Bau-Turbo
In vielen Städten ist Wohnraum knapp – deshalb braucht es neue Ideen und schnellere Wege, um Wohnungen zu schaffen.

Genau hier setzt das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung an, das am 30.10.2025 in Kraft getreten ist. Im Mittelpunkt steht der neu gefasste § 246e BauGB und weitere Regelungen im § 31 (3) BauGB sowie im 34 (3b) BauGB – auch bekannt als „Bau-Turbo“. Dahinter verbergen sich Sonderregelungen, die es Städten und Gemeinden erleichtern sollen, schneller Baurecht zu schaffen und zügig neuen Wohnraum zu ermöglichen. Der § 246e BauGB ist dabei zeitlich befristet.
Doch was bedeutet dieser „Bau-Turbo“ konkret für Bauvorhaben in Gütersloh? Der Rat der Stadt hat dazu am 26.03.2026 die „Gütersloher Leitlinien zur Anwendung des Bau-Turbos“ beschlossen. Diese geben den Rahmen vor, wie die neuen Möglichkeiten vor Ort genutzt werden sollen.
Ausgangspunkt für die Anwendung des Bau-Turbos ist immer ein konkretes Bauvorhaben – entweder im Rahmen eines Bauantrags oder einer Bauvoranfrage. Wichtig ist: Bevor ein Antrag gestellt wird, sollte unbedingt ein Beratungsgespräch mit der Stadt (Stadtplanung, Bauordnung und ggf. weitere Fachbereiche) stattfinden. So können frühzeitig Fragen geklärt und der passende Weg abgestimmt werden.
Wer ein Vorhaben plant, sollte außerdem rechtzeitig prüfen, ob es zur Schaffung von Wohnraum beiträgt und zu den Gütersloher Leitlinien passt. Ebenso wichtig ist, alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig vorzubereiten. Erst danach erfolgt – je nach Projekt – die formale Antragstellung als Bauantrag oder Bauvoranfrage.
Die Zustimmung der Stadt kann nach § 36a BauGB mit bestimmten Auflagen verbunden sein. Häufig wird sie auch davon abhängig gemacht, dass ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abgeschlossen wird.