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Themen

Hier finden Sie Informationen zum Wassererlebnispfad, die von allgemeiner und stationsübergreifender Bedeutung sind. Dazu gehören unter anderem allgemeine Informationen über die Dalke als Gewässer und über die Geschichte und Technik der Mühlen.

Dalkeaue, Stadtpark
Dalkeaue im Stadtpark, Foto: Detlef Güthenke

Weiterführende Informationen

Gütersloher Mühlen an der Dalke

Das Mühlengewerbe ist eines der ältesten überhaupt und an gewisse Vorbedingungen gebunden. So erließ Kaiser Konrad II. bereits 1037 ein Gesetz, zu dem auch das Stau- und Mühlenrecht gehörte, das heißt die Berechtigung zur Anlage und zum Betrieb von Mühlen, insbesondere von Wassermühlen. Die Anlage einer Mühle wurde dadurch gefördert, dass der Müller ein Zwangs- und Bannrecht erhielt, welches besagte, dass alle Bewohner eines bestimmten Bezirkes ihr Getreide in den zuständigen Mühlen mahlen lassen mussten (Mahl- und Mühlenzwang). Seit karolingischer Zeit standen die Wassermühlen unter königlichem Schutz. Wie Kapellen und Kirchen waren sie Schutzplätze für Verfolgte. Verstöße gegen den Mühlenfrieden wurden hart bestraft. Keine militärische Truppe durfte eine Mühle betreten. Wer in einer Mühle eine Waffe gebrauchte, wurde zum Tode verurteilt. Im Sachsenspiegel hieß es 1235: "Mühlen haben steten Frieden - wer Mühlen beraubt wird gerädert". Alle Bestimmungen damaliger Zeit sind inzwischen durch die Gewerbeverordnung vom 01.07.1873 aufgehoben. Somit sind Mühlenregalien*, Zwangs - und Bannrechte verschwunden. In Fließrichtung liegen oder lagen in Gütersloh an der Dalke folgende Mühlen:

Mühle Eikelmann

Nach Aufzeichnungen aus früherer Zeit soll ein Peter Johannhardt erster Mühlenbesitzer gewesen sein. Der Betrieb wurde aus einer Seifenmühle* zu einer Getreidemühle umgebaut. Im Jahre 1884 pachtete Josef Eikelmann als Pächter die Mühle, erwarb sie schon 1887 käuflich von dem Vorbesitzer und betrieb sie als „Kundenmühle“ und Futtermittelhandlung. Das Mühlrad mit einer Fallhöhe von 3 Meter soll bis 1911 in Betrieb gewesen und dann durch eine Turbine ersetzt worden sein. 1927 wurde ein 3.500 Quadratmetergroße Mühlenteich ausgehoben, um für den Mühlenbetrieb eine Wasserreserve zu schaffen. Später wurde er für die Fischzucht verpachtet.

Ausweislich eines Zeitungsberichtes galt noch 1984 das Angebot von Buchweizenmehl als Tradition; im „früheren Pickertlande“ blieb die Erinnerung an die Spezialitäten aus Buchweizenmehl noch lange wach, und daher blieb „immer eine gewisse Nachfrage“. Schon vor vielen Jahren wurde die Mühle stillgelegt; Mühleneinrichtungen im Innern des Gebäudes sind heute nicht mehr vorhanden.

Eikelmanns Mühle, 2008
Mühle Eikelmann, 2008, Foto: Stadt Gütersloh

Ruthmanns Mühle

Die Genehmigung zur Errichtung der Ruthmanns Mühle ist Müllermeister Ruthmann im Jahre 1822 erteilt worden. Ein Jahr später wurde der Bau der Getreidemühle in Angriff genommen und der Mühlenbetrieb eröffnet. Er erhielt seine Wasserkraft durch den an dieser Stelle um 1,8 Meter aufgestauten Dalkebach. Ausgestattet mit dem Zwangs- und Bannrecht, waren alle Bewohner des Mühlenbezirks verpflichtet, ihr Getreide nur in dieser Mühle mahlen zu lassen. Das Wasserrad wurde 1905 durch eine Turbine ersetzt.

Seit dem Jahre 1951 war der Müllermeister Walter Kaatz Eigentümer und Betreiber, es erfolgte der Umbau und die Modernisierung der Mühlenanlage. Dazu wurde das Mühlengebäude neu aufgebaut, mit einer effektiveren Turbine ertüchtigt und die maschinelle Ausstattung gebraucht von einer ostdeutschen Mühle übernommen. Der Betrieb wurde 1983 eingestellt, die Ausstattung blieb aber nahezu unverändert erhalten. Da sie den klassischen Stand der Mühlentechnik bis etwa 1950 repräsentiert, der noch mit einem zentralem Antrieb durch einen Elektromotor (statt mit elektrischen Einzelantrieben) und Kraftübertragung durch Riementransmissionen, mit Becherwerken für den Vertikaltransport und Blechfallrohren (statt Druckluftfördersystemen) sowie ohne elektronische Steuerung arbeitet, wurde die technische Ausstattung 2007 unter Denkmalschutz gestellt.

2002 wurde die stillgelegte Mühle von der Familie Nicola und Michael Stickling übernommen. Die neuen Mühlenbesitzer sagten dem Vorbesitzer Walter Kaatz zu, die malerisch an der Dalke gelegene Mühle, das Fachwerkhaus und den Bauerngarten zu erhalten. Sie renovierten das als Wohnhaus genutzte Fachwerkgebäude und installierten bereits 2001 ein neues mittelschlächtiges* Schaufelrad aus Edelstahl mit einem Durchmesser von 4 Metern. Von der Dalke angetrieben, liefert es seitdem über einen Generator elektrische Energie mit einer Leistung bis zu maximal 2,5 Kilowatt.

Am regelmäßig zu Pfingstmontag veranstalteten deutschen Mühlentag öffnet auch Familie Stickling Besuchern die Mühle und erläutern auf Wunsch den Mahlvorgang. Die Wassermühle Ruthmann ist auch eine Station des von der Umweltstiftung errichteten „Wassererlebnispfad Dalke“.

Ruthmanns Mühle, 2008
Ruthmanns Mühle, 2009, Foto: Stadt Gütersloh

Strangmühle

Eine der ältesten Mühlen, als Schierl- oder Strangmanns Mühle bekannt, ist die Strangmühle. Um 1700 war sie angeblich Eigentum des Fürsten zu Rheda. Im Jahre 1742 wurde sie von dem Bauern Otto Markkötter erworben und renoviert. Seit 1742 herrschte Mahlzwang, ihr Name „Strangmühle“ soll sich von der Tatsache herleiten, dass die Bauern eines bestimmten Bezirks („Strank“) auf sie verpflichtet waren. Der Müller Hermann Schierl erwarb 1886 den Mühlenbetrieb, und über Generationen ist der Beruf des Müllers in der Familie Schierl weitergetragen worden. 1893 wurden die üblichen Wasserräder (Fallhöhe 2 Meter) durch Turbinen ersetzt. Das angebaute Wohnhaus, ein roter Backsteinbau, wurde 1856 errichtet. Seit den 60er Jahren dreht sich in der Strangmühle kein Mahlstein mehr. Die ausgebauten Mühlsteine sind mit Ketten an Bäume gebunden. Die „Fesselung“ ist eine reine Vorsichtsmaßnahme: Sich stark fühlende junge Männer sollen auch zu vorgerückter Stunde nicht in Versuchung kommen, die Mühlsteine ins Rollen zu bringen.

Strangmühle, 2009
Strangmühle, 2009, Foto: Stadt Gütersloh

Amtenbrinks Mühle

Die Amtenbrink‘sche Mühle (auch Horstmühle genannt) war von den 3 auf Sunderaner Gebiet befindlichen Mühlen die jüngste. Am 11. Oktober 1858 schlossen die Kolonen* Amtenbrink und Horstmann einen Vertrag zum Bau einer Boke- und Lohmühle am Dalkebach auf dem Grund und Boden des Kolonen Amtenbrink ab. In einer Bokemühle* wurden Hanf und Flachs zur Herstellung von Garnfasern gestampft; die Aufgabe einer Lohmühle* bestand darin, Eichenlohe aus der Rinde der Bäume zu gewinnen, die zum Gerben von Fellen eingesetzt wurde.

Die Verwirklichung der Pläne scheiterte jedoch zunächst an Widersprüchen unter anderem der Inhaber der unterhalb liegenden Avenstroths Mühle. Offenbar wurde nach längeren Auseinandersetzungen der Antrag geändert und statt der ursprünglich vorgesehenen Boke- und Lohmühle eine Sägemühle geplant, die erst 1868 in Betrieb ging. Die Inbetriebnahme der Mühle fällt in den Gründungszeitraum der Holzhandlung Ruhenstroth, aus der die spätere Firma Wirus (heute Pfleiderer) hervorgegangen ist. Von dort aus erhielt die Sägemühle Aufträge.

Nur 40 Jahre später wird im Jahre 1908 behördlich festgestellt, dass die Mühle wegen schlechter Auftragslage nicht mehr in Betrieb war; schon in der königlich-preußischen Landesaufnahme von 1895 ist der Standort mit „ehemalige Sägemühle“ bezeichnet. Die Sägemühle verfiel im Laufe der Jahrzehnte immer mehr, bis auch die Fundamente und das Wehr im Zuge der Dalkeregulierung im Jahre 1972 entfernt wurden. Stattdessen wurde an fast gleicher Stelle ein Wehr zur Regulierung der Wassermengen der Dalke installiert, das inzwischen durch eine Sohlgleite ersetzt worden ist.

Die nördlich der Dalke angrenzende Grünlandfläche trägt noch heute den Namen „Ruhenstroths Wiese“; sie war vermutlich zunächst von der Sägemühle als Holzlagerplatz genutzt und später von der Firma Wirus übernommen worden. Anfang der 1990er Jahre hat sie die Stadt Gütersloh erworben, um dort Kleingewässer als Ausgleich für Eingriffe in die Natur beim Bau des Stadtrings Sundern anzulegen.

Amtenbrinks Mühle, ca. 1907
Amtenbrinks Mühle, Aufnahme circa 1907, Quelle: Stadtarchiv Gütersloh

Mühle Avenstroth

Am 1.Februar 1532 verkaufte Otto von Dorgeloh, ein Erbe der Ritter von Varensell einen Teil seines Besitzes in Sundern an Graf Konrad II. (von Rheda). Zu den Adelsbesitzen in der Herrschaft Rheda gehörten grundsätzlich Wassermühlen. Hier betrieben in langen Traditionen die Ritter von Avenstroth eine Wassermühle gleichen Namens. In den Jahren 1618 bis 1742 war die Mühle Avenstroth auch Zwangsmühle* für die Bauern der Bauerschaft Avenwedde. Die Mahlzwangverordnung wurde mit Androhung einer Strafe bei Nichteinhaltung vom Pastor am Sonntag im Gottesdienst bekannt gegeben. Seit 1829 waren 3 unterschlächtige* Wasserräder für die Korn und Bokemühle, und nach dem Umbau 1853 zur Großmühle, zusätzlich eine Dampfmaschine im Einsatz. Ein Großbrand zerstörte im Jahre 1902 einen großen Teil der Mühle und das Getreidelager. Nach dem Wiederaufbau ein Jahr später wurde die Mühle nur noch mit Wasserkraft betrieben. Früher als „Sundermühle“ zum Hof Meier zu Avenstroth gehörig wird sie seit circa 1600 bis heute als Kornmühle und seit 1903 auch zur Stromerzeugung genutzt.

Avenstroths Mühle vor dem Brand von 1902
Avenstroths Mühle, 1992, Foto: Stadt Gütersloh

Meiers Mühle

In einem malerischen Winkel an der Dalke liegt Meiers Mühle, ein Zeugnis aus der Zeit, als das Mühlengewerbe noch große Bedeutung für die einheimische Landwirtschaft hatte. Sie gehörte schon immer zum Besitz des gegenüberliegenden Meierhofes „Meier zu Gütersloh“, dessen heutiger Besitzer Meier Merklinghaus ist. 1241 vertauschte bzw. verpfändete Bischof Engelbert von Osnabrück den Meierhof gegen die Schiffsheide in Lintel an den Zisterzienser - Kloster Marienfeld. Zur Hofanlage gehörte damals schon eine Mahlmühle an der Dalke. Einige Jahrhunderte später wurde dazu die Bokemühle* für die Verarbeitung von Hanf angelegt.1803 ging der Meierhof mit Mühle in den Privatbesitz des Rentmeisters Thesing über. Um 1850 wurde hinter der Mühle die erste Gütersloher „Freibadeanstalt“ eingerichtet. Der Mühlenkolk hinter dem Wehr war tief genug, um darin schwimmen zu können. Anfang des Jahrhunderts hatten schon Turbinen das Mühlrad verdrängt und in den 50er Jahren wurde der Betrieb der Mühle ganz eingestellt. Ab 1972 wurde das historische Gebäude zur „Mühlengalerie“.

Meiers Mühle, 1981
Meiers Mühle, 1981, Foto: Stadt Gütersloh

Barkeys Mühle (Schröders Mühle)

Der Lohgerber Dietrich Schröder beabsichtigte, im Juni 1843 auf der linken Seite des Dalkeflusses eine Lohmühle anzulegen und durch das Dalkewasser in Betrieb zu setzen. Hiergegen legte die Eigentümerin von Meiers Mühle (Thesing) Widerspruch ein. Sie befürchtete, dass durch den Dalkestau bei Schröders Mühle die Fließgeschwindigkeit des Wassers soweit abnimmt, dass die Leistungsfähigkeit ihrer Mühle beeinträchtigt wird. Am
23. November 1845 erhielt Schröder von der königlichen Regierung zu Minden die Konzession zum Bau einer Lohmühle. Hiervon machte er jedoch keinen Gebrauch und beantragte 1847 die Mühle an einer weiter flussabwärts gelegenen Stelle zu errichten. Die hierfür am 14.05.1850 erteilte Konzession wurde am 28.05.1851 widerrufen und neu erteilt. Im Jahr 1853 erhielt Schröder die Erlaubnis, in der Lohmühle 2 Kornmahlgänge anzulegen. Diese wurde 1869 noch um eine Sägemühle erweitert. Es ist nicht klar, ob es eine Lohmühle tatsächlich gegeben hat. Aus einem Pachtvertrag von 1865 ergibt sich, dass eine Kornmahlmühle verpachtet wurde. Am 14.12.1875 wurde die Kornmahlmühle an den Colon Barkey verkauft. Im Jahr 1897 erhielt Barkey die Genehmigung zum Neubau der Mühle. Wann die alte Mühle abgebrochen wurde oder ob diese durch andere Ereignisse (z.B. Brand) zerstört wurde, ist nicht bekannt.

1940 wurde der Mühlenbetrieb endgültig eingestellt. Das Mühlengebäude wurde 1995 vollständig abgerissen. Die Dalke verläuft heute an dieser Stelle etwa 10 Meter weiter nördlich als zur Zeit des Mühlenbetriebes.

Barkeys Mühle, 1935
Barkeys Mühle um 1935, Quelle: Stadtarchiv Gütersloh

Neue Mühle

Die „Neue Mühle“, auch Grafenmühle genannt, ließ Graf Konrad von Tecklenburg, genannt „der Wilde Kord“, 1526 bauen. Sie wurde Zwangsmühle für die Bauern aus Pavenstädt und aus dem westlichen Teil von Blankenhagen. Als Zeichen und Ausweisung als „Landesherrliche Zwangsmühle“ wurde neben dem Eingang das gräfliche Wappen angebracht. Im Jahre 1731 wird der Kolon* Niemöller als Pächter genannt. Zur Mühlenanlage gehörten 3 Mühlen; in der Kornmühle wurden vor allem Roggen, Gerste, Hafer und auch Buchweizen gemahlen; in der Ölmühle Hanfsamen, Leinsamen, Rübsamen und auch Buchecken. Sie ergaben Öl für den menschlichen Verzehr. Die Bokemühle* arbeitet mit schweren Stampfern, in ihr wurden die holzigen Stengel von Faserpflanzen nach der Rotte brüchig geschlagen, damit die Fasern herausgelöst werden konnten. Wann genau der Mahlbetrieb eingestellt wurde, ist nicht bekannt. Die vorhandene Teichanlage ist zwischen 1921-1925 nach dem ersten Weltkrieg als Notstandsarbeit entstanden; heute dient sie dem Freizeitvergnügen.

Neue Mühle, 1930er Jahre
Neue Mühle, circa 1930, Quelle: Stadtarchiv Gütersloh

(*)Begriffserläuterungen:
Bokemühle: Stampfmühle, zerstampft die Fasern des Flachses
Kolon (Colon): Bauer (Hofbesitzer)
Lohmühle: zerkleinert Eichenrinden und Eicheln zu Lohmehl für die Gerberei
Regalien (Hoheitsrechte): seit dem 11. Jahrhundert verwendeter Ausdruck, für alle möglichen, dem König zustehenden Rechte, Einkünfte und dergleichen im Mittelalter, besonders auch für seine Rechte der Kirche gegenüber.
Seifenmühle: (Eikelmanns Mühle) hier: Mühle zum Waschen von Leinen
Zwangsmühle: Alle Bauern in der Bauerschaft oder dem Bezirk (Strank) mussten ihr „Gemahl“ (Getreide) in diesen Mühlen mahlen lassen.
unterschlächtig: diese Mühlräder lassen sich bei geringstem Gefälle einsetzen, da ihre Schaufeln lediglich von der Wasserströmung angetrieben werden.
mittelschlächtig: bei diesem Mühlradtyp wird das Wasser etwa in Radmitte (also in Höhe der Radachse) in die Schaufeln geleitet.



Quellen:

  • Otto Hensdiek (1952): Amt Avenvedde – einst und jetzt. - Deutscher Heimat-Verlag Bielefeld, Seiten 266 – 269.
  • Harald Rethage: Mühlen an der Dalke. In: Bürgerverein Sundern (Hg., 2004): Sunderaner Geschichte(n), Seiten 97 –105 (Gütersloh).
  • Monron Marketing Institute of N. Y. (Hg.), (1991), Tradition im Kreis Gütersloh, Seite 49 und Seite 174.
  • Eine alte Dalkemühle. In: Westfälische Neueste Nachrichten, 10. 1938, Stadtarchiv Gütersloh.
  • Mühlsteine an Ketten. In: Neue Westfälische, 07.1971, Stadtarchiv Gütersloh.
  • Wassermühle Eikelmann bedeutende Avenvedder Sehenswürdigkeit. In: Neue Westfälische, 05.1984, Stadtarchiv Gütersloh.
  • Mühlrad mahlt Pfingstsonntag endlich wieder. In: Die Glocke,05.2004, Stadtarchiv Gütersloh
  • G.-W. Schluckebier / Heinrich Kornfeld (1996):Aus der Geschichte der Gütersloher Wassermühlen: Avenstroths Mühle im ehem. Kirchspiel Gütersloh. - Heimatverein Gütersloh (Hg.).
  • Heinrich Kornfeld (1996): Aus der Geschichte der Gütersloher Wassermühlen: Die Mühle des Meiers zu Gütersloh („Meiers Mühle“) im ehem. Kirchspiel Gütersloh. - Heimatverein Gütersloh (Hg.).
  • Ilse Lohmann / Heinrich Kornfeld (1996): Aus der Geschichte der Gütersloher Wassermühlen: Die „Neue Mühle“ im ehem. Kirchspiel Gütersloh. - Heimatverein Gütersloh (Hg.).
  • Stadtarchiv Gütersloh

Daten zur Dalke

Die Dalke (auch Dalkebach, im Oberlauf auch Bullerbach genannt) ist ein 23,8 Kilometer langer, rechtsseitiger Nebenfluss der Ems. Sie entspringt in der Nähe der Sennestadt, einem Stadtteil von Bielefeld und durchfließt auf ziemlich genau 15 Kilometer Länge das Stadtgebiet von Gütersloh in westlicher Richtung; unter anderem durchquert sie dabei das Gebiet des Gütersloher Stadtparks. Etwa 2 Kilometer vor iher Mündung in die Ems befindet sich die Kläranlage Putzhagen, die Zentralkläranlage Güterslohs. Etwa einen Kilometer, bevor sie die Ems erreicht (die dort die Grenze der Stadt Gütersloh zur Gemeinde Herzebrock-Clarholz) markiert), nimmt die Dalke den Wapelbach auf.

Länge: 23,8 Kilometer
Quelle: Sennestadt
Quellhöhe: circa 138 Meter über NN
Mündung: in die Ems
Mündungshöhe: circa 64 Meter über NN
Höhenunterschied: 74 Meter
Flusssystem: Ems
Einzugsgebiet: 245,993 Quadratkilometer

Die erste urkundliche Erwähnung des Flusse stammt aus dem Jahr 1001. Die „Delina“ bzw. „Delchana“ bildete die Grenze des Paderborner Forstbannes. Ab Mitte des 18. Jahrhunderts war die Dalke Zollgrenze. Während der Zeit des Königreichs Westfalen bildete sie die Grenze zwischen dem Dorf Gütersloh, das zum Großherzogtum Berg gehörte und der Bauernschaft Kattenstroth (heute ein Ortsteil von Gütersloh), die zum Königreich Westfalen gehörte.

Im 19. Jahrhundert wurde in größerem Maße in den Verlauf des Flusses eingegriffen. Während um 1800 noch zahlreiche Flussschlingen die Dalke prägten, zeigte der Fluss bereits um 1897 nahezu den heutigen Verlauf. In den Jahren 1841, 1881 und 1946 trat die Dalke nach Unwettern über das Ufer und richtete zum Teil erhebliche Schäden an Gebäuden in der Gütersloher Innenstadt an.

Ende der 1960er Jahre wurde der Fluss aus Gründen des Hochwasserschutzes begradigt. Die Dalke wurde von 2 auf 6 Meter verbreitert und bekam im Zuge der Regulierung stellenweise ein Betonbett, sodass sie kanalartigen Charakter besaß, was von vielen Gütersloher Bürgern als Bausünde empfunden wurde. In den 1990er Jahren wurde damit begonnen, die Dalke abschnittsweise wieder zu renaturieren. Diese Maßnahmen werden auch in den kommenden Jahren fortgesetzt. In den renaturierten Bereichen entwickelte sich wieder ein vielfältiger Lebensraum für Pflanzen und Tiere; mit einem Rad- und Wanderweg entlang ihres Ufers dient der Fluss als Naherholungsgebiet.

Wo ist die richtige Dalkequelle?
Eine Dalkequelle im eigentlichen Sinne gibt es gar nicht, weil die Dalke ihren Namen erst ab dem Zusammenfluss von Bullerbach und Sprungbach im Bielefelder Ortsteil Eckardtsheim trägt. Das offizielle wasserwirtschaftliche Gewässersystem rechnet aber den Bullerbach der Dalke hinzu, dessen Quelle in Sennestadt damit auch die „amtliche“ Dalkequelle bildet.
Manche sind allerdings der Ansicht, dass die Dalkequelle eigentlich in Oerlinghausen liegen müsse. Denn der Menkebach, den man gemeinhin als Nebenbach der Dalke bezeichnet, ist mit 19,2 Kilometer länger als der Oberlauf der Dalke bis zur Menkebachmündung. Und damit müsse eigentlich dem Menkebach das Namensrecht zustehen.
Früher war das auch so. In der reckenbergisch-rietbergischen Grenzkarte von 1583 wird der heutige Menkebach noch als Dalke bezeichnet, und die heutige Dalke heißt Linenbecke (=Linnenbach). Beide Bäche vereinigten sich damals im „Schmiedekolck“ (Bereich zwischen Hof Wulfhorst und der heutigen Strangmühle). Zu jener Zeit lag die Quelle der Dalke also nicht in Sennestadt, sondern in Oerlinghausen nahe dem Gut Menkhausen.

Quellen:

Polizei-Reglement für den Dalkebach von 1853

Polizei-Reglement für den Dalkebach

Um die Vorfluth auf dem die Gemeinden Sende, Verl, Avenwedde, das Amt Gütersloh und die Gemeinde Nordrheda und Ems im Kreise Wiedenbrück, durchfließenden Dalkebach zu sichern, und die polizeiliche Ordnung bei Benutzung dieses Gewässers mit Rücksicht auf die Interessen sowohl der Bodenkultur als der Stauberechtigten und der an gedachtem Bache bestehenden oder noch zu errichtenden gewerblichen Etablissements herbeizuführen, haben wir in Gemäßheit des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, insbesondere des §. 11. dieses Gesetzes nachstehendes Polizei-Reglement aufgestellt, damit dasselbe den Betheiligten zur Nachachtung diene.

§ 1

Die Normalbreite des Dalkebaches von der Freitags-Mühle in Sende bis zur Niewenherms-Mühledaselbst wird auf 8 Fuß in der Sohle, von der Niewenherms-Mühle bis zur Chaussee von Friedrichsdorf nach Verl auf 10 Fuß, von da bis zum Eintritt des Baches in die Ems auf 15 Fuß in der Sole festgestellt. Die letztere Breite gilt für jeden der beiden Arme, in welche die Dalke sich nahe vor ihrer Einmündung (bei der sogenannten neuen Mühle) theilt.

§ 2

Die beiderseitigen Ufer der Dalke sind anderthalbfüßig abzuböschen, insofern sie nicht auf den Grund besonderer Genehmigung durch Bohlwerke oder Mauern befestigt werden, wenigstens bis auf 2 Fuß über den gewöhnlichen Wasserstand anzuschütten und zu erhalten.

§ 3

Da, wo größere Breiten vorhanden sind, darf eine Einengung bis zur Normalbreite nur mit Zustimmung der Schau-Commission und mit unserer Genehmigung vorgenommen werden. Die vorläufige Beibehaltung geringerer Breiten, als nach §. 1. normiert wurden, kann nur auf den Vorschlag der Schau-Commission mit Genehmigung des Landraths gestattet werden.

§ 4

Die Feststellung der Normaltiefe wird bis zur Aufnahme des Nivellements noch vorbehalten, doch muß auch hier schon jetzt auf die Herstellung einer möglichst gleichmäßigen Wassertiefe beim Anflusse des niedrigsten Wassers gedrungen und jedes die gleichmäßige Wassertiefe beschränkende Hindernis nach Anweisung der Schau-Commission beseitigt werden. Auch kann diese die Begradigung nachtheiliger Krümmungen beschließen. Als geringste Tiefe in dem Dalkebache wird bis zur anderweiten definitiven Regulirung 1 ½ Fuß unter dem niedrigsten Wasserspiegel angenommen.

§ 5

Diejenigen Stellen in dem genannten Bache, wo eine geringere Tiefe als 1 ½ Fuß sich vorfindet, müssen binnen längstens 6 Monaten nach Publication des gegenwärtigen Reglements auf diese Tiefe gebracht werden und gelten für die dieserhalb vorzunehmenden Arbeiten die Bestimmungen wegen Räumung des Bachbettes.

Diejenigen Stellen, an welchen eine größere Tiefe sich vorfinden, können nur auf Vorschlag der Schau-Commission mit unserer Genehmigung bis zur Normaltiefe ausgefüllt und durch Sauberschwellen fixirt werden.

§  6

Sofort nach Publication dieses Reglements werden die Schau-Commissionen die Begehung der Dalke vornehmen und einen genauen Befundbericht über die Breiten, Tiefen und überhaupt den Zustand derselben aufstellen. Wir werden auf Grund dieses Befundberichts Bestimmung treffen, welche Vorbereitungen und Correcturen sofort zur Ausführung gebracht werden müssen.
Bei allen diesen Arbeiten, sowie bei denjenigen zur Befestigung und Regulirung der Ufer ist genau nach den Anweisungen der Schau-Commission zu verfahren.

§ 7

In wie weit für das zur Verbreitung des Bachbettes abzutretende Terrain eine Entschädigung zu zahlen und von wem letztere zu geben sei, bleibt in jedem Falle der besonderen Beurtheilung vorbehalten.

§ 8

Zur Räumung des Dalkebaches sind die Uferbesitzer von jeder Seite bis zur Mitte des Flusses verpflichtet, es sei denn, dass auf den Grund eines besondern Rechtstitels die Verpflichtung dritter Personen behauptet und im Falle der Contestation im Wege Rechtens nachgewiesen werde.

§ 9

Die Räumung geschieht der Regel nach in den Tagen vom 15. Mai bis 1. Juni und vom 15. September bis 1. October. Dem Ermessen der Kreisbehörde bleibt überlassen, in besondern Fällen diese Termine ausnahmsweise zu ändern, oder auch außerordentliche Räumungen nach Bedürfniß anzuordnen. Einer desfalls ergehenden Aufforderung haben die Verpflichteten unbedingt Folge zu leisten.
Die Aufforderung zu den gewöhnlichen und außergewöhnlichen Räumungen erfolgen im Wege der hergebrachten ortsüblichen Publication.

§ 10

Die bei der Räumung nach beiden Ufern möglichst gleichmäßig und mindestens 3 Fuß vom oberen Uferrande auszuwerfenden Gegenstände, als Wassergräser, Geschlinge, Kräuter, Sand, Moder, Kies, und so weiter sind die Uferbesitzer verpflichtet , soweit sie nicht zur Befestigung der Ufer gebraucht werden, innerhalb 8 Tagen nach der Ausräumung vom Ufer zu entfernen, oder gleichmäßig mit wenigstens 2 füßiger Böschung auf der Grabenseite zu planiren und steht ihnen dagegen die ausschließliche Benutzung dieses Auswurfs zu.

§ 11

Die Räumung geschieht immer von unten aufwärts. Sie beginnt in der Gemeinde Sende innerhalb der erstens 4 Tage nach der Aufforderung, und ist dann ununterbrochen bis zu dem obersten Punkte des Gewässers fortzusetzen. Die Revision der Arbeiten findet in den ersten 4 Tagen nach Ablauf der festgesetzten 14 tägigen Fristen durch die Schau-Commission statt.

Ueber den Befund werden Protocolle aufgenommen, auf deren Grund gegen die säumigen Räumungspflichtigen nach Maaßgabe des §. 12. näher angegebenen Verfahrens vorgeschritten wird.

§ 12

Die Ortsbehörden lassen die versäumte Räumung auf die Kosten der Säumigen ausführen und die Kosten aus den Gemeinde-Cassen vorschießen. Auf Grund der vom Landrathe festgestellten Liquidationen werden die von den Gemeinde-Cassen geleisteten Vorschüsse auf dem Verwaltungswege executorisch beigetrieben. Außerdem sind die Säumigen den betreffenden Polizeigerichten zur Bestrafung gemäß §. 32. dieses Reglements anzuzeigen.

§ 13

Damit sowohl den Ortsbehörden als den übrigen mit Beaufsichtigung des Gewässers beauftragten Personen die stete Revision möglich gemacht werde, so soll auf beiden Ufern ein freier Gang von 3 Fuß Breite von den Anschließenden beschafft und dessen Benutzung den Aufsichtsbehörden jederzeit gestattet werden.

§ 14

Die Instandhaltung und Befestigung der Ufer ist eine Verpflichtung der Uferbesitzer.

Alles Wurzelwerk, welches in den Ufern nach dem Flußbette zu hervorragt, ist von den Uferbesitzern wegzuschaffen. Die Ufer dürfen mit Kopf- oder aufgehenden Holze und Weiden unter den von den Schau-Commissionen zu bestimmenden Beschränkungen bepflanzt werden. Die Zweige dürfen aber niemals bis über den Wasserspiegel sich ausbreiten, auch müssen die bei Publication dieses Reglements schon vorhandenen Bäume stets dergestalt gelichtet werden, dass sie dieser Bestimmung entsprechen. Alles auf den Ufern befindliche Strauchwerk ist von denselben stets in der Art zu beseitigen, dass es nach dem Gutachten der Schau-Commission die Besichtigung und Räumung in keiner Weise behindere, noch den Wasserlauf störe.

§ 15

Zur Vermeidung fernerer Verschlammung und Versandung des Bachbettes sollen alle vorhandene oder in Zukunft noch zu erbauende Brücken ohne Einengungen an den Ufern die ganze reglementsmäßige Breite des Bettes überspannen, wobei die lichte Weite des Brückenöffnungen der reglementsmäßigen Breite des Bettes nach Abzug der Stärke der Mittelpfeiler und Joche entsprechen muß. Auch müssen alle Stau-Anlagen zu Wiesenbewässerungen die obere Breite des Baches zur Weite haben; der Fachbaum darf mit seiner Oberkante nicht höher liegen, als die Normalsohle. Ein Neu- oder Umbau der Brücken- oder Stau-Anlagen bedarf daher der Genehmigung der Schau-Comission. Die hiernach erforderliche Umänderung der vorhandenen Brücken und Stauanlagen muß binnen Jahresfrist erfolgen, wenn nicht aus besonderen Gründen von uns auf den Vorschlag der Schau-Comission eine Ausnahme gestattet wird.

§ 16

Alle auf der Dalke vorhandenen Steege müssen gleichfalls die reglementsmäßige Breite überspannen und wenigstens 2 Fuß über den mittlern Wasserstand erhaben angelegt werden.

Die hiernach erforderlichen Umänderungen sollen binnen 6 Monaten nach der Publication dieses Reglements bewirkt sein.

§ 17

Desgleichen sind binnen Jahresfrist alle Triften und Durchfahrten entweder ganz aufzuheben oder durch anzulegende Brücken zu ersetzen oder in den Böschungen und in der Normalsohle des Flussbettes zu pflastern und die Enden des Pflasters an diesen Stellen gehörig zu befestigen.

§ 18

Alle in der Dalke angelegten und Wäschen und Waschbänke sind binnen 3 Monaten nach Publication dieses Reglements wegzuschaffen. Die Eigentümer können dagegen entweder feste Waschbänke auf den Ufern, oder solche, die über dem Wasserspiegel schwebend aufgehängt sind, unter der Bedingung anlegen, daß kein fester Bautheil in das Flussbett tritt, oder weniger als 2 Fuß über dem mittleren Wasserspiegel liegt.

§ 19

Die Anlegung von Fischhältern und Aufstauwehren, ebenso das Niederlegen von Fischkörben, Flachs, Latten, Bauholz, und anderer die Vorfluth hemmender Körper, desgleichen das Einrammen von Pfählen im Flußbette ist ganz untersagt, nicht minder ist verboten, Thierhäute Leinen, Garn und sonstige Gegenstände zum Einweichen in das Flussbett zu hängen, sowie krepirtes Vieh oder lebende Thiere zum Ersäufen hineinzuwerfen.

§ 20

Dagegen sind Einschnitte in die Ufer gestattet um in denselben diejenigen Anlagen anzubringen, welche in dem Flußbette selbst nicht gemacht werden dürfen. Dergleichen Einschnitte dürfen aber nur nach vorheriger Genehmigung der Schau-Commission, welche die Dimensionen und Abgrenzung derselben durch Pfähle festzusetzen hat, gemacht werden.

§ 21

Abgänge von der Haus- und Landwirtschaft, oder von einem Gewerbebetrieb, Koth und Unrath, sowie feste Körper, dürfen unter keiner Bedingung in den Bach geworfen, oder in einer Weise an das Ufer desselben gebracht werden, daß das Wasser solche Gegenstände hineinspülen kann.

§ 22

Das Einkarren und Einschwemmen von Sand und Erde zur Anlage von Wiesen oder ähnlichen Zwecken (das sogenannte Wiesenbrechen) ist nur unter der auch für die Dalke geltenden Amtsblatts-Verordnung vom 30. October 1850, Nr. 4080. U. I. vorgeschriebenen Bedingungen bei der Vermeidung der im §. 6. derselben angedrohten Folgen gestattet.

§ 23

Innerhalb 6 Monaten nach Publikation dieses Reglements sind für alle an der Dalke befindlichen Mühlen Pegel zu errichten, um das Interesse der Boden-Cultur gegen schädliche Aufströmung sicher zu stellen, und mit demjenigen der Müller möglichst in Einklang zu setzen. Mit den an den Mühlenarchen zu befestigenden Hauptpegelzeichen sollen andere Pegel in Correspondenz gebracht werden, welche an leicht zugänglichen Stellen des Flusses 50-100 Ruthen oberhalb der Mühlen anzubringen sind.

§ 24

Bei Anlegung neuer oder Reparatur der vorhandenen Mühlenarchen müssen diese nach der Breite und Tiefe des Gewässers eingerichtet werden. Keine dieser Arbeiten darf ohne unsre vorherige specielle Genehmigung unternommen werden.

§ 25

Die Müller sind gehalten, ihre Freischütze mit Aufziehewelle und Kette, die Schutzbretter aber mit gehörigem Beschlage und starken Haken zu versehen, daß sie zu jeder Zeit und mit leichter Mühe bis über den Wasserspiegel aufgezogen werden können.

Es ist den Müllern verboten, das Wasser über den Pegel zu stauen. Jede Überschreitung des Pegels wird mit Strafe geahndet, wenn nicht alle Freischütze geöffnet sein sollten.

§ 26

Die Bleicher sind berechtigt, das Wasser aus dem Dalkebache von 5 bis 10 Uhr Morgens und von 5 bis 9 Uhr Abends zu benutzen. Während dieser Zeit darf daher der Bach in keiner Weise verunreinigt, oder getrübt, noch darf gefärbtes Wasser in denselben gegossen oder abgeführt werden.

§ 27

Die Färbereien dürfen nur an denjenigen Stellen von Morgens 10 bis Nachmittags 5 Uhr waschen, welche von der Schaucommission dazu bestimmt werden. Denselben ist aber untersagt, Farbkupen oder sonstige Farbreste in den Bach zu schütten, sie sind vielmehr gehalten, Senkgruben anzulegen, in welche sie die gedachten Abfälle und Sinkstoffe schütten, einschließen, oder sich niederschlagen lassen. Das geklärte Wasser aus diesen Senkgruben darf nur Abends von 9 bis Morgens 5 Uhr in den Bach abgelassen oder abgeführt werden. Jeder andere Rückstand aus den Senkgruben darf niemals in den Bach gebracht werden.

§ 28

Die Zeiten, wann zur Bewässerung der Wiesen geflößt werden darf, sind für jedes Amt durch die Schaucommission unter Aufsicht des Landraths zu bestimmen und jährlich 14 Tage vorher auf ortübliche Weise bekannt zu machen.

Die Commission bestimmt zugleich, welche Schütze an den einzelnen Wasserwerken zur Erleichterung der Bewässerung aufgezogen, oder zugesetzt werden sollen. Auf besondern Rechtstiteln beruhende Bewässerungs-Befugnisse werden durch diese Vorschrift nicht berührt.

§ 29

Die zum Bewässern der Wiesen in die Ufer und Dämme einzulegenden Rinnen dürfen höchstens 5 Zoll im Lichten weit sein und dürfen nicht über 4 Zoll unter dem normalen und regelrechten Wasserspiegel liegen. Dieselben müssen sofort nach geschehener Bewässerung bis zu Höhe des Ufers wieder zugeworfen werden, wenn es nicht die Wiesenbesitzer vorziehen, mit Genehmigung der Schaucommission die Einschnitte der Rinnen am Bachufer mit Schleusen und Fluthschützen zu versehen.

§ 30

Zur Ueberwachung des gegenwärtigen Reglements werden für den Bezirk jeden Orts besondere Schaucommissionen gebildet. Dieselben bestehen aus dem Amtmann oder dessen Stellvertreter und zwei vom Gemeinderathe jeder vom Fluß berührten Gemeinde, aus den mit dem Vorfluthswesen besonders vertrauten Grundeigenthümern gewählten Deputirten.

§ 31

Die Verrichtungen der Schaucommissionen sind unentgeltlich. Der Amtmann ist beständiges Mitglied derselben, die 2 Deputirten dagegen werden alle 3 Jahre nach Vorschrift des §. 30. neu gewählt. Die Abgehenden sind wieder wählbar, können jedoch die Uebernahme der Deputirtenstelle für die ihrem Austritte zunächst folgenden 3 Jahre ablehnen.

§ 32

Alle Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Reglements werden mit einer Polizeistrafe von 1 bis 10 Thalern belegt. Außerdem wird die Herstellung des reglementsmäßigen Zustandes auf Kosten der Contravenienten oder Renitenten in der Art bewirkt, wie es der §. 12. dieses Reglements näher bezeichnet.

§ 33

Der Landrath und die Amtmänner sind ein jeder für den Bereich seines Amts-Bezirks mit der Bach-Polizei und der Ausführung dieses Reglements beauftragt. Dasselbe tritt in Kraft nach geschehener Publication durch unser Amtsblatt.


Minden, den 25. October 1853.

aus: Gütersloher Beiträge, 22. Januar 1971