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22. Januar 2025

Grundsteuerjahresbescheide 2025 werden versandt

Wichtige Infos der Stadt zu neuen Berechnungsgrundlagen und Hebesätze.

Die Stadt Gütersloh informiert alle Bürgerinnen und Bürger darüber, dass die Jahresbescheide über die Grundbesitzabgaben ab Montag, 27. Januar, versandt werden. Dieses Jahr gibt es Neuerungen: Zum ersten Mal werden darin die Grundsteuern auf Basis der neuen gesetzlichen Regelungen berechnet. Zusätzlich zum Bescheid erhalten Gütersloherinnen und Gütersloher vom Finanzamt eine Übersicht mit weiteren Informationen zur Grundsteuerreform.

Zum Hintergrund: Aufgrund der Grundsteuerreform, die auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 basiert, gelten nun ab dem Jahr 2025 neue Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuern. Unter Anwendung des neuen Rechts setzt das Finanzamt den jeweiligen Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Für die endgültige Berechnung der Grundsteuer wird auf den Messbetrag der jeweilige Hebesatz der Kommune angewendet. Wichtig: Die Stadt muss sich an die Vorgaben des Finanzamtes halten und kann diese nicht ändern.

Höhe der Hebesätze für die Grundsteuern A und B

Die Hebesätze der Stadt Gütersloh sind so berechnet worden, dass die Grundsteuerreform für die Stadt aufkommensneutral ist. Das bedeutet, dass die Einnahmen der Stadt Gütersloh durch die Grundsteuer 2025 in etwa denen im Jahr 2024 entsprechen. Mit den Einnahmen aus der Grundsteuer werden u.a. Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut und örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Aufkommensneutralität für die Stadt bedeutet aber nicht, dass die Belastungen durch die Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen gleichbleiben.

In der Sitzung des Rates der Stadt Gütersloh vom 19. Dezember 2024 wurde die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A auf 364 v.H. und die Grundsteuer B auf 703 v.H. beschlossen. Die von der Finanzverwaltung mitgeteilten neuen Messbeträge fallen in der Summe geringer aus als im Vorjahr. Hierbei stellte sich heraus, dass die Bewertungen für Wohngrundstücke in der Regel höher und für Nichtwohngrundstücke und Wohnungseigentum niedriger sind, so dass Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern vergleichsweise höher belastet werden. Dies ist eine Folge der neuen Bewertungsgrundlagen. Es besteht für die Kommunen die Möglichkeit, verschiedene Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Gütersloh für das Jahr 2025 keinen Gebrauch gemacht, da zum jetzigen Zeitpunkt eine erhebliche Unsicherheit der Rechtmäßigkeit bei der Anwendung besteht. Eine spätere Einführung differenzierter Hebesätze ist möglich.

Hinweise zur Zahlungspflicht

Die im Bescheid festgelegte Grundsteuer ist zunächst wie angegeben zu zahlen, auch wenn eine Änderung des Messbetrags durch das Finanzamt noch aussteht. Sobald die Stadt über eine Korrektur informiert wird, wird der Bescheid entsprechend angepasst.

Wichtige Hinweise zur Erreichbarkeit der Stadtverwaltung

Da rund 37.000 Bescheide versandt werden, kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Um die Anliegen möglichst schnell zu klären, wird empfohlen, Anfragen per E-Mail an grundsteuer@guetersloh.de oder per Post an den Fachbereich Finanzen, Abteilung Steuern und Abgaben zu senden. Die telefonische Erreichbarkeit der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter wird aufgrund hoher Nachfrage begrenzt sein. Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung werden gemäß den Vorgaben der Abgabenordnung bearbeitet.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Interessierte auf der Website der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen unter www.grundsteuer.nrw.de oder unter
stadt.gt/grundsteuer.