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Änderung der Pflicht zur Prüfung privater Schmutzwasserleitungen

13.11.2020

Wer muss zukünftig noch prüfen?

Der Landtag hat am 26. Juni dieses Jahres mehrheitlich die Änderung der Selbstüberwachungs-Verordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW) beschlossen. Die geänderte Fassung trat mit der Verkündung zum 13. August in Kraft.Für einige Grundstückseigentümer ist damit die erstmalige Prüfpflicht für ihre Schmutzwasserleitungen entfallen. Auch die Wiederholungsprüfung für Grundstücke in Wasserschutzgebieten, auf denen häusliches Abwasser anfällt, wurde abgeschafft. Allerdings besteht die Überwachungspflicht weiterhin bei der Errichtung oder nach wesentlichen Änderungen der Leitungen. Darauf weist jetzt der städtische Fachbereich Tiefbau hin.

Bei Schmutzwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, besteht die Verpflichtung zur erstmaligen Prüfung fort. Haushalte, deren Leitungen nach dem 1. Januar 1965 gelegt wurden, sind von der Prüfpflicht befreit. Gewerbebetriebe, die Abwasser ableiten, sind nach wie vor verpflichtet, ihre Leitungen prüfen zu lassen. Dies betrifft Betriebe sowohl innerhalb als außerhalb von Wasserschutzgebieten.

Innerhalb von Wasserschutzgebieten endete die Frist bereits am 31. Dezember 2015 für Leitungen, die vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden.
Bei nach dem 1. Januar 1990 erstellten industriellen oder gewerblichen Schmutzwasserleitungen endet die Frist am 31. Dezember dieses Jahres, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebietes liegen. Welche Betriebe genau dieser Prüfpflicht unterliegen, ergibt sich aus dem Verordnungstext. Der Fachbereich Tiefbau der Stadt Gütersloh gibt hierzu gern Auskunft (Stichwortsuche: Zustands- und Funktionsprüfung).