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Betreuungsstelle für Erwachsene

Für Personen, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise aus Krankheits- oder Behinderungsgründen nicht selbst regeln können, besteht die Möglichkeit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. Eine Betreuung im rechtlichen Sinne wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt und eingerichtet. Die Betreuungsstelle wirkt im Verfahren mit, berät und informiert.

Zu unseren Aufgaben gehört:

  • Mitwirkung im Betreuungsverfahren
  • Information und Beratung betroffener oder interessierter Personen über Fragen zu gesetzlicher Betreuung und Vorsorgemöglichkeiten
  • Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen
  • Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (gegen Gebühr)
  • Registrierung von Berufsbetreuern

Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht vermieden werden. Sollte keine Vorsorgevollmacht vorhanden sein oder diese nicht alle regelungsbedürftigen Bereiche umfassen, kann das zuständige Gericht im Bedarfsfall in einem Betreuungsverfahren eine rechtliche Betreuung beschließen. Dazu wird ein rechtlicher Betreuer bestellt, der die Angelegenheiten und Interessen des Betreuten fortan vertritt. Diese Aufgabe kann ehrenamtlich, z.B. von Angehörigen, übernommen werden. Besteht diese Möglichkeit nicht, übernehmen Berufs- oder Vereinsbetreuer diese Aufgabe.

Jeder hat die Möglichkeit, beim Amtsgericht eine Betreuung für sich zu beantragen oder eine Betreuung für eine betreuungsbedürftige Person anzuregen. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Betroffenen. Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung sind die Volljährigkeit und das Einverständnis des Betroffenen sowie der Nachweis der gesundheitlichen Voraussetzungen.

Vorsorgevollmacht

Jeder von uns kann durch Krankheit, Unfall oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Bevor andere Personen für Sie entscheiden müssen, sollten Sie rechtzeitig Vorsorge treffen. Wichtig zu wissen ist, dass auch Ehepartner oder Kinder nicht automatisch berechtigt sind, rechtsverbindlich Ihre Interessen zu vertreten. Dafür ist eine Vollmacht erforderlich, die sogenannte Vorsorgevollmacht. Bei der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie zu handeln. Dies kann zum Beispiel Entscheidungen über Gesundheit und Pflege, finanzielle Regelungen oder Antragstellungen betreffen. So können Sie sicher sein, dass eine Person, der Sie vollständig vertrauen, für Sie handeln kann, wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft Ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können.

Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung vermieden werden.

Vorsorgevollmachten können in der Betreuungsstelle öffentlich beglaubigt werden.

Ehegattenvertretungsrecht

Das ab dem 01.01.2023 in Kraft tretende Ehegattenvertretungsrecht macht es Ehepartnern möglich, sich auch ohne Vollmacht oder Betreuung im medizinischen Bedarfsfall gegenseitig zu vertreten. Das Ehegattenvertretungsrecht ist auf Regelungen der Gesundheitssorge beschränkt und wird nur einmalig für sechs Monate gewährt. Um den Ehepartner in vollem Umfang vertreten zu können, empfiehlt es sich daher, mit einer Vorsorgevollmacht vorzusorgen.

Ein Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung kann im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung können Sie eine Person benennen, die vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll, falls eine Betreuung für Sie erforderlich wird.

Eine Betreuungsverfügung kann aber auch dazu dienen, festzulegen, wer Sie in keinem Fall betreuen soll.

Patientenverfügung

Eine Vertrauensperson sollte Ihren Willen hinsichtlich ärztlicher Eingriffe bei schwerster Krankheit oder im Sterbeprozess kennen, damit sie Entscheidungen treffen kann, die Ihrem Willen entsprechen. Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihre Wünsche bezüglich medizinischer Behandlung für den Fall festlegen, dass Sie sich nicht mehr selbst äußern können.

Zu Patientenverfügungen beraten Hausärzte und Palliativvereine.

Ehrenamtliche Betreuung

Bei ehrenamtlichen Betreuungen unterscheidet man zwischen den sogenannten Ehrenamtlichen aus dem sozialen Umfeld und ehrenamtlichen Fremdbetreuern.

Ehrenamtliche aus dem sozialen Umfeld

Wenn der zu Betreuende es sich wünscht, können Angehörige, Freunde oder auch Nachbarn als gesetzliche Betreuer bestellt werden. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens werden Sie dazu von den Mitarbeitern der Betreuungsstelle informiert und beraten. Dabei wird auch die Eignung der Ehrenamtlichen aus dem sozialen Umfeld geprüft. Dazu ist es erforderlich, dass ein Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorgelegt wird.
Der Sozialdienst katholischer Frauen (SkF e.V.) unterstützt ehrenamtliche Betreuer durch Beratungs-, Begleitungs- und Schulungsangebote.

Ehrenamtliche Fremdbetreuer

Wenn Sie Interesse an diesem spannenden und sehr wichtigen Ehrenamt haben, können Sie sich gerne an den Sozialdienst katholischer Frauen (SkF e.V.) wenden. Dort werden Sie rund um das Thema gesetzliche Betreuung und Führen von Betreuungen beraten und geschult. Gemeinsam mit dem SKF vereinbaren Sie dann eine entsprechende Vereinbarung zur Ausgestaltung des Ehrenamtes, so dass Sie umfänglich bei der Ausführung ihrer Aufgabe begleitet werden können.

Berufliche Betreuung

Der Arbeitsalltag eines Berufsbetreuers ist spannend, menschenbezogen und lebensnah!

Ein Berufsbetreuer vertritt die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgabenbereichen. Er benötigt dazu z.B. umfangreiche Kenntnisse zu verschiedenen Rechtsgebieten, Vermögensverwaltung und Schuldenregulierung sowie zu Krankheitsbildern.

Mit der Reform des Betreuungsrechts wurden Grundkenntnisse festgelegt, über die der Berufsbetreuer verfügen muss (Sachkundenachweis). Näheres ist in einer Rechtsverordnung zum Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) geregelt.
Zur Qualitätssicherung rechtlicher Betreuungen ist die Betreuersteuerung eine der Aufgaben der Betreuungsbehörden. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens wird daher auch die Geeignetheit von Berufsbetreuern geprüft.

Wenn Sie Interesse an dieser selbstständigen Arbeit haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen! Lassen Sie dann der für Sie zuständigen Stammbehörde Ihre Bewerbung zukommen. Welche Unterlagen Sie für die Registrierung einreichen müssen, erfahren Sie unter der Rubrik „Registrierung“.

Registrierung als Berufsbetreuer/-in

Mit der Reform des Betreuungsrechts gibt es ab dem 01.01.2023 ein verbindliches Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer/-innen. Näheres regelt das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) sowie die Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV).

Grundsätzlich gilt: Alle Berufsbetreuer/-innen müssen sich (ab dem 01.01.2023) registrieren lassen. Hierfür ist ein Antrag bei der zuständigen Stammbehörde zu stellen. Die Registrierung stellt eine Voraussetzung für die Berufszulassung dar und begründet den Vergütungsanspruch.

Ab dem 01.01.2023 dürfen somit nur noch die Personen als Berufsbetreuer/-innen vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als berufliche Betreuer/-innen registriert sind (§ 19 Abs. 2 BtOG).

Das BtOG unterscheidet Neubetreuer/-innen und sog. Bestandsbetreuer/-innen. Für Bestandsbetreuer/-innen, d.h. diejenigen, die bereits vor dem 01.01.2023 beruflich Betreuungen geführt haben, gibt es einige abweichende Regelungen im Registrierungsverfahren. U.a. gelten sie vorübergehend ab dem 01.01.2023 bis zur Entscheidung über den Antrag, längstens aber für sechs Monate, als vorläufig registriert und haben somit weiterhin einen Vergütungsanspruch (§ 32 BtOG).

Weitere Informationen zum Registrierungsverfahren entnehmen Sie bitte dem für Sie zutreffenden Merkblatt und Antragsformular in der folgenden Liste.