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Archiv

25. April 2020

Kinder-Notbetreuung: Berufstätige Alleinerziehende haben Anspruch

Antragsformulare liegen jetzt vor.

Kinder-Notbetreuung: Berufstätige Alleinerziehende haben Anspruch - Antragsformulare liegen jetzt vor (Stand: 25.04.2020)

Ab Montag, 27.04.2020, gilt für Alleinerziehende und ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Betretungsverbot für Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen, das das Land NRW zum 16.03.2020 erlassen hatte. Einen Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder haben ab sofort nicht mehr nur Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, sondern auch Alleinerziehende, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden. Die neue Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW ist den Kommunen am Samstag (25.04.) zugeleitet worden. „Wir appellieren gleichwohl an alle Eltern, Kinder weiter nur dann betreuen zu lassen, wenn dies wirklich nicht anders geht“, teilt das NRW-Familienministerium mit.