Wenn sich zwei Personen dazu entschließen (standesamtlich) zu heiraten, müssen sie nicht wie früher das Aufgebot bestellen. Seit einigen Jahren ist statt dessen eine Anmeldung zur Eheschließung erforderlich. Diese kann frühestens sechs Monate vor der standesamtlichen Trauung erfolgen. Die Eheschließung ist bei dem Standesamt, in dessen Bezirk einer der beiden Verlobten seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat, anzumelden. Sollten mehrere Wohnsitze vorliegen, sollte nach Möglichkeit das Standesamt ausgewählt werden, bei dem die Hochzeit stattfinden soll.
Nachdem der Standesbeamte festgestellt hat, dass kein Ehehindernis besteht, können die Brautleute heiraten. Trauzeugen sind nicht mehr erforderlich. Trotzdem können weiterhin ein oder zwei Personen als Trauzeugen benannt werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit dem 1. Oktober 2017 ebenfalls die Ehe schließen.
Da sich die persönlichen Verhältnisse der Verlobten (Familienstand, Staatsangehörigkeit, Vorehen, usw.) von Fall zu Fall unterscheiden, ist es sinnvoll vor Anmeldung der Eheschließung ein Beratungsgespräch mit dem Standesbeamten zu führen. Hier kann dann insbesondere geklärt werden, welche Unterlagen für die Anmeldung vorliegen müssen.
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In jedem Fall nötig:
Bei ledigen Personen:
Bei Personen, die bereits verheiratet waren:
und zusätzlich
Für die letzte Vorehe:
für alle weiteren Vorehen:
Bei Personen mit gemeinsamen minderjährigen Kindern:
Bei Aussiedlern aus den ehemaligen GUS-Staaten und Polen:
Bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit:
Wegen der vielen heimatstaatlichen Besonderheiten und Ausnahmen fragen Sie bitte auf jeden Fall Ihren Standesbeamten !
Wichtig: Alle fremdsprachlichen Urkunden müssen von einem amtlich anerkannten Dolmetscher übersetzt worden sein.
Prüfung der Ehefähigkeit bei Anmeldung der Eheschließung, wenn nur deutsches Recht beachtlich ist: 45 €, wenn ausländisches Recht zu beachten ist: 75 €
zuzüglich Gebühren für evtl. weitere Leistungen
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Der Bürgermeister
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