20. März 2019
Verwaltungsgericht Minden: Verkaufsoffener Sonntag am 24.3. soll nicht stattfinden
Stadt kündigt Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung an.

Das Verwaltungsgericht Minden hat durch einstweilige Anordnung vorläufig festgestellt, dass auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Verordnung über einen verkaufsoffenen Sonntag anlässlich der Veranstaltung „Gütersloh blüht auf“ in der Stadt Gütersloh vom 14. September 2018 in der Fassung vom 18. März 2019 (Konkretisierung des Termins nach Ratsbeschluss) am 24. März 2019 Verkaufsstellen in Gütersloh nicht geöffnet sein dürfen.
Das Verwaltungsgericht stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die Sonntagsladenöffnung am 24. März 2019 in dem von der ordnungsbehördlichen Verordnung vorgegebenen Umfang offensichtlich nicht aufgrund der Veranstaltung „Gütersloh blüht auf“ nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LG NRW ausnahmsweise zulässig ist. Seitens der Stadt werden wir den Beschluss prüfen, gegen den innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht Minden eingelegt werden kann.
Es ist beabsichtigt, spätestens im Laufe des morgigen Vormittags eine entsprechende Beschwerde einzulegen, um eine Durchführung der Veranstaltung doch noch möglich zu machen.
Bürgermeister Henning Schulz: „In Abstimmung mit dem Einzelhandel haben wir seitens der Stadt mit vier verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr in der Innenstadt und einem Radius, der nicht über die Innenstadt hinaus geht, aus unserer Sicht einen sehr maßvollen Rahmen festgelegt. Dass das Gericht dies anders sieht, ist nicht nur aus Sicht des Einzelhandels enttäuschend und kaum zu vermitteln. Der verkaufsoffene Sonntag im Rahmen von „Gütersloh blüht auf“ ist ein fester und beliebter Termin im Veranstaltungskalender der Innenstadt, der mit der außergewöhnlichen und attraktiven Beet- und Pflanzengestaltung Besucher aus der ganzen Region anzieht.“