Nach § 54 (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Wasser, welches durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde, Schmutzwasser. Diese Definition trifft auch auf Poolwasser zu. Der Einsatz von Zusätzen zur Desinfektion, chlorhaltige Poolreiniger oder Algenbekämpfungsmittel, jedoch auch Sonnencreme-Rückstände oder Reste von menschlichen Ausscheidungen verunreinigen das Wasser. Poolwasser muss nach der Technischen Entwässerungssatzung der Stadt Gütersloh (TES) als Schmutzwasser dem öffentlichen Schmutzwasserkanal zugeführt werden. Das Wasser kann zum Beispiel mit einem Schlauch über Bodeneinläufe, Ausgussbecken, die Badewanne oder die Toilette abgeleitet werden. Auch die Einleitung über den Übergabeschacht für Schmutzwasser auf ihrem Grundstück ist möglich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich tatsächlich um den Übergabeschacht für Schmutzwasser handelt und nicht um den Regenwasserschacht. Weiterhin sollte der Schacht gesichert sein, so dass keine Person zu Schaden kommt.
Das Poolwasser darf außerdem grundsätzlich nicht versickert werden. Bei einer Versickerung würden die Verunreinigungen den Boden, die Vegetation und schlussendlich auch die Grundwasserqualität gefährden.