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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

11.03.2022

Kreis Gütersloh schreibt Einrichtungen an.

Der Kreis Gütersloh hat jetzt Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege angeschrieben, um über das Meldeverfahren zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu informieren. Ab dem kommenden Mittwoch, 16. März, gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Alle Personen, die in den Bereichen tätig sind, müssen ab diesem Datum vollständig immunisiert sein oder ein entsprechendes ärztliches Attest haben. Der Kreis Gütersloh geht davon aus, dass rund 20.000 Personen die einrichtungsbezogene Impfpflicht erfüllen müssen. Laut einer Abfrage unter großen Arbeitgebern könnten bis zu 1.500 Beschäftigte nicht über den vorgeschriebenen Impfschutz beziehungsweise Genesenenstatus verfügen. Da nicht alle Adressen aus diesem sehr weiten Feld von Einrichtungen und Unternehmen – etwa die von Selbstständigen in Heilberufen – vorliegen, appelliert der Kreis an die Eigenverantwortung: Wer kein Schreiben erhält, kann sich unter www.kreis-guetersloh.de/impfpflicht über das Vorgehen informieren. Bei Fragen kann man sich an die E-Mail mpfpflchtkrs-gtrslhd wenden.  Die Meldungen können ab dem 16. März datenschutzkonform über die Nutzung des Wirtschaftsservice-Portals der Landesregierung NRW (WSP.NRW (wirtschaft.nrw) abgeben werden. Aktuell ist das Portal noch nicht frei geschaltet.

In dem Infoschreiben an die Einrichtungen werden die Regelungen und die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht dargelegt. Spätestens bis zum 31. März müssen die Einrichtungen melden, welche Beschäftigten in ihren Häusern keinen Impf- oder Genesenennachweis beziehungsweise kein ärztliches Attest vorgelegt haben. Auch Fälle, in denen es Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Zertifikats gibt, müssen angegeben werden.

Die Impfpflicht gilt für Personen, die unter anderem in folgenden Einrichtungen tätig sind: Krankenhäuser und Tageskliniken, voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste, Hausarzt- und Facharztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (u.a. Heilpraktiker, Diätassistenten, Physiotherapeuten, usw.), Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Rettungsdienste und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Antworten auf häufig gestellte Fragen und die gesamte Übersicht aller Personen und Einrichtungen, die gemäß § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen, gibt es unter www.kreis-guetersloh.de/infoimpfpflicht

Das Gesundheitsamt prüft die übermittelten Daten und fordert die betroffenen Personen auf, einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die Einrichtung oder das Unternehmen aussprechen beziehungsweise ein Bußgeldverfahren einleiten.

Zu beachten ist: Bis das Gesundheitsamt über den Einzelfall entschieden hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich. Das bedeutet: Für Personen, die bis zum Ablauf des 15. März keinen Nachweis vorgelegt haben, gilt nicht automatisch ab dem 16. März ein Tätigkeitsverbot. Die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen, die gleichzeitig Arbeitgeber sind, müssen in diesen Fällen aus Fürsorgepflichten prüfen, ob nicht erbrachte Nachweise arbeitsrechtliche Konsequenzen rechtfertigen.

Personen, die nach dem 15. März eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen (Neu-Einstellungen), dürfen ohne Nachweis des Impf- bzw. Genesenenstatus oder einem ärztlichen Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nicht beschäftigt werden.