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Wahl des Integrationsrates

Die Wahl des Integrationsrates ist eine Wahl für Menschen mit Migrationshintergrund

Wählen gehen!
Am 13. September 2020 wird der Integrationsrat gewählt

Gemäß der Gemeindenordnung NRW ist in Städten und Gemeinden in denen über 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben ein Integrationsrat zu bilden.

Der Integrationsrat ist das Fachgremium zur Gestaltung einer erfolgreichen Integrationspolitik. Er berät den Rat, die Ausschüsse und die Verwaltung in allerlei wichtigen Fragen.

Die Wahl des Integrationsrates bietet für zahlreiche Menschen mit Migrationshintergrund die einzige Möglichkeit einer politischen Mitbestimmung.

In Gütersloh findet die Wahl des Integrationsrates zusammen mit den Kommunalwahlen am 13. September 2020 statt.

Weitere Informationen

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt ist, wer

1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,

2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,

3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder

4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,

2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt Gütersloh ihre Hauptwohnung haben.

Ist bei der Integrationswahl auch eine Briefwahl möglich?

Ja, auch bei der Integrationsratswahl kann per Briefwahl gewählt werden. Mehr Informationen zum Thema Briefwahl finden Sie hier: Briefwahl

Wie setzt sich der Integrationsrat zusammen?

Der Integrationsrat setzt sich aus 10 gewählten Migranten und 5 Ratsmitgliedern zusammen.

Wer ist wählbar?

Wählbar sind alle Wahlberechtigten sowie alle Bürger der Stadt Gütersloh, die

  • am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und
  • mindestens seit drei Monaten vor der Wahl ihre Hauptwohnung innerhalb der Stadt Gütersloh haben.

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Zuzug, Umzug und Fortzug

Zuzug oder Umwandlung der Nebenwohnung in Gütersloh zur Hauptwohnung

Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag 02.08.2020 bis zum 28.08.2020 mit Hauptwohnung nach Gütersloh ziehen oder ihre bisherige Nebenwohnung in Gütersloh zur Hauptwohnung erklären, werden von Amts wegen in das hiesige Wählerverzeichnis aufgenommen. Für das Wählerverzeichnis in der Fortzugsgemeinde - sofern diese in Nordrhein-Westfalen liegt - wird die Streichung veranlasst.
Wahlberechtigte, die nach dem 28.08.2020 bis zum Wahltag aus einer anderen Kommune innerhalb des Kreises Gütersloh zuziehen, werden für die Kreiswahlen (Kreistagswahl, Landratswahl) - und nur für diese - in das Wählerverzeichnis der Stadt Gütersloh eingetragen. Für die Gemeinderatswahl in Gütersloh sind sie nicht wahlberechtigt.

Umzug innerhalb des Stadtgebiets in einen anderen Stimm-/Wahlbezirk

Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag 02.08.2020 bis zum 28.08.2020 innerhalb der Stadt Gütersloh umziehen, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Wahl-/Stimmbezirks eingetragen, wenn die neue Wohnung in einem anderen Wahlbezirk liegt. Sie bekommen dann eine neue Wahlbenachrichtigung und verfügen in diesem Fall über zwei verschiedene Wahlbenachrichtigungen für zwei verschiedene Wahllokale(!). Im Ergebnis bedeutet das, dass Ihre alte Wahlbenachrichtigung ihre Gültigkeit verliert und sie ihr Wahlrecht in ihrem "neuen" Wahllokal ausüben müssen. Bereits beantragte Wahlscheine oder abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig. Bei Umzügen innerhalb des Stadtgebiets nach dem 28.08.2020 bleiben sie in dem Wählerverzeichnis des Wahllokales eingetragen, für das sie am Stichtag (02.08.2020) gemeldet waren.

Fortzug oder Umwandlung der Hauptwohnung in Gütersloh zur Nebenwohnung

Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag 02.08.2020 aus Gütersloh wegziehen oder ihre bisherige Hauptwohnung in Gütersloh zur Nebenwohnung erklären, werden aus dem Wählerverzeichnis der Stadt Gütersloh von Amts wegen gestrichen. Bereits beantragte Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig. Sie sollen bei ihrer Anmeldung in der Fortzugsgemeinde darauf hingewiesen werden, dass sie von Amts wegen bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.