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Private Wasserzähler bei Eigenwasserförderung, Gartenwasserzähler

Die auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen nicht messbaren Wassermengen sowie die zurückgehaltenen messbaren Wassermengen sind spätestens bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gegen den Veranlagungsbescheid geltend zu machen. Der Nachweis der zurückgehaltenen nicht messbaren Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen messbaren Wassermengen (Absatz 1 Satz 3 der Schmutzwassersatzung in der aktuellen Fassung) ist nur bei der Verwendung von einer durch die Stadt Gütersloh anerkannten und registrierten Wassermesseinrichtungen möglich.

Frischwasser, welches zum Befüllen von Schwimmbecken (Pools) verwendet wurde, ist vom Frischwasserabzug ausgeschlossen.

Wird es versäumt Wassermengen zu melden, so wird die abzurechnende Wassermenge bei Eigenwasserförderung bzw. bei Regenwassernutzungsanlagen aus den Vorjahreswerten geschätzt. Zurückgehaltene Wassermengen (Gartenwasser) werden nicht berücksichtigt.

Wasserzähler

Das notwendige Formular zur Anmeldung/Wechsel oder Ausbau eines Wasserzählers können Sie als PDF-Dokument aus dem Downloadbereich herunterladen und ausfüllen, sowie danach per E-Mail oder im Postversand an die Stadt Gütersloh mit den erforderlichen Anlagen senden.

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