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Zustands- und Funktionsprüfungen von privaten Schmutzwasserleitungen

Das Land NRW hat mit Datum vom 17. Oktober 2013 die "Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Awb" erlassen, welche auf den Landesseiten eingesehen werden kann.

Diese Verordnung ist die Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die Zustands- und Funktionsprüfung von privaten und gewerblichen Abwasseranlagen. Hiernach müssen unzugängliche Schmutzwasserleitungen nach deren Verlegung durch einen Sachkundigen geprüft werden. Für Schmutzwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, gelten darüber hinaus noch Prüfplichten bei bestehenden Leitungen.
 
Weitere Informationen zur Zustands- und Funktionsprüfung erhalten Sie in den folgenden Seiten des Landes NRW.

Zustands- und Funktionsprüfungen in den Wasserschutzgebieten

Der Landtag hat am 26.06.2020 mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-, FDP und AfD-Fraktion die Änderung der Selbstüberwachungs-Verordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW) beschlossen. Die geänderte Fassung trat mit der Verkündung zum 13.08.2020 in Kraft. Für einige Grundstückseigentümer ist damit die erstmalige Prüfpflicht für ihre Schmutzwasserleitungen entfallen. Auch die Wiederholungsprüfung für Grundstücke in Wasserschutzgebieten, auf denen häusliches Abwasser anfällt, wurde abgeschafft. Allerdings besteht weiterhin die Pflicht bei der Errichtung oder nach wesentlichen Änderungen der Leitungen. Bei Schmutzwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die vor dem 01.01.1965 errichtet wurden, besteht die Verpflichtung zur erstmaligen Prüfung fort. Die Frist für diese Leitungen endete bereits am 31.12.2015. Bei Schmutzwasserleitungen die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten wurde keine Änderung der Prüfpflicht vorgenommen. Dies betrifft Betriebe sowohl innerhalb als auch außerhalb von Wasserschutzgebieten. Innerhalb von Wasserschutzgebieten endete die Frist am 31.12.2015 für Leitungen, die vor dem 01.01.1990 errichtet wurden. Bei industriellen oder gewerblichen Schmutzwasserleitungen die nach dem 01.01.1990 erstellt wurden endet die Frist am 31.12.2020, unabhängig ob sie innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebietes liegen. Welche Betriebe genau dieser Prüfpflicht unterliegen ergibt sich aus dem Verordnungstext. Der Fachbereich Tiefbau der Stadt Gütersloh gibt hierzu Auskunft.


Wer darf Zustands- und Funktionsprüfungen durchführen?

Wenn eine Zustands- und Funktionsprüfung durchgeführt werden muss, so darf diese nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Dies sind Personen, welche die Sachkundeanforderungen nach der SüwVO Abw NRW erfüllen.

Das Landesamt Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) bietet eine Liste von Sachkundigen an.

Die Kosten für eine Zustands- und Funktionsprüfung können nicht pauschal beziffert werden. Je nach Situation auf dem Grundstück können diese sehr unterschiedlich sein. Im Einzelfall kalkulieren die Prüfunternehmen Erschwernisse in Bezug auf die Zugänglichkeit oder Länge der privaten Schmutzwasserkanäle gesondert. Einige Anbieter machen auch Pauschalangebote.

Vor der Beauftragung eines Sachkundigen empfehlen wir, mehrere Angebote zu vergleichen. Schließen Sie sich eventuell mit Nachbarn zusammen, um so einen Preisvorteil zu erzielen.

Werden bei der Zustands- und Funktionsprüfung Schäden festgestellt, sind diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (leichte, mittlere oder schwere Mängel) evtl. umgehend zu beseitigen. Auch hier empfiehlt es sich dann, diese Sanierungsarbeiten von fachkundigen Unternehmen ausführen zu lassen. Nach erfolgter Sanierung ist eventuell eine erneute Zustands- und Funktionsprüfung erforderlich.

Sanierungsverfahren für Anschluß- und Grundleitungen

Wenn die Zustands- und Funktionsprüfung ergeben hat dass die Schmutzwasserleitung schadhaft ist, so muss dieser Schaden, abhängig vom Schadensbild und dem Standort des Gebäudes, mittelfristig oder sogar unmittelbar saniert werden, um die Böden und das Grundwasser zu schützen. Ein ordnungsgemäßer Zustand des Kanals schützt vor Verstopfungen, Rückstau und vor Überflutungen in den Gebäuden.

Weiterhin können undichte Kanäle einen Verstoß gegen den § 324 StGB darstellen, was im schlimmsten Fall zu Freiheits- und/oder Geldstrafen führen kann.
Bei der Sanierung wird zwischen offener und geschlossener Bauweise unterschieden. (http://www.arbeitshilfen-abwasser.de/html/Sanierungsverfahren.12.21.html.) Wenn es technisch sinnvoll ist, wird die grabenlose Sanierung in geschlossener Bauweise realisiert, was in der Regel günstiger und schneller ausführbar ist. Aber auch Kombinationen mit der offenen Bauweise sind möglich.

Mit Hilfe eines Beraters lässt sich klären, welches der Sanierungsverfahren am besten geeignet und auch am wirtschaftlichsten ist.

Berater können zum Beispiel zertifizierte Kanalsanierungsberater oder Sanierungsfachleute einer Fachfirma sein, welche die Dichtheitsprüfung durchgeführt haben. Eine Auswahl geeigneter Berater finden Sie zum Beispiel im Internet unter http://www.zks-berater.de/.

Häufig bieten Sachkundige die Ausführung von Sanierungsarbeiten gleich mit an. Es erscheint jedoch sinnvoll, sich vor der Ausführung der Sanierung Angebote mehrerer Fachbetriebe einzuholen und sich in diesem Zusammenhang auch über deren Zuverlässigkeit und die fachliche Qualifikation zu informieren. Ein Nachweis der Fachkunde und der Leistungsfähigkeit kann beispielsweise eine freiwillige Gütesicherung und Fremdüberwachung (z. B. das Gütesiegel Kanalbau) sein. Unter der Internet-Adresse http://www.kanalbau.com/ können Sie entsprechende Firmen in Ihrer Nähe recherchieren.

Denken Sie außerdem daran, dass nach dem Abschluss einer Sanierung eine erneute Zustands- und Funktionsprüfung vorzunehmen ist!
Dabei ist es empfehlenswert diese weitere Zustands- und Funktionsprüfung nicht von der bauausführenden Firma, welche die Sanierung vorgenommen hat, ausführen zu lassen, sondern damit einen unabhängigen Sachkundigen zu beauftragen. Hierdurch erhalten Sie die zusätzliche Sicherheit, dass die Fachfirma ordentlich gearbeitet hat.

Sowohl die Kosten für die Zustands- und Funktionsprüfung als auch für die Sanierungsarbeiten können eventuell über ein KfW-Darlehen finanziert werden. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Hausbank nach, welche Sie bezüglich zinsgünstiger KfW-Darlehen und der aktuellen KfW-Förderprogramme informieren und beraten kann.