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Archiv

06. Mai 2021

Impfzentrum: Impfstart für weitere Personengruppen

Priorisierungsgruppe 3 laut Paragraph 4 der Corona-Impfverordnung freigegeben.

Das Land NRW hat die Impfungen für bestimme Personengruppen der Priorisierungsgruppe 3 laut Paragraph 4 der Corona-Impfverordnung freigegeben. Nach dem neuen Erlass können sich weitere Berufsgruppen, insbesondere Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und im Bereich Justiz, sowie Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren sowie Eltern von erkrankten Kindern ab dem morgigen Donnerstag, 6. Mai, einen Impftermin reservieren. Die Anmeldung läuft ausschließlich über das Buchungssystem der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) online unter
www.116117.de oder telefonisch unter 0800 116 117 02. Die Impfungen dieser Personengruppen finden im Impfzentrum statt.

Wer sich einen Impftermin über die KVWL bucht, muss zum Termin im Impfzentrum unbedingt die entsprechenden Nachweise zur Impfberechtigung mitbringen. Notwendige Formulare für Kontaktpersonen sowie eine Arbeitgeberbescheinigung finden Interessenten auf der Website des Impfzentrums des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de/impfzentrum. Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Angehörigen müssen zusätzlich zu dem Formular eine Kopie des Pflegekassen-Nachweises über den Pflegegrad vorlegen. Dabei müssen sie nicht unbedingt als Pflegeperson bei der Pflegekasse benannt sein und auch das Alter der pflegebedürftigen Person ist für die Impfberechtigung nicht relevant. Kontaktpersonen von Schwangeren müssen zusätzlich zu dem Formular noch eine Originalbescheinigung des Gynäkologen oder eine Kopie des Mutterpasses vorlegen. Achtung: Jede Schwangere und jede pflegebedürftige Person darf maximal jeweils zwei Kontaktpersonen benennen.
Eltern von schwer erkrankten minderjährigen Kindern können sich ebenfalls einen Termin buchen. Sie müssen im Impfzentrum eine ärztliche Bescheinigung nach Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 2 der Corona-Impfverordnung vorlegen, die ihre Impfberechtigung bestätigt.

Personen, die aufgrund ihres Berufes impfberechtigt sind, müssen als Nachweis die ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung vorzeigen.

Zu den aktuell impfberechtigten Berufsgruppen der Priorisierungsgruppe 3 gehören:

  • Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder
  • Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten
  • Beschäftigte an weiterführenden Schulen
  • Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
  • Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
  • Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
  • Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz

Achtung: Wie in der heutigen Pressekonferenz von NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann angekündigt wurde, sollen über 60-jährige Bürgerinnen und Bürger nicht im Impfzentrum geimpft werden. Sie werden ein Impfangebot von ihren Hausärzten bekommen. Dabei solle für diese Altersgruppe vor allem der Impfstoff von AstraZeneca eingesetzt werden.