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Kleinkläranlagen

Ihr Grundstück liegt im Außenbereich von Gütersloh und sie wollen eine Kleinkläranlage errichten?

Wer nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Entwässerung unterliegt, kann auf seinem Grundstück eine Kleinkläranlage, oder in Ausnahmefällen eine abflussfreie Grube, errichten, um sein häusliches Schmutzwasser zu entsorgen.

Die Besitzer von solchen Abwasseranlagen haben das Recht und die Pflicht, die Inhalte von der Stadt Gütersloh entsorgen zu lassen. Für die Gruben ist eine Entsorgung spätestens dann vorgeschrieben, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf gefüllt ist.
Der Eigentümer hat die Pflicht, diesen Zustand rechtzeitig mitzuteilen!

Bei den Kleinkläranlagen hängt der Leerungsrhythmus von der Größe der anschließenden Grube und der Anzahl der Bewohner des angeschlossenen Grundstückes ab.
Beträgt die Größe der Grube in Kubikmetern mindestens 1,5 mal die Anzahl der Bewohner, so ist eine Leerung alle zwölf Monate vorgeschrieben. Ist sie kleiner, muss der Inhalt mindestens alle sechs Monate entsorgt werden. Bei Bedarf können zusätzliche Abfuhren erfolgen.

Die Gebühren werden jeweils auf Grundlage der Abfuhrmenge erhoben. In dieser Abfuhrmenge ist neben dem Inhalt der Anlage auch das zum Absaugen erforderliche Spülwasser enthalten. In den jeweiligen Gebührensätzen ist auch das Auslegen des Saugschlauches bis zu 30 Meter enthalten.

Die Errichtung und der Betrieb einer Kleinkläranlage wird durch die dazu gehörige Satzung der Stadt Gütersloh geregelt.

Die Genehmigungsbehörde für die Neu-Errichtung einer Kleinkläranlage ist die Untere Wasserbehörde beim Kreis Gütersloh, von wo aus Sie auch das notwendige Formular herunterladen können.

Die aktuellen Gebührensätze für die Entleerung der Kleinkläranlagen und Gruben durch die Stadt Gütersloh finden Sie unter unseren Dienstleistungsangeboten.