuung
Bei ehrenamtlichen Betreuungen unterscheidet man zwischen den sogenannten Ehrenamtlichen aus dem sozialen Umfeld und ehrenamtlichen Fremdbetreuern.
Ehrenamtliche aus dem sozialen Umfeld
Wenn die zu betreuende Person es sich wünscht, können Angehörige oder Bekannte als rechtliche Betreuerinnen oder Betreuer bestellt werden. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens werden Sie dazu von der Betreuungsbehörde informiert und beraten. Dabei wird auch die Eignung der Ehrenamtlichen aus dem sozialen Umfeld geprüft. Dazu ist es erforderlich, dass ein Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorgelegt wird.
Der Sozialdienst katholischer Frauen (SkF e.V.) unterstützt ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer durch Beratungs-, Begleitungs- und Schulungsangebote.
Ehrenamtliche Fremdbetreuerinnen und -betreuer
Wenn Sie Interesse an diesem spannenden und sehr wichtigen Ehrenamt haben, können Sie sich gerne an den Sozialdienst katholischer Frauen (SkF e.V.) wenden. Dort werden Sie rund um das Thema rechtliche Betreuung und Führen von Betreuungen beraten und geschult. Gemeinsam mit dem SKF vereinbaren Sie dann eine entsprechende Vereinbarung zur Ausgestaltung des Ehrenamtes, so dass Sie umfänglich bei der Ausführung ihrer Aufgabe begleitet werden können.
Berufliche Betreuung
Der Arbeitsalltag einer Berufsbetreuerin oder eines Berufsbetreuers ist spannend, menschenbezogen und lebensnah! Sie vertreten die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgabenbereichen. Dazu werden umfangreiche Kenntnisse zu verschiedenen Rechtsgebieten, Vermögensverwaltung und Schuldenregulierung sowie zu Krankheitsbildern benötigt. Näheres zu der mitzubringenden Sachkunde ist in einer Rechtsverordnung zum Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) geregelt.
Zur Qualitätssicherung rechtlicher Betreuungen ist die Betreuersteuerung eine der Aufgaben der Betreuungsbehörden. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens wird daher auch die Geeignetheit von Berufsbetreuern geprüft.
Wenn Sie Interesse an diesem vielfältigen Beruf haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen! Lassen Sie dann der für Sie zuständigen Stammbehörde Ihre Bewerbung zukommen. Welche Unterlagen Sie für die Registrierung einreichen müssen, erfahren Sie unter der Rubrik „Registrierung“.
Registrierung als Berufsbetreuer/-in
Mit der Reform des Betreuungsrechts gibt es seit dem 01.01.2023 ein verbindliches Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer/-innen. Näheres regelt das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) sowie die Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV).
Grundsätzlich gilt: Seit dem 01.01.2023 dürfen nur noch die Personen als Berufsbetreuerinnen und -betreuer vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als berufliche Betreuerinnen und Betreuer registriert sind (§ 19 Abs. 2 BtOG).
Die Registrierung stellt somit eine Voraussetzung für die Berufszulassung dar und begründet den Vergütungsanspruch. Für die Registrierung ist ein Antrag bei der zuständigen Stammbehörde zu stellen. Diese prüft im Rahmen des Registrierungsverfahrens die fachliche Qualifikation und persönliche Eignung der Berufsbetreuerinnen und -betreuer. So soll die Qualität der Betreuungen erhöht und das Vertrauen in die Berufsbetreuung gestärkt werden.
Weitere Informationen zum Registrierungsverfahren entnehmen Sie bitte dem für Sie zutreffenden Merkblatt und Antragsformular in den Downloads.