Kreis Gütersloh: Bundesnotbremse ab Donnertag außer Kraft
25.05.2021
Aktuelle Corona-Situation.
Die Bundesnotbremse tritt für den Kreis Gütersloh am Donnertag, 27.05. um 0.00 Uhr außer Kraft. Im Wesentlichen gelten hierdurch folgende Änderungen:
Lockerungen bei einer Inzidenz unter 100: (bei weiterhin sinkender Inzidenz ab 27.05.)
- Tests: wenn Tests erforderlich sind, dürfen diese bei Inanspruchnahme der Dienstleistung o.ä. höchstens 48 Stunden zurückliegen; es muss sich um einen durch eine offizielle Teststelle bestätigten Schnelltest handeln
- Kontaktbeschränkungen: 2 Haushalte max. 5 Personen; Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden bei der Personenzahl nicht berücksichtigt, Paare gelten grundsätzlich als ein Haushalt
- Keine Ausgangssperre
- Körpernahe Dienstleistungen zulässig; wenn die Maske während der Dienstleistung nicht getragen werden kann, Test des Kunden und Mitarbeiters erforderlich; bei Friseuren ist kein Test mehr erforderlich
- Einzelhandel: ein Kunde pro 20 m², negatives Testergebnis, Termin und Rückverfolgbarkeit sind nicht erforderlich
- Außengastronomie: negatives Testergebnis, die Gäste brauchen einen festen Sitz- oder Stehplatz, einfache Rückverfolgbarkeit, Maske bis zum Sitzplatz
- Kultur:
- Konzerte und Aufführungen sind im Freien für höchstens 500 Zuschauer zulässig; negatives Testergebnis, besondere Rückverfolgbarkeit (Kontaktdaten und Sitzplan), Einhaltung des Mindestabstandes
- Maskenpflicht: Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske oder höherwertiger bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen
- Nicht berufsmäßiger Probebetrieb ist im Freien mit negativem Test und einfacher Rückverfolgbarkeit (Kontaktdaten) zulässig
- Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Gedenkstätten etc. dürfen öffnen; vorherige Terminbuchung, einfache Rückverfolgbarkeit (Kontaktdaten), eine Person pro 20 m² der für Besucher geöffneten Fläche, Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske
- Sport: Sport im Rahmen der Kontaktbeschränkungen; in Gruppen von max. 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre mit 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen; kontaktfreier Sport unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen
- Beherbergung: Übernachtungen zu privaten Zwecken sind mit negativem Test (offen, ob alle 48 Stunden oder nur bei Anreise) zulässig; Hotels, Pensionen, Herbergen dürfen nur Belegungen bis zu 60 % des regulären Betriebes zulassen; Frühstück zulässig, weitere gastronomische Versorgung richtet sich nach Regelungen für Gastronomie (nur Außengastronomie mit Test)
- Freizeiteinrichtungen:
- Schwimmbäder: dürfen öffnen, nur mit negativem Test zum Zweck der Sportausübung, Nutzung der Liegewiesen ist untersagt
- Minigolf, Kletterparks o.ä. unter freiem Himmel mit negativem Test
- Spielhallen, Wettbüros: nur Entgegennahme von Spielscheinen, Wetten etc.