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Bodenschutz und Altlasten

Gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Altlasten ist das am 1.3.1999 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

Entnahme von Bodenproben
Entnahme von Bodenproben auf einer Altablagerung

In Nordrhein-Westfalen gilt darüber hinaus das am 10.5.2000 in Kraft getretene Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutz-Gesetzes in Nordrhein-Westfalen.
Nach den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind Altlasten
1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte).
Mit der systematischen Erfassung und Bewertung der Altablagerungen wurde in Gütersloh bereits im Jahre 1984 begonnen. Die systematische Erfassung der Altstandorte begann 1993. Bis heute (Stand: Januar 2017) wurden in Gütersloh 55 Altablagerungen und 123 Altstandorte (einschließlich Verdachtsflächen) erfasst. Für 51 Altablagerungen wurde eine Gefährdungsabschätzung erstellt bzw. in Auftrag gegeben. Vier weitere ehemaligen Deponien befinden sich auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens und werden im Rahmen der Konversion einer eingehenden Bewertung unterzogen. Nach Durchführung der Umfeldanalysen und Gefährdungsabschätzungen besteht bei 31 Altablagerungen unter der Voraussetzung, dass sich die derzeitigen Nutzungsverhältnisse nicht ändern, derzeit kein weiterer Handlungsbedarf. 10 Altablagerungen konnten aus der Überwachung entlassen werden. Während bei 8 Altablagerungen das Grundwasser im Abstrom einmal jährlich überwacht wird, sind bei 2 Altdeponien Maßnahmen zum Bodenschutz erforderlich; ein akuter Handlungsbedarf besteht jedoch nicht.

Im Jahr 2010 wurden vom Kreis Gütersloh als untere Bodenschutzbehörde neben der Unterscheidung nach Altablagerungen und Altstandorten die sogenannten schädlichen Bodenveränderungen als weiteres Klassifizierungsmerkmal eingeführt. Bisher ist in dieser Kategorie ein ehemaliger Parkplatz an der Friedrich-Ebert-Straße erfasst.

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