Indirekteinleiterüberwachung
Ob kleines Handwerksunternehmen oder großer Industriebetrieb – wer Abwasser in die Kanalisation einleitet, trägt Verantwortung. Die Indirekteinleiterüberwachung der Stadt Gütersloh steht Ihnen dabei als kompetenter Partner zur Seite. Dabei wird darauf geachtet, dass gewerbliches und industrielles Abwasser weder die Kanäle noch die Kläranlagen oder die Umwelt belastet. Dazu steht die Stadt im regelmäßigen Austausch mit den Unternehmen, berät sie bei Fragen und achtet auf die Einhaltung der geltenden Vorgaben. So bleiben die Abwasseranlagen zuverlässig funktionsfähig, unsere Gewässer werden geschützt und zusätzliche Kosten für die Allgemeinheit werden vermieden.
Indirekteinleiter im Fokus
- Wer sind die Indirekteinleiter?
Indirekteinleiter sind Unternehmen oder Einrichtungen, die ihr Abwasser in die städtische Kanalisation leiten, statt es als Direkteinleiter in einen Fluss oder See zu führen. Das können zum Beispiel Fabriken, Werkstätten oder Lebensmittelbetriebe sein. Nicht jedes Abwasser ist gleich: Betriebliche Abwässer können Stoffe enthalten, die Umwelt und Infrastruktur belasten. Damit das kein Problem wird, unterstützt die Indirekteinleiterüberwachung der Stadt Gütersloh Betriebe mit klarer Orientierung und praktischer Hilfe. So können alle gesetzlichen und technischen Vorgaben eingehalten werden – insbesondere die Regelungen der Technischen Entwässerungssatzung der Stadt Gütersloh.
Enthält das Abwasser eines Betriebes gefährliche Stoffe im Sinne der Abwasserverordnung (AbwV), ist zusätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung nach §58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich. Zuständig hierfür ist meist der Kreis Gütersloh als Untere Wasserbehörde, in Ausnahmefällen auch die Bezirksregierung Detmold als Obere Wasserbehörde.
- Sicherheit für Umwelt und Infrastruktur
Die Indirekteinleiterüberwachung sorgt dafür, dass gewerbliches und industrielles Abwasser sicher in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Dabei wird darauf geachtet, dass weder die Kanäle noch die Kläranlage oder die Umwelt belastet werden. Mein Vorschlag: Kläranlagen sind leistungsfähig – aber nicht allmächtig. Gewerbliche und industrielle Betriebe können Abwässer einleiten, die je nach Branche und Tätigkeit besondere Stoffe enthalten– Stoffe, die weder Kanäle noch Kläranlage noch Umwelt verkraften. Die Indirekteinleiterüberwachung arbeitet deshalb eng mit den Betrieben zusammen: damit Schadstoffe dort bleiben, wo sie hingehören – und nicht im Wasserkreislauf.
- Zusammenarbeit und Beratung
Die Stadt geht aktiv auf die Betriebe zu, schaut sich die Abwassersituation vor Ort an und steht jederzeit für Fragen oder Unterstützung zur Verfügung. So können Probleme frühzeitig erkannt und gemeinsam Lösungen gefunden werden. Ziel ist es, die Abwasseranlagen zuverlässig funktionsfähig zu halten, die Gewässer nachhaltig zu schützen und unnötige Kosten für die Allgemeinheit zu vermeiden – für Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für die Betriebe.
Instrumente der Indirekteinleiterüberwachung
Zur regelmäßigen Kontrolle der Abwässer der in Gütersloh ansässigen, relevanten Betriebe stehen der Indirekteinleiterüberwachung unterschiedliche Instrumente zur Verfügung:
- Abwasserproben
Die Indirekteinleiterüberwachung lässt regelmäßig Abwasserproben bei den Betrieben nehmen, die sorgfältig untersucht werden, um die Qualität des Abwassers zu überwachen. Zusätzlich können im Zusammenhang mit den Proben auch betriebliche Unterlagen und Nachweise geprüft werden, zum Beispiel welche Reinigungsmittel verwendet werden. Wenn Werte auffallen, die über die zulässigen Grenzwerte hinausgehen, bespricht die Stadt die Ergebnisse direkt mit den betroffenen Unternehmen und unterstützt sie bei Lösungen. So bleibt die Kanalisation zuverlässig funktionsfähig, die Kläranlage geschützt und die Umwelt nachhaltig bewahrt.

- Betriebliche Abwasseranlagen – gemeinsam prüfen und unterstützen
Die Überprüfung betrieblicher Abwasservorbehandlungsanlagen ist ein wichtiges Instrument der Indirekteinleiterüberwachung. Die Mitarbeiter der Stadt schauen dabei, ob Anlagen wie Fett-, Öl- oder Leichtflüssigkeitsabscheider ordnungsgemäß betrieben, regelmäßig gewartet und nach den geltenden technischen und rechtlichen Vorgaben geführt werden. So werden schädliche Stoffe bereits im Betrieb zurückgehalten und gelangen nicht in die öffentliche Kanalisation oder die Kläranlage. Gleichzeitig dient die Überprüfung dazu, die Betriebe frühzeitig zu beraten, Mängel zu beheben und Störungen der Abwasseranlagen zu vermeiden. Die Indirekteinleiterüberwachung unterstützt die Unternehmen dabei beratend und sorgt gemeinsam mit ihnen für einen sicheren und nachhaltigen Betrieb.
- Beratung der Indirekteinleiter
Die Indirekteinleiterüberwachung berät Indirekteinleiter frühzeitig, um sie für rechtliche Vorgaben und mögliche Risiken für Umwelt und Abwasseranlagen zu sensibilisieren. Mit gezielten Informationen und Unterstützung können Betriebe Probleme und Überschreitungen vermeiden, bevor sie entstehen. Gleichzeitig stärkt die Beratung die Zusammenarbeit zwischen Stadt und Unternehmen, sorgt für die Einhaltung der Vorschriften und trägt so langfristig zum Schutz von Gewässern, Kanälen und der Kläranlage bei.
- Untersuchung der Sielhaut – Belastungen frühzeitig erkennen
Bei der Überwachung von Indirekteinleitern werden an ausgewählten Punkten im Kanalsystem Sielhautträger eingesetzt. Auf diesen Trägern bildet sich die Sielhaut aus, ein Biofilm, in dem sich über längere Zeit bestimmte Schadstoffe aus dem Abwasser anreichern können. Die Analyse der Sielhaut gibt Hinweise auf Art und Herkunft von Belastungen. So können auch zeitlich begrenzte oder unregelmäßige Einleitungen erkannt werden, die bei einzelnen Abwasserproben möglicherweise unentdeckt bleiben. Die Untersuchung hilft, mögliche Verursacher einzugrenzen und gezielt nachzuforschen. Dabei liefern die Ergebnisse nur eingeschränkt quantitative Angaben zur Abwasserbelastung, sodass bei Bedarf weitere Untersuchungen notwendig sind.
Weiterführende Informationen für Gewerbetreibende
Für Betriebe, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, sind in der Regel zwei Behörden zuständig:
Die Stadt Gütersloh überwacht die Einhaltung der Technischen Entwässerungssatzung (TES) und ist Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um die Einleitung in das städtische Kanalnetz – von der Abwasservorbehandlung bis zur Abscheideranlage.
Der Kreis Gütersloh ist als Untere Wasserbehörde für wasserrechtliche Genehmigungen nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zuständig. Diese sind erforderlich, wenn das Abwasser gefährliche Stoffe enthält, für die besondere gesetzliche Vorgaben nach den Anhängen der Abwasserverordnung gelten.
Oft überschneiden sich die Zuständigkeiten. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, frühzeitig sowohl die städtische Indirekteinleiterüberwachung als auch den Kreis Gütersloh zu kontaktieren.
In Einzelfällen ist die Bezirksregierung Detmold als Obere Wasserbehörde zuständig.
Abscheideranlagen
Abscheideanlagen sind ein wichtiger Bestandteil der Abwasserbehandlung. Sie dienen dazu, bestimmte Schadstoffe aus dem Abwasser zu entfernen, bevor dieses in die Kanalisation oder in Gewässer gelangt. Dadurch werden Umweltbelastungen reduziert und nachfolgende Anlagen geschützt.
Die Funktionsweise beruht hauptsächlich auf Dichteunterschieden zwischen Wasser und den abzutrennenden Stoffen. In der Anlage sinken im beruhigten Bereich schwerere Stoffe zu Boden, während leichtere Stoffe wie Öle oder Fette an die Oberfläche steigen. Das gereinigte Wasser befindet sich dazwischen und wird anschließend weitergeleitet.
Typische Beispiele sind Fettabscheider in gastronomischen Betrieben oder Leichtflüssigkeitsabscheider in Werkstätten und Industrieanlagen. Diese Anlagen tragen somit wesentlich zum Schutz von Umwelt und Abwassersystemen bei.
Nach §11 der Technischen Entwässerungssatzung der Stadt Gütersloh (TES) ist bei Anfall von Abwasser welches mit Leichtflüssigkeiten belastet sein kann, der Einbau eines Abscheiders vorgeschrieben. Bei fetthaltigem Abwasser kann der Einbau eines Fettabscheiders verlangt werden, wenn dies in einer Einzelfallentscheidung durch die Stadt Gütersloh bestimmt wird.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – wie Leichtflüssigkeitsabscheider – unterliegen neben den städtischen Anforderungen auch wasserrechtlichen Vorgaben. Betriebe, deren Abwasser Leichtflüssigkeiten wie Mineralöle oder Kraftstoffe enthält, benötigen unter Umständen eine Genehmigung nach§ 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Anhang 49 der Abwasserverordnung (AbwV). Zuständig hierfür ist der Kreis Gütersloh als Untere Wasserbehörde.
Fettabscheider
Warum werden Fettabscheider eingesetzt?
Fettabscheider dienen dazu, Fette und Öle beispielsweise aus der Lebensmittelverarbeitung, Küchen oder Restaurants, zurückzuhalten. Hierdurch sollen Gewässer, Umwelt und die Kanalisation vor möglichen Schäden geschützt werden. Andernfalls kann es zu Ablagerungen, Verstopfungen, Korrosion der Substanz und zudem zu erhöhten Geruchsbelastungen im privaten und öffentlichen Bereich kommen.
Eine ordnungsgemäße Installation und Betrieb sind notwendig um damit verbundene Risiken zu reduzieren.
Fäkalienbelastetes Abwasser muss dabei getrennt abgeleitet werden und darf nicht über den Abscheider entsorgt werden. Zudem sind Maßnahmen zur Rückstausicherung zu beachten und ein Typenschild ist gut sichtbar anzubringen.
Bei Änderungen wie Austausch, Rückbau oder Stilllegung der Anlage ist eine Absprache mit der Stadt Gütersloh notwendig.
Eine schematische Darstellung der Funktionsweise eines Fettabscheiders sehen Sie hier:

Rechtliche Grundlagen
Die Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten sind gemäß § 19 Abs. 2, § 9, § 11 sowie § 15 der Technischen Entwässerungssatzung der Stadt Gütersloh (TES) verpflichtet, regelmäßige Kontrollen, Wartungen und Dokumentationen durchzuführen. Die erforderlichen Nachweise über den Betrieb und den Zustand der Abscheideanlage, die nach § 11 der TES zu erbringen sind, müssen unaufgefordert und fristgerecht bei der Stadt eingereicht werden. Beim Betrieb, der Instandhaltung und Pflege von Fettabscheidern sind die Vorschriften der DIN 4040-100 in Verbindung mit der DIN EN 1825-1 und -2, der DIN 1999-100 sowie die Anweisungen des Herstellers zu beachten. Zudem ist es von großer Bedeutung, dass bei allen Arbeiten am Abscheider die relevanten arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Wird eine Abscheideranlage dauerhaft außer Betrieb genommen, ist dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 6 Abs. 7 der TES sind haustechnische Entwässerungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu betreiben und zu unterhalten – dies schließt auch die ordnungsgemäße Stilllegung ein.
Nach Nr. 12 DIN 1986-100 sind nicht mehr genutzte Anlagen so zu sichern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen für Dritte oder die Umwelt entstehen können. Sofern die Anlage nicht vollständig ausgebaut wird, sind alle Zu- und Abläufe mit Doppelmuffen oder Endkappen wasserdicht zu verschließen und die Anlage anschließend vollständig mit Sand zu verfüllen.
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Stilllegung ist der Stadt unaufgefordert vorzulegen.
Ordnungsgemäßer Betrieb des Abscheiders und damit verbundene Pflichten des Betreibers sind über die folgenden Dokumente bei der Stadt Gütersloh nachzuweisen:
- Die Generalinspektion ist alle fünf Jahre durchzuführen. Der aktuelle Prüfbericht der mängelfreien Generalinspektion ist dann umgehend nach Erhalt des Protokolls vom Betreiber oder der beauftragten Firma einzureichen (inkl. Nachweis der Dichtheit) gemäß § 11 Abs. 2 TES.
- Jährlich eine Kopie des Betriebstagebuches der Abscheideranlage gemäß § 11 Abs. 5 TES
- den Sachkundenachweis für den Betrieb, die Kontrolle und die Wartung von Abscheideranlagen gemäß § 11 Abs. 2 TES oder alternativ: Vorlage einer Kopie des Wartungsvertrages
- Halbjährliche Wartungsbelege
- Entsorgungsbelege gemäß § 11 Abs. 6 der TES
Leichtflüssigkeitsabscheider
Warum werden Leichtflüssigkeitsabscheider eingesetzt?
Mit Hilfe von Leichtflüssigkeitsabscheidern können wassergefährdende Stoffe, wie Heizöl, Benzin, Dieselkraftstoff und Schmieröle auf betroffenen Grundstücken zurückgehalten werden. Dies schützt Gewässer, Umwelt und die öffentliche Kanalisation vor möglichen Schäden. Eine ordnungsgemäße Installation und Betrieb sind notwendig, um damit verbundene Risiken zu reduzieren.
Fäkalienbelastetes Abwasser muss dabei getrennt abgeleitet werden und darf nicht über den Abscheider entsorgt werden. Zudem sind Maßnahmen zur Rückstausicherung zu beachten und ein Typenschild ist gut sichtbar anzubringen.
Bei Änderungen wie Austausch, Rückbau oder Stilllegung der Anlage ist eine Absprache mit der Stadt Gütersloh notwendig.
Eine schematische Darstellung der Funktionsweise von Leichtflüssigkeitsabscheidern sehen Sie hier:

Rechtliche Grundlagen
Die Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten sind gemäß § 19 Abs. 2, § 9, § 11 sowie § 15 der Technischen Entwässerungssatzung der Stadt Gütersloh (TES) verpflichtet, regelmäßige Kontrollen, Wartungen und Dokumentationen durchzuführen. Die erforderlichen Nachweise über den Betrieb und den Zustand der Abscheideanlage, die nach § 11 der TES zu erbringen sind, müssen unaufgefordert und fristgerecht bei der Stadt eingereicht werden. Bei der Instandhaltung und Pflege von Leichtflüssigkeitsabscheidern sind die Vorschriften der DIN 1999-100 in Verbindung mit der DIN EN 858-2, der DIN 1999-101 sowie die Anweisungen des Herstellers zu beachten. Zudem ist es von großer Bedeutung, dass bei allen Arbeiten am Abscheider die relevanten arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Wird eine Abscheideranlage dauerhaft außer Betrieb genommen, ist dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 6 Abs. 7 der TES sind haustechnische Entwässerungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu betreiben und zu unterhalten – dies schließt auch die ordnungsgemäße Stilllegung ein.
Nach Nr. 12 DIN 1986-100 sind nicht mehr genutzte Anlagen so zu sichern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen für Dritte oder die Umwelt entstehen können. Sofern die Anlage nicht vollständig ausgebaut wird, sind alle Zu- und Abläufe mit Doppelmuffen oder Endkappen wasserdicht zu verschließen und die Anlage anschließend vollständig mit Sand zu verfüllen.
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Stilllegung ist der Stadt unaufgefordert vorzulegen.
Ordnungsgemäßer Betrieb des Abscheiders und damit verbundene Pflichten des Betreibers sind über die folgenden Dokumente bei der Stadt Gütersloh nachzuweisen:
- Die Generalinspektion ist alle fünf Jahre durchzuführen. Der aktuelle Prüfbericht der mängelfreien Generalinspektion ist dann umgehend nach Erhalt des Protokolls vom Betreiber oder der beauftragten Firma einzureichen (inkl. Nachweis der Dichtheit) gemäß § 11 Abs. 2 TES.
- Jährlich eine Kopie des Betriebstagebuches der Abscheideranlage gemäß § 11 Abs. 5 TES
- den Sachkundenachweis für den Betrieb, die Kontrolle und die Wartung von Abscheideranlagen gemäß § 11 Abs. 2 TES oder alternativ: Vorlage einer Kopie des Wartungsvertrages
- Halbjährliche Wartungsbelege
- Entsorgungsbelege gemäß § 11 Abs. 6 der TES
Selbstüberwachung
Im Rahmen der Überwachung des betrieblichen Abwassers, kann ein Unternehmen dazu verpflichtet werden, die Einhaltung der in der Technischen Entwässerungssatzung der Stadt Gütersloh (TES) (§9, Abs. 6, 7, 8 TES) festgesetzten Vorgaben durch eine Beprobung nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für Betriebe, bei denen Abwasser anfallen kann, welches in seiner Beschaffenheit die örtliche Kanalisation oder Kläranlage gefährden kann. Der Parameterumfang, die Probenahmestelle, -art und -häufigkeit werden auf Grundlage der üblichen Betriebsprozesse und vorliegenden Informationen über das Unternehmen durch die Stadt festgelegt. Die Probenahme muss dabei zu den üblichen Betriebszeiten durch ein akkreditiertes Labor erfolgen. Die Ergebnisse sind dem Team der Indirekteinleiterüberwachung unmittelbar nach Erhalt mitzuteilen.
Beratung und Service
Bei Fragen zur Abwasserbeseitigung steht Gewerbetreibenden die Indirekteinleiterüberwachung als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Themen können unter anderem Einleitbedingungen, Probenahmen, Abwasservorbehandlungsanlagen oder geplante Änderungen im Betriebsablauf sein.
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme kann dazu beitragen, Anforderungen rechtzeitig zu klären, Abläufe abzustimmen und spätere Rückfragen oder Anpassungen zu vermeiden.
Anzeige-, Genehmigungs- und Meldepflichten
Jede Änderung der bestehenden Hausanschlussleitungen und der haustechnischen
Abwasseranlage ist dem Team der Grundstücksentwässerung der Stadt Gütersloh nach § 12 (6) der Technischen Entwässerungssatzung der Stadt Gütersloh (TES) anzuzeigen. Unter Einbezug der vorliegenden Informationen wird dann durch die Mitarbeiter entschieden, ob eine neue Genehmigung notwendig ist. Davon unberührt bleibt die Genehmigungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Landeswassergesetz (LWG NRW), Abwasserverordnung (AbwV)).
Konsequenzen bei Verstößen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorgaben der Technischen Entwässerungssatzung der Stadt Gütersloh (TES) verstößt, begeht nach § 20 der TES eine Ordnungswidrigkeit. Diese können mit einer Geldbuße in einer Höhe bis zu 50.000€ geahndet werden.