Tiefbauprogramm der Stadt Gütersloh 2025 - 2030
Rückwirkend zum 01.01.2024 hat der Landesgesetzgeber in NRW im März 2024 die Änderung des § 8a des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) beschlossen. Der neue § 8a enthält nunmehr keine Verpflichtung zur Erstellung eines Straßen- und Wegekonzeptes.
Dennoch möchte Ihnen die Stadt Gütersloh eine Aufstellung anstehender Tiefbauprojekte auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen. Dieses Tiefbauprogramm hat das Ziel, Transparenz und Nachvollziehbarkeit hinsichtlich der Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen unserer Kommune für die nächsten fünf Jahre zu geben.
Das Tiefbauprogramm berücksichtigt neben Erneuerungsmaßnahmen, die nach der Gesetzesnovelle nun allein durch das Land NRW und die Stadt Gütersloh finanziert werden, auch erstmalige Straßenendausbaumaßnahmen, die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) unverändert Beitragspflichten bei den Grundstückseigentümern auslösen.
Zusätzlich sind im Tiefbauprogramm auch alle Fördermaßnahmen nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau (FöRi-kom-Stra) und den Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah) mit baulichen Eingriffen ins öffentliche Straßennetz der Stadt Gütersloh, die in den kommenden fünf Jahren geplant sind, integriert.
Das Tiefbauprogramm wird bei Bedarf bzw. nach Erfordernis angepasst, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortgeschrieben. Das bedeutet, alle 2 Jahre können neue Maßnahmen aufgenommen und Aktualisierungen bei den Kosten und den voraussichtlichen Umsetzungszeiträumen vorgenommen werden.
Auch größere Kanalbaumaßnahmen mit Auswirkungen auf die Verkehrsinfrastruktur, sind im vorliegenden Tiefbauprogramm der Stadt Gütersloh aufgeführt. Die Tiefbauprojekte sollen jährlich in Vorbereitung auf die Aufstellung der Haushaltsplanung auf Vorschlag der Verwaltung im zuständigen Mobilitätsausschuss erläutert und festgelegt werden.
Die Vorstellung im zuständigen Fachausschuss ist allerdings lediglich informeller Natur und beinhaltet keine Vorentscheidung über die tatsächliche Durchführung einer erstmaligen Herstellung bzw. Erneuerung einer Straße. Erfahrungsgemäß können sich die Maßnahmen aus nicht absehbaren Gründen verschieben. Es gilt, dass alle Beteiligten eng zusammenarbeiten, um die Baumaßnahmen aufeinander abzustimmen.
Die Auswirkungen auf den Verkehr werden dabei so gering wie möglich gehalten. Dennoch, ganz ohne Beeinträchtigungen für den Verkehr ist kein Tiefbau möglich. Dafür bittet die Stadt Gütersloh die betroffenen Verkehrsteilnehmer und Anlieger um Verständnis. Gemeinsames Ziel ist es immer eine verträgliche Mischung aus Baufreiheit und Befahrbarkeit zu erreichen.
Sobald eine verbindliche Aussage zum Durchführungszeitraum einer beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahme getroffen werden kann, erfolgt eine schriftliche Mitteilung an die Grundstückseigentümer (Vorlaufzeit ca. 1 Jahr). In Vorbereitung auf die Straßenbaumaßnahme werden zunächst die Planungsrandbedingungen erfasst und eine Entwurfsplanung erstellt. Diese Planung entsteht auf der Grundlage baulicher und konstruktiver Erfordernisse und berücksichtigt gleichermaßen die Nutzungsansprüche (insbesondere die Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit) sowie die Aspekte einer nachhaltigen Erschließungsanlage.
Angesichts der Bedeutung dieser gesamtstädtischen Aufgabenstellung und der gebotenen Transparenz für die betroffenen Anlieger und Grundstückseigentümer ist eine Anliegerversammlung für die jeweiligen Straßenzüge fest vorgesehen um die Bedürfnisse und Interessen im Planungsprozess zu erfassen und, soweit fachlich möglich, zu berücksichtigen.


In der Anliegerversammlung werden üblicherweise folgende Themen erläutert:
- Entwurfspläne
- bauliche und straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen,
- Bauzeitenablauf und Erreichbarkeit der Grundstücke während der Bauzeit,
- Sicherstellung erforderlicher Notarzt- / Krankentransportwege während der Baumaßnahme sowie der Müllentsorgung,
- voraussichtliche Erschließungskosten (lt. Probeberechnung),
- Vorstellung der am Bau beteiligten Unternehmen sowie der Ansprechpartner der Stadtverwaltung.
Zum Ersatz des Aufwandes für die erstmalige Herstellung bzw. Erweiterung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB).
Die Anlieger werden mit 90 % an den beitragsfähigen Aufwendungen beteiligt.
Auskunft über die Abrechnungsregeln und die Anliegeranteile geben die jeweiligen städtischen Satzungen der Stadt Gütersloh über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Das aktuelle Tiefbauprogramm 2025-2029 können Sie im Downloadbereich einsehen und werden auch im Geoportal der Stadt Gütersloh zur Verfügung gestellt.