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Informationen zu Schulen und Kindertageseinrichtungen

Stadt appelliert an Eltern, Kita-Kinder konsequent zu testen (Stand: 06.01.2022)

Kostenlose Lolli-Tests für zuhause sind in allen Kindertagesstätten und Kindertagespflegen erhältlich – Neuer Test zeigt auch die Omikron-Variante an

Die Omikron-Welle rollt. „Die Sorge vor zunehmenden Corona-Infektionsausbrüchen in den Kindertagesstätten und die Sorge um die Gesundheit aller Kinder und Beschäftigten ist groß“, betont Güterslohs Bildungsdezernent Henning Matthes. Aus diesem Grund appelliert die Stadt Gütersloh jetzt nachdrücklich an alle Eltern, ihre Kinder zuhause regelmäßig mit den sogenannten Lolli-Tests zu testen. Diese sind kostenlos in den Kitas und Tagespflegestellen erhältlich. In diesen Tagen werden neue Tests geliefert, die noch genauer sind und auch eine Infektion mit der aktuellen Omikron-Variante anzeigen können. „Bitte nutzen Sie dieses kostenlose Angebot und testen Sie Ihr Kind dreimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Corona-Virus“, so der dringende Appell von Henning Matthes. „Nur wenn Infektionen früh entdeckt werden, kann eine Ausbreitung unter den Kindern und unter den Fachkräften in den Kindertageseinrichtungen verhindert werden.“ Andrea Körber, stellvertretende Leiterin des Fachbereichs Tagesbetreuung von Kindern bei der Stadt Gütersloh, erläutert: „Der Test wird nicht aus der Nase und auch nicht als Rachenabstrich genommen, sondern aus dem Mund, eben wie mit einem Lolli.“ Die konsequente Testung aller Kinder sei enorm wichtig dafür, dass Kitas und Tagespflegen geöffnet bleiben können. Auf der Internetseite der Stadt Gütersloh findet man den Appell auch als Schreiben in mehreren Fremdsprachen.

„Lolli“-PCR-Testverfahren an Grundschulen wird verändert (Stand: 25.01.2022)

Die „Omikron-Welle“ hat das Land Nordrhein-Westfalen und in Teilen auch die Schulen erreicht. Die landesweit hohen Inzidenzzahlen sowie hohen Positivraten bei den „Lolli“-PCR-Testungen von aktuell über 20 Prozent spiegeln dies wider. Aufgrund des deutschlandweit stetig ansteigenden Infektionsgeschehens und angesichts begrenzter PCR-Testkapazitäten haben am gestrigen Montag die Regierungschefinnen und -chefs der Länder zusammen mit dem Bundeskanzler die Entscheidung der Gesundheitsminister für eine Priorisierung von PCR-Testungen, eine Konzentration von PCR-Tests vor allem auf vulnerable Gruppen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, bestätigt. Im Hinblick auf diese Priorisierungsentscheidung von Bund und Ländern ist somit eine kurzfristige Anpassung des „Lolli“-PCR-Testregimes erforderlich, da dies erhebliche Testkapazitäten von mehr als 400.000 PCR-Tests (Pool- sowie Einzeltestungen) pro Woche bindet.

„Das bisherige „Lolli“-PCR-Verfahren an unseren Grund- und Förderschulen ist nahezu einzigartig in der Bundesrepublik, kein anderes Land hat es geschafft, ein solch komplexes und hochsensitives System in seinen Schulen zu etablieren. Es hat uns in den ersten Wellen der Pandemie sehr gute Dienste erwiesen, ist anerkannt und hat den für die Schülerinnen und Schüler so wichtigen Präsenzunterricht seit dem 10. Mai 2021 flächendeckend gesichert. Aufgrund der fehlenden PCR-Kapazitäten muss die Landesregierung in der „Omikron“-Welle nun Anpassungen dieses Verfahrens vornehmen, um entsprechend der heutigen Problemanzeige der Labore die PCR-Laborkapazitäten für vulnerable Gruppen freizugeben. Es bleibt weiterhin das oberste Ziel, auch unter diesen schwierigen Bedingungen gerade unsere jüngsten Schülerinnen und Schüler im Präsenzunterricht zu halten – und gleichzeitig bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten“, so Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer.

Kurzfristig werden folgende Anpassungen im „Lolli“-PCR-Testregime vorgenommen:

Auch weiterhin werden in den Grund- und Förderschulen „Lolli“-PCR-Pooltests angewandt.
Die Auflösung positiver Pools durch PCR-Einzeltests wird an den Grundschulen verändert. Es ist keine Abgabe von Einzel-PCR-Rückstellproben an die Labore mehr vorgesehen.
Schülerinnen und Schüler eines negativ getesteten Pools nehmen wie gewohnt am Präsenzunterricht teil. Derzeit sind rund 80 Prozent aller Pools in den Grund- und Förderschulen negativ.
Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools werden am nächsten Tag zu Unterrichtsbeginn in den Schulen mit Antigenschnelltests getestet. Hierzu verfügen die Schulen bereits jetzt in ausreichendem Umfang über die notwendigen Testkapazitäten. Alternativ ist es auch möglich, eine offizielle Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests zu nutzen und diesen Test der Schule vorzulegen.
Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools dürfen nur dann am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn sie ein negatives Schnelltestergebnis zu Unterrichtsbeginn vorweisen können.
Bei einem positiven Antigen-Schnelltest erfolgt das in den weiterführenden Schulen eingeübte Verfahren und das infizierte Kind begibt sich in häusliche Isolation; eine Kontrolltestung außerhalb des Schulsystems ist erforderlich.
Für alle Förderschulen, unabhängig von ihrem Förderschwerpunkt, bleibt das bestehende Lolli-Testsystem komplett in seiner jetzigen Form erhalten. Grund dafür ist die strukturell höhere Vulnerabilität dieser Schülergruppe. Darüber hinaus ist diese Testmethode für die dortigen Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Anwendbarkeit ganz besonders geeignet.

Die notwendigen rechtlichen Anpassungen der Corona-Test/Quarantäneverordnung werden kurzfristig durch die Landesregierung vorgenommen.

Die Grundschulen werden ab sofort vollumfänglich in das Bestellmanagement von Antigen-Schnelltests eingebunden, so dass sich die Schulen mit den notwendigen Bedarfen weiterhin eindecken können. Schon jetzt mit dem Stichtag 19. Januar 2022 haben die Grundschulen einen durchschnittlichen Bestand von insgesamt rund 2,5 Millionen Schnelltests (4,1 Tests pro Schüler) im Rahmen der wöchentlichen Cosmo-Abfrage gemeldet, eine Bevorratung für über eine Kalenderwoche ist also bereits wie vom Schulministerium in der Vergangenheit bei den Schulen angefordert, gegeben.

Weitere Informationen www.land.nrw.de


Ministerin Gebauer: Weitere Schritte hin zu mehr Normalität in den Schulen (Stand: 6.10.2021)

Das Ministerium für Schule und Bildung hat heute die Schulen in Nordrhein-Westfalen über die Rahmenbedingungen für den Schulstart nach den Herbstferien informiert. Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte dazu: „Wir sind in dieses Schuljahr mit der Maßgabe gestartet, an unseren Schulen trotz strenger Vorgaben für die Hygiene und den Infektionsschutz stets so viel Normalität wie möglich zuzulassen. Auf diesem Weg sind wir erfolgreich vorangekommen. Unsere Maßnahmen wirken und sichern einen stabilen Unterrichtsbetrieb in Präsenz. Die Infektionslage hat sich in den vergangenen Wochen spürbar verbessert.“

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Kindertagesbetreuung kehrt ab 7. Juni landesweit in den Regelbetrieb zurück / Umstellung auf „Lolli-Tests“ (Stand: 26.05.2021)

Ab dem 7. Juni kehrt die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen landesweit in den Regelbetrieb zurück. Im Regelbetrieb sind die rechtlichen Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wieder uneingeschränkt gültig, d.h. alle Kinder haben einen uneingeschränkten Betreuungsanspruch im vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang, pädagogische Konzepte können vollumfänglich umgesetzt werden. Die verbindliche Gruppentrennung ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Coronabetreuungsverordnung.

Der Schritt zurück zum Regelbetrieb wird weiter von einem umfangreichen Testangebot begleitet. Das freiwillige Testangebot für Kinder und Beschäftigte sowie Kindertagesbetreuungspersonen wird fortgesetzt. Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie den Kindertagespflegepersonen werden landesseitig weiterhin pro Woche jeweils zwei Tests zur Verfügung gestellt. Ab dieser Woche erhalten die Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen die kindgerechteren „Lolli“-Tests zur Eigenanwendung durch die Eltern.

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Präsenzunterricht bei Inzidenz unter 100 (Stand: 19.05.2021)

Nach geltendem Infektionsschutzgesetz des Bundes muss in den Kreisen und kreisfreien Städten ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht erteilt werden; bei einer Inzidenz von weniger als 165 darf Wechselunterricht und ab einer Inzidenz von unter 100 Präsenzunterricht stattfinden. Die anhaltend sinkenden Corona-Infektionszahlen führen dazu, dass mittlerweile mehr als die Hälfte der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen eine stabile Inzidenz von unter 100 aufweisen.

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Landtag beschließt Zweites Bildungssicherungsgesetz (Stand: 29.04.2021)

Der Landtag hat das Zweite Bildungssicherungsgesetz verabschiedet, mit dem eine Vielzahl von Regelungen für die schulischen Bildungsgänge, Prüfungen und Abschlüsse unter den Bedingungen der Coronavirus-Pandemie getroffen werden.

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Kindertagesbetreuung: Umsetzung der Bundesnotbremse in Nordrhein-Westfalen (Stand: 23.04.2021)

Mit Inkrafttreten der Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes gilt die sogenannte Bundesnotbremse auch für Nordrhein-Westfalen.

Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165

gilt die aktuelle Regelung weiter: der eingeschränkte Regelbetrieb für alle Kinder mit verbindlicher Gruppentrennung und einer dafür jeweils um 10 Wochenstunden reduzierten Betreuungszeit in Kindertageseinrichtungen.

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165

in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung (d.h. z.B. Montag, Dienstag, Mittwoch Sieben-Tage-Inzidenz über 165; Umsetzung der Notbetreuung planmäßig ab Freitag). In der Notbetreuung gelten weiterhin die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung zu Hygiene, Maskenpflicht und Rückverfolgbarkeit die verbindliche Umsetzung der Gruppentrennung und die dafür notwendige Stundenreduzierung um 10 Wochenstunden in Kindertageseinrichtungen. Für Kinderschutz- und Härtefälle gilt die pauschale Stundenkürzung weiter nicht und der Betreuungsumfang wird weiter vom Jugendamt festgelegt.

Eine Rückkehr von der bedarfsorientierten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt.

Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind folgende Kinder und Familien

  • Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Besuch der Kindertagesbetreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist sowie Kinder, die diese Angebote in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Hilfen zur Erziehung) wahrnehmen.
  • Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.
  • Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen.
  • Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
  • Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Eltern sollen Kinderbetreuung nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, dass eine Notbetreuung erforderlich ist. Sie finden die Eigenerklärung unter Downloads.

Angebote für alle Kinder in Zeiten der bedarfsorientierten Notbetreuung: Zu allen Kindern, die nicht in die Kindertagesbetreuung kommen, sollen die Kinderta-geseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen regelmäßigen (d.h. mindestens ein-mal die Woche) Kontakt aufnehmen. Ein Kontakt kann persönlich unter Wahrung der Abstandsregeln, telefonisch, per Video oder anderen Formaten erfolgen.


Das Ministerium für Schule und Bildung NRW teilt mit (Stand: 8.4.2021):

Ab dem kommenden Montag werden alle Schulen in Nordrhein-Westfalen in den Schulbetrieb nach den Osterferien zunächst für eine Woche im Distanzunterricht starten. „Das bis dato immer noch unsicher einzuschätzende und schwer zu bewertende Infektionsgeschehen nach der ersten Osterferienwoche und dem Osterfest mit diffusen Infektionsausbrüchen erfordert eine Anpassung des Schulbetriebes in der kommenden Woche. Deswegen hat die Landesregierung für alle Schulformen und alle Schülerinnen und Schüler entschieden, begrenzt für die eine Woche nach den Osterferien, Distanzunterricht vorzusehen. Ausgenommen bleiben die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussklassen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II inklusive der Qualifikationsphase 1, die sich weiterhin auch im Präsenzunterricht auf die Prüfungen vorbereiten können“, so Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer.

Ab dem 19. April 2021 soll der Unterricht an den Schulen dann – sofern es das Infektionsgeschehen zulässt – wieder mit Präsenzanteilen (Wechselunterricht) fortgesetzt werden. Die Durchführung des Präsenzunterrichts ab diesem Zeitpunkt erfordert weiterhin unsere strengen Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz sowie ein Fortschreiten des Impfens. Dies soll auch durch ein Vorziehen der Impfungen für Grundschullehrerinnen und -lehrer, die bislang noch keine Impfung erhalten haben, erfolgen.

Im Präsenzbetrieb der Schulen wird es eine grundsätzliche Testpflicht in den Schulen mit wöchentlich zweimaligen Selbsttests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen geben.

Zur Pressemeldung auf der Seite des Ministeriums für Schule und Bildung


Land NRW: Kindertagesbetreuung und Selbsttests ab dem 12. April 2021 (Stand: 08.04.2021)

Die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen bleibt auch nach dem 11. April 2021 bis auf Weiteres im eingeschränkten Regelbetrieb. Es gelten weiterhin die Regelungen, die in der Offiziellen Information vom 26. März 2021 aufgeführt sind.

Der eingeschränkte Regelbetrieb ab dem 12. April 2021 wird von einem umfassenden Testangebot begleitet. Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie Kindertagespflegepersonen werden landesseitig Selbsttests zur Verfügung gestellt.


Ab Montag eingeschränkter Pandemiebetrieb in Kindertagesstätten (Stand: 17.02.2021)

NRW-Familienminister Stamp (FDP) hat für die Kitas einen Weg zurück in den Regelbetrieb skizziert. Ab Montag gilt wieder der eingeschränkte Pandemiebetrieb (feste Gruppen, Reduzierung der Betreuungsstunden um zehn). Die Übersicht zum Öffnungsplan finden Sie hier.


Elternbrief und offizielle Infos zum eingeschränkter Pandemiebetrieb (Stand: 07.01.2021)

Minister Dr. Stamp hat sich mit dem Finanzminister Lienenkämper darauf verständigt, dass im Monat Januar die Elternbeiträge landesweit ausgesetzt werden sollen. Die Form der Erstattung/Art der Abrechnung kann von Kommune zu Kommune unter-schiedlich sein. Die Verfahren werden aktuell geklärt, dies kann jedoch etwas Zeit in Anspruch nehmen.


Hinweise zur Kindertagesbetreuung und zum Schulbetrieb ab 22.02.2021 (Stand: 22.02.2021)

Schulen

Wiedereinstieg in Modelle des Präsenz- oder Wechselunterrichts
Wie bereits vom Schulministerium bekannt gegeben, starten am kommenden Montag (22.2.2021) die Grundschulen, die Förderschulen der Primarstufe und die Abschlussklassen wieder mit dem Unterricht in Präsenz- oder Wechselmodellen. Dabei gelten gerade im Hinblick auf möglicherweise ansteckendere Virusmutationen hohe Infektionsschutzanforderungen. So kommen festen Gruppen und Maskenschutz eine erhöhte Bedeutung zu. Daher muss überall im Schulgebäude grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden, wie dies bereits aus den Lebensmittelgeschäften und dem öffentlichen Personennahverkehr bekannt ist. Kinder bis einschließlich Klasse 8 können eine Alltagsmaske anziehen, wenn die medizinische Maske wegen der Größe nicht passt.

Außerschulische Bildungsangebote und Präsenzunterricht für Abschlussklassen
Die vom Schulministerium besonders geförderten Kurse zum Ausgleich von pandemiebedingten Bildungsnachteilen sind ebenso wieder zulässig wie die schulnahen Angebote für Kinder und Jugendliche in Flüchtlingseinrichtungen.
Wie in den Schulen dürfen auch in anderen staatlichen und sonstigen Bildungsgängen die Abschlussklassen beziehungsweise die letzten Ausbildungsabschnitte in Präsenz erfolgen, um eine gleichberechtigte Vorbereitung auf Schul- und Berufsabschlüsse zu ermöglichen. Dabei sollten möglichst große Räume genutzt werden.

Auch ergänzende Bildungsangebote zulässig
Für Kinder bis ins Grundschulalter ist ab dem 22. Februar auch musikalischer Unterricht als Einzelunterricht wieder zulässig. Im Freien können zudem auch andere Bildungsangebote im Einzelunterricht wieder durchgeführt werden (zum Beispiel Schulungen für Tierhalter). Diese Regelung entspricht der Freigabe der Sportausübung unter freiem Himmel (siehe weiter unten).

Zur Pressemitteilung vom Land NRW!

Kindertageseinrichtungen

Ab dem 22. Februar sind alle Kinder eingeladen, die Kindertagesbetreuung zu nutzen.
Aufgrund der aktuellen Lage der Corona-Pandemie wird landesweit mit festen Gruppen gearbeitet. Der vertraglich zwischen Familien und Einrichtungen vereinbarte Betreuungsumfang reduziert sich grundsätzlich um 10 Stunden (von 45 auf 35, von 35 auf 25, von 25 auf 15 Stunden). In der Kindertagespflege bleibt es grundsätzlich bei dem bisher gebuchten Umfang.

Kinderkrankentage

Berufstätige Eltern dürfen 10 zusätzliche Kinderkrankentage nehmen (pro Elternteil), Alleinerziehende 20 Tage.

Für den Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 gelten daher folgende Hinweise für die Kindertagesbetreuung: (Hier klicken)

  • Die geplanten Schließzeiten werden umgesetzt.
  • Die Angebote der Kindertagesbetreuung werden darüber hinaus nicht geschlossen, d.h. es wird kein Betretungsverbot (wie im Frühjahr) ausgesprochen.
  • Die Betreuungsgarantie gilt: Kinder, für die der Besuch in ihrem Kindertagesbetreuungsangebot unverzichtbar ist, bekommen ein Betreuungsangebot.
  • Wenn Eltern Hilfe und eine Betreuung brauchen, bekommen Sie diese. Das gilt ausdrücklich auch für private Gründe. Kein Kind soll durch diesen Lockdown Schaden nehmen. Suchen Sie den vertrauensvollen Kontakt zu Ihrer Kita oderKindertagespflegeperson.
  • Der Betrieb soll vom 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 aber auf ein Minimum reduziert werden.
  • Es geht daher der dringende Appell an alle Eltern, dieses Angebot nur zu nutzen, wenn es absolut notwendig ist. Die Weihnachtszeit und die Zeit zwischen den Jahren sind für viele Familien ohnehin arbeitsfreie Tage. Wir bitten alle Eltern: Machen Sie von allen anderen Möglichkeiten Gebrauch, Beruf und Betreuung zu vereinbaren und bringen Sie, wenn es Ihnen möglich ist, Ihr Kind nicht in die Betreuung!

Hinweise zum Schulbetrieb (Stand: 11.12.2020)

Die Schulen bleiben geöffnet, die Schulpflicht besteht weiterhin und der Unterricht findet bis zum 18. Dezember 2020 statt. Für die Klassen 1-7 erfolgt der Unterricht in Präsenz. Dabei wird die Entscheidung über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht in den Schulen den Eltern freigestellt.

Ab Klasse 8 erfolgt der Unterricht grundsätzlich in Distanz. Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungsbedarf werden auch in den Jahrgangsstufen 8 und darüber ein Angebot für den Unterricht in Präsenz in den Förderschulen erhalten. Das so gewählte Modell bietet weiteren Infektionsschutz aber auch im Bedarfsfall eine notwendige Betreuung.

Damit verfolgt die Landesregierung das Ziel, einen zusätzlichen Beitrag zum Infektionsschutz zusammen mit weiteren Maßnahmen zu leisten.“

Weitere Informationen: (Hier klicken)

Die Maßnahmen nach §16 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung für Kreise und kreisfrei Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner über einem Wert von 200 liegen können für den Schulbereich beispielsweise sein:

  • Weitergehende Maskenpflicht im Primarbereich,
  • Notwendige Einschränkungen des Sportunterrichts,
  • Wechselmodell insbesondere für Berufskollegs und die Sekundarstufe II mit Ausnahme von Prüfungs- und Abschlussklassen, weitergehende Flexibilisierung des Schulbeginns (in der Zeit von 7-9 Uhr).

30 Millionen Euro für OGS-Helferinnen und OGS-Helfer an Grund- und Förderschulen (Stand: 22.11.2020)

In Nordrhein-Westfalen kommen künftig OGS-Helferinnen und OGS-Helfer zum Einsatz. Mit einer finanziellen Unterstützung im Umfang von rund 30 Millionen Euro startet das Land das „Helferprogramm für die Ganztags- und Betreuungsangebote“ in Corona-Zeiten, um Grund- und Förderschulen im offenen bzw. gebundenen Ganztag zu unterstützen.

Zur Pressemitteilung des Landes NRW!


Mehr Schutz, mehr Sicherheit und mehr Stabilität für die Schulen in Nordrhein-Westfalen (Stand: 21.10.2020)

Die Landesregierung hat klare Regeln für einen angepassten Schulbetrieb nach den Herbstferien festgelegt und die Schulen darüber informiert. In Nordrhein-Westfalen gilt nach den Herbstferien an allen weiterführenden Schulen wieder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht.

Weitere Details in der Pressemitteilung vom Land NRW


Lockerung der Maskenpflicht im Schulunterricht (Stand: 31.08.2020)

Bis zum 15. September wird die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) verlängert, die die Vorgaben zu Schul- und Kitabetrieb enthält. Die Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände werden verlängert, die Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann hingegen auslaufen. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen und die bisherigen positiven Erfahrungen an den Schulen machen diesen Schritt möglich. Das Schutzkonzept für Schulen besteht aus drei Säulen: Hygienekonzepte, qualifizierte Rückverfolgbarkeit und Mund-Nasen-Schutz. Diese drei Säulen gelten weiterhin.

Zur Pressemitteilung der Landesregierung!


Kinderbetreuung: Halber Elternbeitrag im August (Stand:31.07.2020)

Die Stadt Gütersloh erhebt für den Monat August die Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, in der Tagespflege sowie im Offenen Ganztag in halber Höhe. Zur Monatsmitte soll in Nordrhein-Westfalen der uneingeschränkte Regelbetrieb in den Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und Schulen wieder aufgenommen werden. Am 12. August starten die Schulen und damit auch die OGS wieder mit dem Normalbetrieb, am 17. August folgen die Kitas und Kindertagespflegestellen. Bis dahin gilt weiter der eingeschränkte Regelbetrieb. Seit dem 1. April sind auf der Grundlage eines Beschlusses des Gütersloher Stadtrats keine Elternbeiträge mehr eingezogen worden.


Aufnahme des Regelbetriebs in der Kindertagesbetreuung (Stand: 28.07.2020)

Am 8. Juni 2020 haben die Kindertagesbetreuungsangebote in Nordrhein-Westfalen den eingeschränkten Regelbetrieb aufgenommen. Das Infektionsgeschehen und die Erfahrungen der letzten Wochen lassen nun die weitere Öffnung der Kindertagesbetreuung zu. Ab dem 17. August 2020 gilt für die Kindertagesbetreuung daher wieder der Regelbetrieb. Diese Öffnung erfolgt grundsätzlich unbefristet. Es kann aber wieder zu Einschränkungen kommen, lokal oder auch landesweit, wenn die Entwicklung des Infektionsgeschehens dies erfordert.

Mit der Aufnahme des Regelbetriebs gelten die rechtlichen Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wieder uneingeschränkt. Daneben sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die die Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhindern sollen und gesondert geregelt werden, nach wie vor zu beachten. Um die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen zu unterstützen und ihnen Handlungssicherheit zu geben, werden für den Regelbetrieb in Zeiten der Pandemie begleitende Empfehlungen veröffentlicht. Hier werden unter anderem Hinweise zum Umgang mit Kindern mit Krankheitssymptomen und zu notwendigen Hygienemaßnahmen gegeben.

Die detaillierte Regelung, die ab sofort gültig ist, finden Sie hier

Im Regelbetrieb haben alle Kinder wieder einen uneingeschränkten Anspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung, das heißt, auch in dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang.

Um für mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz im Umgang mit SARS-CoV-2 zu sorgen, erhalten alle Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen sowie alle Kindertagespflegepersonen vom 03.08.2020 bis zum 09.10.2020 die Möglichkeit, sich alle 14 Tage freiwillig auf SARS-CoV-2 testen zu lassen. Die Kosten hierfür übernimmt das Land.

Die Testungen sollen für die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen im Wechsel mit dem Schulbereich, in der 32., 34., 36., 38. und 40. Kalenderwoche stattfinden. Testungen von Kindern sind nicht vorgesehen.


Nach dem Lockdown ist vor dem Lockdown (Stand: 07.07.2020)

Nach dem Ende des Lockdowns durch das Urteil des OVG NRW gilt ab 08.07.2020 wieder der eingeschränkte Regelbetrieb laut der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) vom 01.07.2020. Es gilt somit die selbe Regelung wie vor dem Lockdown im Kreis Gütersloh.


OGS-Beiträge Juli werden ausgesetzt (Stand: 30.06.2020)

Aufgrund der gestern verkündeten Verlängerung des Lockdowns für den Kreis Gütersloh bis zum 07.07.2020 wird auf der Basis des bestehenden Beschlusses des Rates der Stadt Gütersloh auch für den Monat Juli 2020 der Einzug von OGS-Beiträgen ausgesetzt.


Betreuung in den Sommerferien in den Schulen (Stand: 27.06.2020)

Für die bereits zur Ferienbetreuung angemeldeten Schülerinnen und Schüler wird für die gesamte Ferienzeit eine Betreuungsmöglichkeit in der Stadt Gütersloh angeboten. Diese kann gegebenenfalls aus organisatorischen Notwendigkeiten standortübergreifend erfolgen.

Betreuungsbedarfe für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 - 6, die über die bisher erfolgte Anmeldung der Eltern zur Ferienbetreuung hinausgehen, müssen mit den Schulleitungen oder Trägern der Betreuungsangebote individuell abgestimmt werden. Sie können nur im Rahmen der räumlichen und personellen Ressourcen sowie der notwendigen Hygienevorschriften an den betreuenden Standorten geltend gemacht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für diesen - zusätzlich zur angemeldeten Ferienbetreuung unabdingbar notwendigen - Betreuungsbedarf müssen vorab durch die Verwaltung - Fachbereich Schule und Jugend - geprüft werden. Entsprechende Anträge inklusive der Bestätigung, dass keine Symptome und Kontakte zu an Covid-19 erkrankten Personen in den letzten 14 Tagen vorliegen, sollten unter gs-kndrbtrnggtrslhd eingereicht werden.


Verzicht auf Kita-Gebühren im Juli (Stand: 26.06.2020)

Die Stadt Gütersloh verzichtet auch im Juli auf eine Einziehung der Kita-Gebühren. In der gestrigen Ratssitzung wurde aufgrund der besonderen aktuellen Situation die Beschlussvorlage, die für den Monat Juli vorsah 50 Prozent der Kita-Gebühren sowie die Verpflegungsentgelte abzubuchen, von der Verwaltung zurückgenommen. Damit gilt weiterhin der Ratsbeschluss vom 27. März, der festlegt, dass Kita-Gebühren erst wieder am Ende des Monats anfallen sollen, in dem die reguläre Betreuung wieder begonnen hat.

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Aufnahme in die schulische Notbetreuung ab dem 22.06.2020 (Stand: 22.06.2020)

Zur Aufnahme von Kindern in die schulische Notbetreuung ist es ab sofort (Montag, 22.06.2020) zum eigenen Schutz sowie zum Schutz der in der Notbetreuung zu betreuenden Kinder zwingend erforderlich, dass alle Erziehungsberechtigten vorab den Erklärungsbogen zusätzlich zu den schon abgegebenen Erklärungen zum Betreuungsbedarf oder aber auch bei Neuaufnahme unterzeichnen.

Da der Fachbereich Schule und Jugend bisher nur von einigen wenigen Schulen eine Rückmeldung zur Betreuung von Kindern, deren Eltern bei der Firma Tönnies arbeiten, erhalten hat und (aus Datenschutzgründen) seitens der Schulleitungen nicht immer klar versichert werden konnte, wo die Eltern der Kinder in der Notbetreuung arbeiten, wird diese zusätzliche Erklärung erforderlich.

Nur dadurch lässt sich ausschließen, dass keine der im Haushalt der in die Notbetreuung aufgenommenen Kinder lebenden Personen bei der Firma Tönnies und ihren beauftragten Subunternehmen tätig sind/waren oder auf dem Gelände der Firma Tönnies am Standort Rheda-Wiedenbrück ihre Arbeit verrichten/verrichtet haben.

Zudem muss versichert werden, dass das zu betreuende Kind nach Kenntnisstand des/der Erziehungsberechtigten während der letzten 14 Tage keinen Kontakt zu einer Person mit positivem Covid-19-Befund gehabt hat.


In Kitas und Schulen gilt ab sofort wieder die erweiterte Notbetreuung - Bereits bewilligte Anträge sind weiter gültig (Stand: 17.06.2020)

Aufgrund von mehr als 650 positiven Covid-19-Tests (Stand 17.6.) beim Rheda-Wiedenbrücker Unternehmen Tönnies hat der Kreis Gütersloh als zuständige Behörde am 17. Juni die sofortige Schließung aller Kindertagesstätten und Schulen in den Städten und Gemeinden im Kreis Gütersloh angeordnet. Diese Anordnung betrifft dementsprechend auch die Stadt Gütersloh. Für die Kitas und Schulen gilt ab 18. Juni wieder die erweiterte Notbetreuung.

Im Bereich der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Brückenprojekte, Spielgruppen) erfolgt die Notbetreuung auf Basis der Coronabetreuungsverordnung NRW, die bis zum 7.6.2020 Gültigkeit hatte (vor Einführung des eingeschränkten Regelbetriebs). Demnach können folgende Kinder betreut werden:

Kindertageseinrichtungen:

  • Kinder, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten und zwingend eine Notbetreuung benötigen, um ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem Bedarf der Eltern, um der Tätigkeit nachgehen zu können. Am Wochenende ist keine Notbetreuung bereitzustellen.
  • Vorschulkinder; der Umfang der Betreuung entspricht dem vertraglich geregelten Stundenumfang (25, 35 und 45 Stunden).
  • Kinder im Rahmen des § 8a-Verfahrens (Kindeswohlgefährdung); der Umfang der Betreuung entspricht den bereits bewilligten Anträgen.
  • Kinder mit Behinderung; der Umfang der Betreuung entspricht dem vertraglich geregelten Stundenumfang (25, 35 und 45 Stunden).

Kindertagespflege:

  • Kinder, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten und zwingend eine Notbetreuung benötigen, um ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem Bedarf der Eltern, um der Tätigkeit nachgehen zu können. Am Wochenende ist keine Notbetreuung bereitzustellen.
  • Kinder, die ihr zweites Lebensjahr vollendet haben; der Umfang der Betreuung entspricht dem vertraglich geregelten Stundenumfang (25, 35 und 45 Stunden).

Es haben folglich alle Kinder einen Betreuungsanspruch, die bis zum 7. Juni bereits in der Notbetreuung waren. Für diese Kinder muss kein neuer Antrag gestellt werden! Eltern, die zum Berechtigtenkreis gehören und bisher keinen Antrag auf Notbetreuung gestellt hatten, aber jetzt einen Bedarf geltend machen wollen, müssen sich direkt an die Kita-Leitung wenden. Diese entscheidet auf Grundlage der Allgemeinverfügung, die der Kreis Gütersloh noch herausgeben wird. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 28.06.2020 und wird abhängig vom weiteren Infektionsgeschehen angepasst. Sie gilt vorbehaltlich der endgültigen Fassung der Allgemeinverfügung des Kreises Gütersloh.

Schulen:

Für den Bereich der Schulen hat der Kreis Gütersloh entschieden, dass der Unterricht bis zum Beginn der Sommerferien ausgesetzt wird. Ab dem 18.6. greift wieder die Notfallbetreuung (1.-6. Klasse), wie sie in der Coronabetreuungsverordnung beschrieben ist, die bis zum 14.6. Gültigkeit hatte (also vor der Wiederaufnahme des Normalbetriebs an den Grundschulen). Die Betreuungszeiten gelten an den einzelnen Schulstandorten wie bis zum 10.6. Grundsätzlich ist die Betreuung auch weiterhin mit den Schulleitungen vor Ort abzusprechen. Anträge auf Notbetreuung, die bis zum 10.6. bewilligt waren, gelten weiter – eine erneute Antragstellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich!

Zusätzliche Bedarfe aufgrund beruflicher Anforderungen werden jetzt ergänzend geprüft. In diesen Fällen ist der Betreuungsbedarf mit einem einheitlichen Formular direkt bei der Schule anzumelden. Die Unentbehrlichkeit ist durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers bzw. des Dienstvorgesetzten nachzuweisen (kann nachgereicht werden). Die Schulen und OGS-Träger nehmen die Bedarfsanmeldungen und den Nachweis des Arbeitgebers entgegen.


Zerlegung von Tönnies ein Ausbruchsherd: Kitas und Schulen werden geschlossen, kein genereller Lockdown (Stand: 17.06.2020)

Bei den Coronatests des Kreises Gütersloh in der Zerlegung der Firma Tönnies sind vier von fünf Abstrichen positiv gewesen. Krisenstabsleiter Thomas Kuhlbusch hatte daher am Mittwochmorgen umgehend den Corona-Krisenstab einberufen. 1.050 Proben haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreises Gütersloh mit Unterstützung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und des Malteser Hilfsdienst (MHD) am Dienstag auf dem Gelände des Unternehmens genommen. Aktuell liegen 589 Befunde vor, davon sind 395 positiv. Im Laufe des Vormittags kamen über die ‚normalen‘ Wege – Abstriche unabhängig von der Testung des Kreises – 20 weitere positive Proben hinzu. Mit weiteren positiven Befunden ist zu rechnen. In den aktuellen, vom Kreis täglich veröffentlichten Zahlen, die sich jeweils auf den Zeitpunkt 0 Uhr beziehen, sind diese positiven Befunde noch nicht enthalten.

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Rückkehr zum Regelbetrieb für alle Klassen an Grundschulen ab dem 15. Juni (Stand: 05.06.2020)

Das Ministerium für Schule und Bildung NRW teilt mit:

Der Unterrichtsbetrieb an den Grundschulen und an den anderen Schulen mit Primarstufe wird in Nordrhein-Westfalen noch vor den Sommerferien wieder regulär aufgenommen: Ab Montag, dem 15. Juni 2020, werden wieder alle Kinder im Grundschulalter bis zu den Sommerferien an allen Wochentagen die Schule besuchen. Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Wenn es um die Bildung unserer Kinder geht, zählt jeder Tag. Nach fast zehn Wochen eines eingestellten oder deutlich eingeschränkten Unterrichtsbetriebs ist es daher von besonderer Bedeutung, gerade den Kindern der Primarstufe vor den anstehenden Sommerferien nochmals einen durchgehenden und geordneten Schulalltag zu ermöglichen. Die derzeitige Entwicklung des Infektionsgeschehens ermöglicht diese Entscheidung auf dem Weg hin zu einem verantwortungsvollen Regelbetrieb an unseren Grundschulen in Nordrhein-Westfalen. Diesen Schritt gehen wir im Interesse der Bildungsgerechtigkeit und der Zukunftschancen unserer Jüngsten. Die Landesregierung geht dabei einen Weg, den auch andere Bundesländer beschreiten.“

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Eingeschränkter Regelbetrieb in Kitas ab 8. Juni: wichtige Fragen und Antworten (Stand: 04.06.2020)

Ab dem 8. Juni tritt laut NRW-Verordnung der eingeschränkte Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben wieder alle Kinder einen Anspruch auf Bildung, Betreuung und Erziehung in ihrer Kindertageseinrichtung - allerdings in eingeschränkter Form und orientiert am Betreuungsvertrag der Eltern. Die Stadt Gütersloh hat jetzt im Rahmen eines Elternbriefs Antworten auf wichtige Fragen geben.

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Verzicht auf Kita-Gebühren im Juni (Stand: 28.05.2020)

Die Stadt Gütersloh will auch im Juni auf eine Einziehung der Kita-Gebühren verzichten. Grundlage ist ein Ratsbeschluss vom 27.März, der festlegt, dass Gebühren erst wieder am Ende des Monats anfallen sollen, in dem die reguläre Betreuung wieder begonnen hat. Da eine eingeschränkte Regelbetreuung in NRW ab 8.Juni vorgesehen ist, wird die Verwaltung der Politik empfehlen, ab Juli 50 Prozent der Kita-Gebühren abzubuchen. Letzteres entspricht einer Regelung, die die kommunalen Spitzenverbände und das zuständige Landesministerium in dieser Woche getroffen haben.


Kindertagesbetreuung: Land und Kommunen erlassen Hälfte der Elternbeiträge für Juni und Juli (Stand: 26.05.2020)

Ab dem 8. Juni startet in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege wieder ein eingeschränkter Regelbetrieb. Um Eltern in der Corona-Krise weiter zu entlasten, hat sich die Landesregierung mit den Kommunen darauf verständigt, in den Monaten Juni und Juli den Eltern die Hälfte der Elternbeiträge zu erlassen.

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Öffnung der Kindertagesbetreuung im eingeschränkten Regelbetrieb (Stand: 20.05.2020)

Nordrhein-Westfalen setzt sein klares Konzept der schrittweisen Öffnung der Kindertagesbetreuung unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens konsequent fort. Ab dem 28. Mai 2020 erfolgt wie geplant die Öffnung der Kindertageseinrichtungen für alle Vorschulkinder. Am 8. Juni geht Nordrhein-Westfalen den nächsten Schritt seines Öffnungsplans und wechselt von der erweiterten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb. Alle Kinder können dann in reduziertem Umfang wieder ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen.

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Erweiterung der Kinderbetreuung (Stand: 11.05.2020)

Neben der bisherigen Notfall-Betreuung (die auch weiterhin in Anspruch genommen werden kann) soll eine Öffnung im Sinne eines eingeschränkte Regelbetriebs (gestaffelt 14.05. und 28.05.) für Vorschulkinder und Kinder mit Behinderung stattfinden. Dies wirft die Frage nach dem zukünftigen Verwaltungsverfahren auf:

1. Notfall-Betreuung

Die Anträge auf Notfall-Betreuung werden auch weiterhin zentral bei uns in der Verwaltung bearbeitet. Die Voraussetzungen für die Notfallbetreuung ändern sich nicht (ein Elternteil in Risikoberufsgruppe, alleinerziehend und erwerbstätig oder alleinerziehend und in Abschlussprüfung in Schulausbildung oder Hochschulausbildung, Fälle mit Kindeswohlgefährdung)

2. Eingeschränkte Regelbetreuung

Zunächst sollen ab dem 14.05.2020 die Vorschulkinder mit Förderbedarf sowie die Kinder mit Behinderung wieder betreut werden. Das Merkmal des Förderbedarfs ist in der CoronaBetrVO so ausgestaltet, dass die Kinder anspruchsberechtigt für Leistungen für Bildung und Teilhabe sein müssen. Eine solche Anspruchsberechtigung besteht, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen, oder deren Eltern Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Es kommt folglich nicht auf den tatsächlichen Bezug von Leistungen für Bildung und Teilhabe an.

Der Unterschied zu der o. g. Notfall-Betreuung ist, dass es sich hierbei um einen eingeschränkten Regelbetrieb handelt, der auch kein Antragsverfahren voraussetzt. Für den begrenzten Zeitraum bis zum 28.05.2020 (dann sollen auch alle anderen Vorschulkinder wieder betreut werden) bedeutet dies, dass die Eltern den Kita-Leitungen vor Ort den Nachweis erbringen müssen, dass eine der o. g. Sozialleistungen bezogen wird. Sofern das dort nicht bekannt ist, sollte die Vorlage eines entsprechenden Bescheides (BuT, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kinderzuschlag, Wohngeld) ausreichen.

Ab dem 28.05.2020 sollen alle Vorschulkinder wieder betreut werden. Ab diesem Zeitpunkt ist natürlich auch die Vorlage eines Sozialleistungsbescheides insofern obsolet.

Im Bereich der Kindertagespflege ist es so, dass alle Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres wieder betreut werden.

Weitere Informationen zur schrittweisen Öffnung der Kinderbetreuung finden Sie im
Ministerschreiben sowie in den offiziellen Information der Landesregierung NRW.


Erweiterung der Kinderbetreuung (Stand: 08.05.2020)

In der heutigen Presseerklärung hat Minister Dr. Stamp die Schritte für weitere Öffnungen der
Kindertagesbetreuungsangebote erläutert. Die stufenweise Öffnung für die Tageseinrichtun-
gen stellt sich wie folgt dar:

  • Stufe 1 (14.05.2020)
    Vorschulkinder mit einer Anspruchsberechtigung nach Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) und Kinder mit Eingliederungshilfe. Öffnung der Kindertagespflege für 2-jährige Kinder und der Brückenprojekte.
  • Stufe 2 (28.05.2020)
    Vorschulkinder ohne BuT-Anspruchsberechtigung.
  • Stufe 3 (11.06.2020)
    Anbindung aller Kinder an ein Tagesbetreuungsangebot. Die Einzelheiten sind noch offen. Eine Abstimmung mit dem Jugendministerium hierzu soll in der zweiten Mai-Hälfte erfolgen.

Kinderbetreuung und Schulunterricht (Stand: 06.05.2020)

Auf Basis der Beschlüsse vom 06.05.2020 wird Familienminister Dr. Joachim Stamp den von seinem Ministerium bereits vorbereiteten Fahrplan zur schrittweisen Öffnung von KiTas und Tagespflege mit den Trägern und Kommunen final abstimmen und noch in dieser Woche vorstellen. Für die Viertklässlerinnen und Viertklässler gibt es ab dem Donnerstag, 7. Mai, bereits wieder Präsenzunterricht.

Die aktuelle Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO (gültig ab 07.05.2020)


Verordnung zur Umsetzung des Bildungssicherungsgesetzes (Stand: 01.05.2020)

Nachdem der Landtag Nordrhein-Westfalen das Bildungssicherungsgesetz beschlossen hat, sorgt das Ministerium für Schule und Bildung mit verschiedenen Ausnahmeregelungen dafür, dass die Schullaufbahnen der Kinder und Jugendlichen auch in diesem Schuljahr zu einem geordneten Abschluss geführt werden können. Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Im Interesse der Schülerinnen und Schüler setzen wir für das Schuljahr 2019/20 weitreichende Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen um. Wir sichern damit Bildungsverläufe und schaffen Ausgleichsmöglichkeiten. Unseren Schülerinnen und Schülern sollen durch die Corona-Pandemie keine Nachteile entstehen.“

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Beschluss für eine stufenweise Öffnung der Kindertagesbetreuungsangebote von der Notbetreuung hin zum Regelbetrieb


Beschluss von Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) und Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) empfiehlt behutsamen und stufenweisen Wiedereinstieg in die Kindertagesbetreuung (Stand: 28.4.2020)

Die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) hat gemeinsam mit dem Bundesfamilienministerium unter Federführung der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg über mögliche Optionen eines schrittweisen Wiedereinstiegs in den Normalbetrieb der Kindertagesbetreuung beraten und einen Beschluss dazu gefasst. Die für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder und des Bundes empfehlen, in den kommenden Wochen und Monaten aus bildungs- und entwicklungspsychologischen Gründen einen behutsamen Wiedereinstieg in die Kindertagesbetreuung in vier Phasen zu ermöglichen.

Oberstes Ziel ist unverändert, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und Infektionsketten zu unterbrechen, um schwere Krankheitsverläufe zu vermeiden und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Dennoch müssen die Belange der Kinder, gerade der Kleinkinder, und die Bedarfe der Eltern stärker berücksichtigt werden.

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Beschluss für eine stufenweise Öffnung der Kindertagesbetreuungsangebote von der Notbetreuung hin zum Regelbetrieb


Kultusministerkonferenz übermittelt Rahmenkonzept an Regierungschefs - Gesundheitsschutz der Schulgemeinschaft steht an erster Stelle (Stand: 28.4.2020)

Die Kultusministerkonferenz hat gestern in einer rund zweistündigen Sitzung das von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs erbetene „Rahmenkonzept für die Wiederaufnahme von Unterricht in Schulen“ beraten.
Das endabgestimmte Papier wurde heute der Ministerpräsidentenkonferenz für die nächsten Gespräche mit der Bundeskanzlerin zugeleitet. Über das weitere Vorgehen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder vor dem Hintergrund der Entwicklung der Infektionszahlen entscheiden.

Das Konzept enthält bundesweite Rahmenbedingungen unter anderem zur Hygiene an Schulen, zur Schülerbeförderung sowie zur Organisation von Unterricht – auch im Hinblick auf eine weiterhin hervorgehobene Bedeutung des digitalen Lernens. Überdies gibt es Hinweise zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften, die zu den Risikogruppen gehören sowie zur Fortsetzung der Notbetreuung.

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Land und Kommunen entlasten Eltern - Beiträge für Kindertagesbetreuung und Offene Ganztagsschule für Mai werden ausgesetzt (Stand: 28.04.2020)

Die Corona-Pandemie ist für viele Familien eine große Herausforderung und stellt insbesondere für Eltern von Klein- und Grundschulkindern besondere Belastungen dar. Um diese Eltern in der aktuellen Situation zu unterstützen, verzichten das Land und die Kommunen wie bereits im April auch im Monat Mai erneut landesweit auf die Erhebung der Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung und Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen.

Wichtig: Eltern, die einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank erteilt haben, müssen diesen selbstständig für den Monat Mai aussetzen!

Die Pressemitteilung finden Sie hier!


Kinder-Notbetreuung: Berufstätige Alleinerziehende haben Anspruch - Antragsformulare liegen jetzt vor (Stand: 25.04.2020)

Ab Montag, 27.04.2020, gilt für Alleinerziehende und ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Betretungsverbot für Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen, das das Land NRW zum 16.03.2020 erlassen hatte. Einen Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder haben ab sofort nicht mehr nur Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, sondern auch Alleinerziehende, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden. Die neue Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW ist den Kommunen am Samstag (25.04.) zugeleitet worden. „Wir appellieren gleichwohl an alle Eltern, Kinder weiter nur dann betreuen zu lassen, wenn dies wirklich nicht anders geht“, teilt das NRW-Familienministerium mit.

Wie beantrage ich die Notfallbetreuung für Alleinerziehende?

Berufstätige Alleinerziehende sowie Alleinerziehende, die sich im Zuge einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben Anspruch auf Kinderbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll (unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts) organisiert werden kann. Voraussetzungen hierfür sind:

  •  der schriftliche Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten oder bei Abschlussprüfungen der schriftliche Nachweis der Schule bzw. Hochschule
  •  eine Eigenerklärung der Alleinerziehenden, dass die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann

Antragstellung:

Die notwendigen Formulare (Bedarfsanmeldung, Bescheinigung) finden Sie hier zum Download.

Die ausgefüllten Formulare senden Sie für die Notfallbetreuung in den Kitas bitte per E-Mail an Kndrbtrnggtrslhd und für die Notfallbetreuung in den Schulen an gs-kndrbtrnggtrslhd.

Eine Rückmeldung seitens der Stadt Gütersloh erfolgt kurzfristig. Auch bereits vorliegenden Anträge werden vom Fachbereich Tagesbetreuung für Kinder bzw. Fachbereich Schule und Jugend der Stadt Gütersloh kurzfristig bearbeitet und ggf. bewilligt.

Für Rückfragen stehen für den Aufgabenbereich der Tagesbetreuung von Kindern Herr Bolz und Frau Körber (Kndrbtrnggtrslhd) und für den Bereich der Schulen Herr Apel und Herr Schledde (gs-kndrbtrnggtrslhd) zur Verfügung.

Keine Einträge vorhanden


Vorsichtige und gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs - Erweiterung der Notfallbetreuung (Stand: 17.04.2020)

Am 20. April sollen in Nordrhein-Westfalen zunächst die weiterführenden Schulen wieder öffnen, vorerst jedoch nur, damit Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulträger die Wiederaufnahme des Schulbetriebs vorbereiten können. Ab Donnerstag, den 23. April 2020, können dann auf freiwilliger Basis die ersten Schülerinnen und Schüler, die in diesem Schuljahr Abschlussprüfungen ablegen zur Vorbereitung auf ihre Prüfungen wieder in die Schulen.

Zudem wurden die Berufsgruppen erweitert, die eine Notfallbetreuung in Anspruch nehmen können:

Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung ab 23. April 2020

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Sollte die Entwicklung der Infektionsraten es zulassen, dann sollen die Schulen schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden – zunächst für die Schülerinnen der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen, um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen vorzubereiten. Diese erste Öffnung der Schulen ist nur unter Einhaltung strenger Vorgaben zum Hygiene- und Infektionsschutz möglich. Neben Vorgaben zu Hygieneplänen werden den Schulen in Kürze speziell entwickelte Handlungsempfehlungen zur schulischen Hygiene unter Pandemiebedingungen übermittelt. Die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und aller in Schule Beschäftigten hat für die Landesregierung oberste Priorität.


Statement von Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer (Stand: 15.04.2020)

"Die Entscheidung der Ministerpräsidenten zusammen mit der Bundeskanzlerin bieten eine verlässliche Grundlage für unseren Fahrplan, die Schulen nach den Osterferien schrittweise wieder zu öffnen, um so insbesondere die Durchführung von Prüfungen, Prüfungsvorbereitungen und die Vergabe von Abschlüssen zu ermöglichen. Nach einer Vorbereitungszeit für Schulleitungen, Lehrkräfte und anderes Personal ab dem 20. April 2020 sollen die Schulen wenige Tage später für die Schülerinnen und Schüler wieder öffnen, für die Abschlussprüfungen anstehen.

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Tipps und Links für die Kinderbetreuung zu Hause (Stand: 03.04.2020)

Eine Link-Liste vom Pflegekinderdienst mit vielen Ideen für eine abwechslungsreiche Freizeitgestaltung finden Sie hier!


Beigeordneter Henning Matthes über Kinderbetreuung, Hilfe für Bedürftige und Unterstützung für Sportvereine (Stand: 03.04.2020)


Elternbeiträge werden ausgesetzt (Stand: 31.03.2020)

Der Rat der Stadt hat einstimmig beschlossen, die Elternbeiträge für alle Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen, Offenen-Ganztags-Betreuungen und in der Kindertagespflege des Jugendamtsbereichs der Stadt Gütersloh ab 1. April bis zum Ende des Monats auszusetzen, in dem die reguläre Betreuung wieder aufgenommen wird. Die Verpflegungesentgelte in den städtischen Kindertageseinrichtungen werden in gleicher Weise erlassen. Hinsichtlich der Verpflegung durch freie Träger wurde die Verwaltung vom Rat beauftragt, Gespräche zu führen mit dem Ziel, eine entsprechende Lösung auch für deren Angebote zu erreichen. Die Stadt Gütersloh weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Einzug ausgesetzt wurde, soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt. Falls Eltern den Beitrag überweisen, sollte die Überweisung für April ausgesetzt werden. Es muss also kein Antrag auf Erlass der Elternbeiträge und Verpflegungskosten (für Einrichtungen in städtischer Trägerschaft) gestellt werden.


Schulen, Kitas und Tagespflegeeinrichtungen geschlossen - Notfallbetreuung eingerichtet (Stand 16.03.2020)

Die Lage betreffend die Vorsorgemaßnahmen zur Ausbreitung des Corona-Virus entwickelt sich dynamisch. „Wir sind uns sehr bewusst, dass die Maßnahmen, die wir bereits getroffen haben und voraussichtlich auch noch treffen werden, ein tiefer Einschnitt in alle Formen des gesellschaftlichen Lebens mit sich bringen, so wie wir es noch nicht erlebt haben,“ sagt Bürgermeister Henning Schulz. „Wir müssen jedoch die Einschätzung der Fachleute anerkennen und alles tun, um Ansteckungen zu verhindern. In den nächsten Wochen ist besonnenes Handeln, aber auch Solidarität gefragt.“

Schulen und Kindertageseinrichtungen

Auch für Nordrhein-Westfalen wurde am 13.3.2020 seitens des Landes NRW die Schließung von Schulen verfügt. Nach Mitteilung des Schulministeriums NRW bedeutet dies, dass bereits am Montag der Unterricht in den Schulen ruht. Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher.

Ministerpräsident Armin Laschet hat darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Schulbetriebes nicht dazu führen darf, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen - insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in den Schulen während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.

Auch die Tageseinrichtungen für Kinder werden ab dem kommenden Montag geschlossen. Das gilt auch für Tagespflegeeinrichtungen. Grundsätzlich gilt: In diesem Fall muss die Betreuung der Kinder von den Eltern selbst organisiert werden. Vorrangiges Ziel aller Maßnahmen ist die Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Daher muss auch bei Schließungen von Tageseinrichtungen für Kinder und im offenen Ganztag eine Betreuung von Kindern der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen medizinischer, pflegerischer Einrichtungen sowie von Behörden, soweit es zur Daseinsvorsorge und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich ist, sichergestellt sein. Wer als alleinerziehender Elternteil oder mit beiden Elternteilen Angehöriger einer der vorgenannten Berufsgruppen ist und keine Möglichkeit hat, die Betreuung der Kinder anderweitig zu organisieren, kann den Betreuungsbedarf bei der Stadt Gütersloh anmelden. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier. Das Formular zur Bedarfs-Anmeldung für Eltern von Schülerinnen und Schülern finden Sie hier.

Voraussetzung zur Bewilligung einer Notfallbetreuung ist diese Bescheinigung, die vom Arbeitgeber ausgefüllt werden muss.

Da hierfür alle zur Verfügung stehenden Betreuungskapazitäten einbezogen werden müssen, geht die Stadt Gütersloh davon aus, dass auch durch nicht-städtische Träger und Einrichtungen des Offenen Ganztags eine Notfall-Betreuung sicherzustellen ist. „Da sich auch noch nicht abschätzen lässt, wie hoch die Betreuungsbedarfe für Kinder vorgenannter Beschäftigtengruppen sind, ist es aus unsere Sicht heute auch nicht angezeigt, über das Zusammenlegen von Betreuungskapazitäten nachzudenken,“ schreibt der zuständige Beigeordnete Henning Matthes in einer Information, die heute nachmittag an alle Träger des Offenen Ganztags und von Kindertageseinrichtungen gegangen ist.

Für Rückfragen stehen für den Aufgabenbereich der Tagesbetreuung von Kindern Herr Bolz und Frau Körber (Kndrbtrnggtrslhd) und für den Bereich der OGS Herr Apel und Herr Schledde (gs-Kndrbtrnggtrslhd) zur Verfügung.