Förderangebote
Im Folgenden finden Sie Informationen über Fördermöglichkeiten für Naturschutzmaßnahmen in der Landschaft.
Kulturlandschaftsprogramm
Das Kulturlandschaftsprogramm bietet Angebote im Bereich des Vertragsnaturschutzes innerhalb einer vorgegeben Flächenkulisse.
Dabei verpflichtet sich der Landwirt gegenüber dem Kreis bestimmte Landnutzungsformen, die unter Umständen nicht wirtschaftlich sind, aufrechtzuerhalten und erhält dafür im Gegenzug eine aufwandsabhängige Vergütung. Ziel ist der Erhalt bestimmter Biotoptypen, die auf extensive Nutzung bzw. Pflege angewiesen sind. Beispiele sind die Pflege von Feucht- und Nasswiesen und der Verzicht auf Düngung in der Grünlandbewirtschaftung. Ausführliche Informationen zum Kulturlandschaftsprogramm finden Sie hier.
Uferrandstreifenprogramm
Das Uferrandstreifenprogramm dient dem Gewässerschutz. Ziel ist es, auf freiwilliger Basis an möglichst vielen Fließgewässern naturnahe bzw. extensiv bewirtschaftete Randstreifen in einer Breite von 5 bis 10 Meter zu entwickeln.
Die Randstreifen erfüllen vielfältige Funktionen:
- Puffer gegen Nährstoffeinträge durch Düngung,
- Schutzstreifen gegen Uferschäden z. B. durch Viehtritt,
- Erhöhung der Selbstreinigungskraft und Güte der Gewässer,
- Element der Biotopvernetzung sowie Lebens- und Deckungsraum für Tiere und Pflanzen,
- Bereicherung des Landschaftsbildes.
In das Programm können alle Fließgewässer eingebunden werden, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen und die von der Stadt oder vom Kreis unterhalten werden.Die Förderung erfolgt über Kauf- oder Pachtverträge, die mit der Stadt abgeschlossen werden. Pachtverträge können befristet werden (Mindestlaufzeit 5 Jahre) oder unbefristet (zur dauerhaften Nutzung) gelten. Die Auszahlung kann bei befristeten Pachtverträgen jährlich oder kapitalisiert für die gesamte Vertragsdauer erfolgen. Das jährliche Entgelt für neu abgeschlossene befristete Verträge beträgt derzeit 900 Euro pro Hektar. Bei der unbefristeten Nutzung als Randstreifen wird die Verkehrswertminderung einmalig nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen für landwirtschaftliche Nutzflächen entschädigt.Die normale Gewässerunterhaltung wird durch Uferrandstreifen nicht beeinträchtigt. Neben der Vermeidung nachhaltiger Beeinträchtigungen ist in den Verträgen mit der Stadt festgelegt, dass die Aufbringung von Dünger und chemischen Mitteln, die Anlage von Silagen oder Mieten, die Beweidung und die Nutzung als Vorgewende auf den Randstreifen ausgeschlossen sind. Zusätzlich zum Pachtvertrag kann ein Pflegevertrag abgeschlossen werden. Der Aufwand für die darin festgelegten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wird gesondert vergütet. Die Durchführung kann an Dritte weitergegeben werden oder - in Ausnahmefällen - durch die Stadt erfolgen. Mögliche Pflegemaßnahmen sind:
- Grünlandeinsaat,
- Mahd mit Mähgutentfernung,
- Gehölzpflanzung und Pflege,
- Einzäunung durch Weidezaun.
Sofern nach Vertragsablauf naturschutzrechtliche Bestimmungen eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr zulassen sollten, verpflichtet sich die Stadt, entweder den Vertrag zu verlängern oder die Fläche zu erwerben oder die Verkehrswertminderung für die dauerhafte Nutzung als Randstreifen einmalig zu entschädigen.
Kontakt:
Fachbereich Grünflächen
Außenstelle Westring 119
Herr Felix Wittenbrink
E-Mail: Felix.Wittenbrink@guetersloh.de
Telefon 0 52 41 / 82 32 50 oder 0171 / 7 61 63 45