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Höchstspannungsfreileitung Gütersloh-Halle/Hesseln: Planfeststellungsverfahren beginnt

29.08.2018

Vom 29. August 2018 bis zum 28. September 2018 haben Betroffene des geplanten Neubaus der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Gütersloh-Halle/Hesseln die Möglichkeit, im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, Einwendungen gegen die Planänderungen des „Deckblatts 2“ zu erheben.

Einwendungen gegen die Planänderungen des „Deckblatts 2“ können vom 29. August 2018 bis zum 28. September 2018 eingereicht werden.
Einwendungen gegen die Planänderungen des „Deckblatts 2“ können vom 29. August 2018 bis zum 28. September 2018 eingereicht werden.

Hintergrund

Für den Neubau der über Gebiete der Städte Gütersloh, Bielefeld und Halle sowie der Ge-meinde Steinhagen führenden 380-kV-Höchstspannungsfreileitung ist aufgrund eines Antrags der Amprion GmbH (Vorhabenträgerin) seit Dezember 2013 das Planfeststellungsverfahren anhängig.

Bereits in der Zeit vom 10.02. bis 10.03.2014 haben die Planunterlagen öffentlich ausgelegen, in denen auch der weiterführende Neubau dieser Leitung vom Punkt Halle-Hesseln bis zum Punkt Königsholz (Stadt Borgholzhausen) an der Landesgrenze von Nordrhein-Westfalen zum Nachbarland Niedersachsen beinhaltete. Den Antrag für diesen weiterführenden Neubau vom Punkt Hesseln bis zum Punkt Königsholz hat die Amprion GmbH jedoch am 16.08.2017 mit dem „Deckblatt 1“ zurückgezogen. Gleichzeitig wurden kleinere Planänderungen in das Vorhaben eingebracht, die sich im Wesentlichen auf die Einführungen der Leitungen in die Umspannanlagen und den landschaftspflegerischen Begleitplan bezogen und zu denen die Betroffenen angehört worden sind.

Für das Neubauvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Mit dem „Deckblatt 2“ und entsprechenden Antrag vom 19.07.2018 hat die Amprion GmbH eine Reihe weiterer kleinerer Planänderungen in das Verfahren eingebracht. Mit diesen Planänderungen, die sich im Wesentlichen auf die Standorte einzelner Masten, auf Zufahrten zu den Maststandorten und auch die Lage von Arbeitsflächen beziehen, soll vor allem Forde-rungen von Einwendern und Fachbehörden aus dem bisherigen Anhörungsverfahren nach-gekommen werden. Des Weiteren ist der landschaftspflegerische Begleitplan insoweit über-arbeitet worden, als nicht nur diese Änderungen eingepflegt, sondern insbesondere auch eine 2017 erfolgte neue Bestandsaufnahme der Flora und Fauna des betroffenen Raums mit ihren Ergebnissen eingearbeitet wurden.

Die entsprechenden Unterlagen des „Deckblatts 2“ liegen in der Zeit vom 29. August 2018 bis zum 28. September 2018 zur öffentlichen Einsichtnahme aus, und zwar bei

der Stadt Gütersloh,
Rathaus I, Fachbereich Stadtplanung, 9. Etage, Zimmer 908 und 909,
Berliner Straße 70,
33330 Gütersloh,

und während der Dienststunden, d. h.
montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
montags von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr sowie
donnerstags von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

Die Unterlagen werden parallel dazu auch im Internet auf der Website der Bezirksregierung Detmold einsehbar sein. Die Planunterlagen in ihrer ursprünglichen Fassung sowie auch die des „Deckblatts 1“ sind dort bereits eingestellt und auch weiterhin einsehbar.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Zweifelsfall gem. § 27a Abs. 1. S. 4 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes des Landes NRW (VwVfG NRW) der Inhalt der im Auslegungslokal ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist.

Jeder Betroffene kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, den 12. Oktober 2018,

• bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 25, Raum D 118 (Herr Böhmer), Leo-poldstraße 15, 32756 Detmold, oder
• bei der Stadt Gütersloh, Rathaus I, Fachbereich Stadtplanung, 9. Etage, Zimmer 908 (Frau Stenker) und 909 (Herr Leifeld)

schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die Planänderungen erheben. Einwendungen sind jedoch nur bei erstmaliger oder verstärkter Betroffenheit oder insoweit möglich, als sie sich gegen die neu ermittelten Umweltauswirkungen des Vorhabens richten. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Darauf, dass eine gewöhnliche E-Mail (außer DE-Mail oder E-Mail mit qua-lifizierter Signatur) nicht der erforderlichen Schriftform genügt, wird hingewiesen.

Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 8 und § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG NRW). Der Einwendungsausschluss gilt nur für das Verwaltungsverfahren der Planfeststellung.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Gleiches gilt für Einwendungen die in vervielfältigter Form mit gleichlautendem Text eingereicht werden (gleichförmige Eingabe). Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Im bisherigen Anhörungsverfahren bereits erhobene Einwendungen bleiben unberührt und behalten ihre Gültigkeit. Erneute Einwendungen sind insoweit nicht erforderlich.

Weiterführende Informationen finden Sie im Amtsblatt 11/2018.